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10 W (pat) 139/14

BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 139/14

_______________________

(Aktenzeichen)

BESCHLUSS In der Einspruchs-Beschwerdesache betreffend das Patent 44 06 826

…

BPatG 152 08.05 hat der 10. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 12. Januar 2016 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Lischke sowie der Richter Eisenrauch, Dr.-Ing. Großmann und Dipl.-Ing. Richter beschlossen:

1.) Das Einspruchs- und das Einspruchsbeschwerdeverfahren sind in der Hauptsache erledigt.

2.) Der mit der Beschwerde angefochtene Beschluss der Patentabteilung 12 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 6. September 2013 ist wirkungslos.

Gründe I.

Die Einsprechende hat gegen das Patent 44 06 826 Einspruch erhoben. Mit Beschluss vom 6. September 2013 (mit Gründen versehene Fassung vom 8. Januar 2014) hat die Patentabteilung 12 das Patent widerrufen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Patentinhaberin vom 4. Februar 2014.

Im Laufe des Beschwerdeverfahrens ist das Patent durch Ablauf der Patentdauer erloschen, was am 4. März 2014 im Patentregister vermerkt worden ist.

Mit Bescheid vom 3. Dezember 2015 sind sowohl die Einsprechende als auch die Patentinhaberin aufgefordert worden, innerhalb einer Frist von zwei Wochen mitzuteilen, ob sie ein Rechtsschutzbedürfnis an der Fortführung des Verfahrens haben. Hierzu haben sich beide Beteiligte nicht geäußert.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

II.

Das Einspruchsbeschwerdeverfahren ist nach dem Erlöschen des streitgegenständlichen Patents durch Zeitablauf für erledigt zu erklären, da insbesondere die Einsprechende ein Rechtsschutzinteresse an der Fortsetzung des Verfahrens nicht bekundet hat.

1. Das Streitpatent ist erloschen. Wegen des Erlöschens besteht kein Interesse der Allgemeinheit mehr an einem Widerruf des Patents für die Vergangenheit. Des Weiteren hat auch die Einsprechende kein Rechtsschutzinteresse an einem rückwirkenden bzw. bestandskräftigen Widerruf des Streitpatents geltend gemacht. Damit ist das Einspruchsverfahren in der Hauptsache erledigt (vgl. dazu ausführlich BPatG GRUR 2010, 363 ff. – „Radauswuchtmaschine“; BGH GRUR 2012, 1071 ff. – „Sondensystem“; a. A. wohl nur: Benkard/Schäfers/Schwarz, PatG, 11. Aufl., § 59 Rn. 120). Damit erledigt sich auch das diesen Streitgegenstand betreffende Beschwerdeverfahren (vgl. Busse/Engels, PatG, 7. Aufl., § 73 Rn. 184); auch dies war im Interesse der Verfahrensbeteiligten sowie Dritter durch den hier gefassten, der förmlichen Rechtskraft fähigen Beschluss festzustellen (vgl. BPatG, a. a. O. – „Radauswuchtmaschine“).

2. Die Erledigung des Einspruchsverfahrens führt in entsprechender Anwendung von § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO zur Wirkungslosigkeit des mit der Beschwerde angefochtenen Beschlusses, was hier zusätzlich auszusprechen war (vgl. Busse/Engels, PatG, 7. Aufl., § 59 Rn. 295 und § 73 Rn. 178; vgl. auch Anmerkung Köppen in Mitt. 2014, 282, 283).

III.

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4 . ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.

Dr. Lischke Eisenrauch Dr. Großmann Richter prö

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