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12 W (pat) 29/08

BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 29/08 Verkündet am 18. April 2013

…

BESCHLUSS In der Beschwerdesache betreffend das Patent 10 2004 062 185 …

BPatG 154 05.11

…

hat der 12. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 18. April 2013 unter Mitwirkung des Richters Dipl.-Ing. Sandkämper als Vorsitzenden, der Richterin Bayer sowie der Richter Dr.-Ing. Krüger und Dipl.-Ing. Univ. Dipl.-Wirtsch.-Ing. (FH) Ausfelder beschlossen:

Auf die Beschwerde der Patentinhaberin wird der Beschluss der Patentabteilung 13 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 9. April 2008 aufgehoben und das Patent 10 2004 062 185 mit folgenden Unterlagen aufrechterhalten:

Patentansprüche 1 bis 7, eingereicht mit Schriftsatz vom 20. Februar 2009, eingegangen am 23. Februar 2009, Beschreibung gemäß Patentschrift und Zeichnungen (Fig. 1 bis Fig. 10) vom Anmeldetag.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Gründe I.

Gegen das am 23. Dezember 2004 angemeldete Patent 10 2004 062 185 mit der Bezeichnung

„Haltevorrichtung zum Anbringen eines Gebläsebrenners an einem Brennraumgehäuse“,

dessen Erteilung am 13. Juli 2006 veröffentlicht wurde, hatte die Einsprechende am 9. Oktober 2006 Einspruch erhoben.

Der Einspruch wurde darauf gestützt, dass der Gegenstand des Patents nicht patentfähig sei. Die Einsprechende verwies dabei auf die folgenden Druckschriften: E2: DE 93 00 528 U1 E3: DE 44 36 527 A1 E4: DE 94 16 641 U1 E5: DE 15 51 757 A E6a: Prospekt Multiflam, Pilotanlage in Münsterklinik, Kloster Zweifalten,

Druckvermerk Januar ’99 E6b: Technisches Datenblatt; Druckvermerk „7/99“ E6c: Technische Zeichnung von Turbomat RN, Zeichnungsdatum 29.02.1999 E7: Prospekt „Weishaupt Zweistoffbrenner WGL“, Druckvermerk „Mai 2002“ E8/E8a: Prospekt „Weishaupt-Gasbrenner Typ G ...“, Druckvermerk „Juni 2004“ E9: Inbetriebnahme- und Wartungsanweisung der Firma Buderus GmbH; Druckvermerk „03/2001“ E10: EP 0 609 972 A1 E11: DE 68 13 031 U E12: DE 20 2004 001 084 U1 E13: DE 19 55 037 U E14: DE 39 25 264 C1.

Dem war die Patentinhaberin entgegengetreten und hatte beantragt, den Einspruch wegen Unzulässigkeit zu verwerfen, ansonsten das Patent aufrechtzuerhalten, hilfsweise das Patent gemäß Hilfsanträgen 1 und 2 beschränkt aufrechtzuerhalten.

Mit Beschluss vom 9. April 2008 hat die Patentabteilung 13 des Deutschen Patentund Markenamtes das Patent 10 2004 062 185 widerrufen und zur Begründung angegeben, dass der Einspruch zulässig, ansonsten der Gegenstand des Anspruchs 1 des Patents wie auch der beiden Hilfsanträge nicht neu sei gegenüber dem Stand der Technik nach E11 (DE 68 13 031 U).

Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 30. Juli 2008 eingelegte Beschwerde der Patentinhaberin.

Die Patentinhaberin und Beschwerdeführerin stellte den Antrag,

den Beschluss der Patentabteilung 13 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 9. April 2008 aufzuheben und den Einspruch der Beschwerdegegnerin als unzulässig verwerfen,

hilfsweise,

den Beschluss der Patentabteilung 13 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 9. April 2008 aufzuheben und das Patent 10 2004 062 185 mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten:

Patentansprüche 1 bis 7, eingereicht mit Schriftsatz vom 20. Februar 2009, eingegangen am 23. Februar 2009, Beschreibung gemäß Patentschrift und Zeichnungen (Fig. 1 bis Fig. 10) vom Anmeldetag.

