Paragraphen in IX ZR 229/15
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1 | 103 | GG |
1 | 321 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 229/15 BESCHLUSS vom 27. April 2017 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2017:270417BIXZR229.15.0 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Grupp, die Richterin Möhring und den Richter Dr. Schoppmeyer am 27. April 2017 beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 6. April 2017 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zu Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f). Der Senat hat die vom Kläger als übergangen gerügten Punkte in vollem Umfang daraufhin geprüft, ob sie eine hinreichende Aussicht auf Erfolg für die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde begründen, und sie sämtlich nicht für durchgreifend erachtet.
Von einer weiterreichenden Begründung wird in entsprechender Anwendung des § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Weder aus § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO noch unmittelbar aus dem Verfassungsrecht ergibt sich eine Verpflichtung zu einer weitergehenden Begründung der Entscheidung (BVerfG, NJW 2011, 1497). Nach der Gesetzesbegründung kann eine Anhörungsrüge gegen die Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht dazu eingelegt werden, eine Ergänzung der Begründung herbeizuführen (vgl. BTDrucks. 15/3706 S. 16).
Kayser Gehrlein Grupp Möhring Schoppmeyer Vorinstanzen: LG Aurich, Entscheidung vom 31.03.2015 - 3 O 567/13 (202) OLG Oldenburg, Entscheidung vom 27.10.2015 - 2 U 36/15 -
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Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 103 | GG |
1 | 321 | ZPO |
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1 | 103 | GG |
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