Paragraphen in 5 StR 236/24
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
3 | 397 | StPO |
2 | 395 | StPO |
1 | 2 | StPO |
Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 2 | StPO |
2 | 395 | StPO |
3 | 397 | StPO |
BUNDESGERICHTSHOF StR 236/24 BESCHLUSS vom 30. Juli 2024 in dem Sicherungsverfahren gegen ECLI:DE:BGH:2024:300724B5STR236.24.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Juli 2024 gemäß § 395 Abs. 1 und 2, § 397a Abs. 1 StPO beschlossen:
U. Z. anwalt P.
wird als Nebenkläger zugelassen. Ihm wird RechtsR. als Beistand bestellt.
Gründe:
1 Die Anschlussberechtigung des U. Z.
als Vater der getöteten N. Ze. folgt aus § 395 Abs. 1 iVm Abs. 2 Nr. 1 StPO; sein Anspruch auf Beistandsbestellung ergibt sich aus § 397a Abs. 1 Nr. 2 StPO.
Von der Bestellung eines gemeinschaftlichen Beistands für beide Elternteile gemäß § 397b Abs. 1 StPO hat der Senat angesichts des zwischen diesen bestehenden Konflikts keinen Gebrauch gemacht.
Cirener Gericke Mosbacher Resch Werner Vorinstanz: Landgericht Leipzig, 20.11.2023 - 3 Ks 340 Js 54325/20 jug
Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
3 | 397 | StPO |
2 | 395 | StPO |
1 | 2 | StPO |
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 2 | StPO |
2 | 395 | StPO |
3 | 397 | StPO |
Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.
Öffnen