Paragraphen in 2 ARs 387/14
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BUNDESGERICHTSHOF ARs 387/14 2 AR 274/14 BESCHLUSS vom 25. November 2014 in der Strafsache gegen Az.: 25 Ds 4104 Js 43122/11 (32/13) Amtsgericht Brandenburg an der Havel Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 25. November 2014 beschlossen:
Die Untersuchung und Entscheidung der Sache wird gemäß § 12 Abs. 2 StPO dem Amtsgericht Wetzlar übertragen.
Gründe:
Die Übertragung der Sache an das gemäß § 8 Abs. 1 StPO zuständige Amtsgericht Wetzlar ist zweckmäßig und geboten, weil nach dem vom Amtsgericht Brandenburg eingeholten psychiatrisch-psychotherapeutischen Gutachten der psychisch erkrankte Angeklagte zwar dauerhaft reiseunfähig, im Falle einer Übertragung des Verfahrens auf sein Wohnsitzgericht jedoch zumindest eingeschränkt verhandlungsfähig ist.
Fischer Appl Schmitt Ott Zeng
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