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EnVR 64/23

BUNDESGERICHTSHOF EnVR 64/23 BESCHLUSS vom

28. Mai 2024 in dem energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungsverfahren ECLI:DE:BGH:2024:280524BENVR64.23.0 Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Mai 2024 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kirchhoff, den Richter Dr. Tolkmitt, die Richterinnen Dr. Picker und Dr. Holzinger sowie den Richter Dr. Kochendörfer beschlossen:

Die Parteien tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens jeweils zur Hälfte; die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf

5.980.000 € festgesetzt.

Gründe: 1 Die Betroffene hat die Beschwerde im Einvernehmen mit der Bundesnetzagentur zurückgenommen. Die Rücknahme der Beschwerde bewirkt, dass das Verfahren als nicht anhängig geworden anzusehen ist (BGH, Beschlüsse vom 27. August 2013 - EnVR 19/10, juris Rn. 1; vom 23. April 2013 - EnVR 47/12, juris Rn. 2 mwN). 2 Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 EnWG. Zwar entspricht es nach der Rechtsprechung des Senats regelmäßig der Billigkeit, die Kosten des Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und die Erstattung der außergerichtlichen Auslagen der Regulierungsbehörde anzuordnen, wenn der Beschwerdeführer sich durch die Rücknahme seiner Beschwerde in die Rolle des Unterlegenen begeben hat (BGH, Beschlüsse vom 3. März 2009 - EnVR 75/07, juris Rn. 1; vom 7. November 2006 - KVR 19/06, WuW/E DE-R 1982 Rn. 2 - Kostenverteilung nach Rechtsbeschwerderücknahme). Indes ist eine solche Kostenfolge unbillig, wenn sich der Beschwerdeführer in einer außergerichtlichen Einigung über die Erledigung des Streits zur Rücknahme verpflichtet hat (vgl. BGH, Beschluss vom 27. August 2013 - EnVR 19/10, juris Rn. 2). Ist dabei - wie hier - auch eine Einigung über die Verteilung der Kosten des Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahrens erzielt worden, ist diese nach Rücknahme der Beschwerde grundsätzlich bei der anschließend zu treffenden Kostenentscheidung zugrunde zu legen. Soweit der Senat in früheren Entscheidungen angenommen hat, es entspräche bei einer außergerichtlichen Einigung grundsätzlich der Billigkeit, die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufzuheben, da hierin ein Fall gegenseitigen Nachgebens läge, steht diese Rechtsprechungspraxis immer unter dem Vorbehalt einer von den Verfahrensbeteiligten vereinbarten Kostenregelung (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. August 2013 - EnVR 19/10, juris Rn. 2; vom 3. Februar 2014 - EnVR 11/11, juris Rn. 2), wie sie hier vorliegt.

Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GKG und § 3 ZPO.

Kirchhoff Holzinger Tolkmitt Picker Kochendörfer Vorinstanz: OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 27.04.2023 - VI-5 Kart 5/21 (V) -

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