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I B 156/12

BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 3.2.2014, I B 156/12

§ 8a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 34 Abs. 1a KStG 1999 a.F. verstößt gegen Art. 24 Abs. 4 DBA-Russland Gründe Der Senat verweist zur Begründung seines Beschlusses (nur; vgl. § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) auf sein Urteil vom 16. Januar 2014 I R 30/12 (zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt; DStR 2014, 734). Jenes Urteil betrifft das Gleichbehandlungsgebot in Art. 24 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und einigen anderen Steuern vom 29. August 1989 (DBA-USA 1989) und in diesem Zusammenhang ebenfalls --wie im Streitfall-- die Frage danach, ob dieses Gebot sich mit der Regelung des § 8a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 (i.V.m. § 34 Abs. 1a) des Körperschaftsteuergesetzes 1999 i.d.F. bis zur Änderung durch das Gesetz zur Senkung der Steuersätze und zur Reform der Unternehmensbesteuerung (Steuersenkungsgesetz) vom 23. Oktober 2000 (BGBl I 2000, 1433, BStBl I 2000, 1428) verträgt. Der Senat hat diese Frage verneint. Art. 24 Abs. 3 und 4 DBA-USA 1989 stimmt überein mit Art. 24 Abs. 3 und 4 des für den Streitfall einschlägigen Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Russischen Föderation zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 29. Mai 1996 (BGBl II 1996, 2710, BStBl I 1996, 1490). Die Antworten sind also hier wie dort dieselben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

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