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5 StR 236/24

BUNDESGERICHTSHOF StR 236/24 BESCHLUSS vom 30. Juli 2024 in dem Sicherungsverfahren gegen ECLI:DE:BGH:2024:300724B5STR236.24.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Juli 2024 gemäß § 395 Abs. 1 und 2, § 397a Abs. 1 StPO beschlossen:

U. Z. anwalt P.

wird als Nebenkläger zugelassen. Ihm wird RechtsR. als Beistand bestellt.

Gründe:

1 Die Anschlussberechtigung des U. Z.

als Vater der getöteten N. Ze. folgt aus § 395 Abs. 1 iVm Abs. 2 Nr. 1 StPO; sein Anspruch auf Beistandsbestellung ergibt sich aus § 397a Abs. 1 Nr. 2 StPO.

Von der Bestellung eines gemeinschaftlichen Beistands für beide Elternteile gemäß § 397b Abs. 1 StPO hat der Senat angesichts des zwischen diesen bestehenden Konflikts keinen Gebrauch gemacht.

Cirener Gericke Mosbacher Resch Werner Vorinstanz: Landgericht Leipzig, 20.11.2023 - 3 Ks 340 Js 54325/20 jug

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Häufigkeit Paragraph
3 397 StPO
2 395 StPO
1 2 StPO

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