Die Beschwerdegegnerin stellte den Antrag, die Beschwerde zurückzuweisen.

Der erteilte Anspruch 1 lautet:

-5- Daran schließen sich die erteilten Ansprüche 2 bis 11 als direkt oder indirekt auf den Anspruch 1 rückbezogene Unteransprüche an.

Der nach dem Hilfsantrag geltende Patentanspruch 1 lautet wie folgt, Änderungen gegenüber dem erteilten Patentanspruch nach Hauptantrag sind dabei durch Streichungen/Unterstreichungen gekennzeichnet:

Daran schließen sich die erteilten Unteransprüche 2, 4, 7, 8, 9, 11 als umnummerierte und mit angepassten Rückbezügen versehene Unteransprüche 2 bis 7 an. Wegen des Wortlauts der jeweiligen Unteransprüche und weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II. 1) Der frist- und formgerecht erhobene Einspruch war ausreichend substantiiert und damit auch zulässig. Die Beschwerdeführerin beantragt zwar im Hauptantrag, den Einspruch mangels ausreichender Substantiierung zurückzuweisen. Es wird dabei angeführt, die Einsprechende hätte bei der Einspruchsbegründung hinsichtlich der behaupteten mangelnden Patentfähigkeit des Anspruchs 1 die dortigen Zweckangaben nicht entsprechend berücksichtigt.

Dies trifft jedoch nicht zu. Stattdessen setzt sich die Einsprechende zur Frage der Neuheit zum einen explizit mit dem Gegenstand des Streitpatents, zum anderen in der schriftlichen Argumentation auch zutreffend mit den im Anspruch 1 angegebenen Zweckangaben auseinander. Mit diesen Angaben kann ein Fachmann bezüglich der Entgegenhaltungen problemlos die Eignung und Einrichtung der dort aufgeführten Gegenstände zur Zweckerfüllung gemäß dem Anspruch 1 des Streitpatents überprüfen. Durch die Berücksichtigung aller Merkmale des Anspruchs orientiert sich die jeweilige Begründung auch an der Gesamtheit der Erfindung und ihrem Zusammenwirken und nicht lediglich an Teilen.

Hinsichtlich der ebenfalls im Einspruch behaupteten mangelnden zugrundeliegenden erfinderischen Tätigkeit fehlt zwar tatsächlich die erforderliche Substantiierung aufgrund der hierzu nur pauschalen Abhandlung (Einspruchsakte S. 13). Dass nur der Einspruchsgrund der mangelnden Neuheit ausreichend substantiiert ist, stellt sich für die Zulässigkeit des Einspruchs aber insgesamt als unerheblich dar (vgl. Schulte, PatG, 8. Auflage, § 59 Rdn. 96).

2) Die fristgerecht eingelegte und auch zulässige Beschwerde der Patentinhaberin ist nur insofern zurückzuweisen, als sich der Einspruch als zulässig erweist.

3) Da entgegen dem Hauptantrag der Einspruch zulässig ist, gilt antragsgemäß der Anspruch 1 nach dem Hilfsantrag. Dieser Anspruch lässt sich wie folgt gliedern:

M0Hi M0.1Hi M1Hi M2Hi Haltevorrichtung zum Anbringen eines Gebläsebrenners (2) an einem Brennraumgehäuse (4), mit: - Bereichen (18, 22, 22a) zur Befestigung des Gebläsebrenners (2) an der Haltevorrichtung, - einem Befestigungsabschnitt (6) zur Befestigung der Haltevorrichtung an einem einen Brennraum begrenzenden Brennraumgehäuse (4)

M3Hi M4.1Hi M4.2Hi

- einem Aufnahmeabschnitt zur Aufnahme von auf den an der Haltevorrichtung befestigten Gebläsebrenner (2) im Betrieb wirkenden Kräften und/oder Momenten, wobei der Aufnahmeabschnitt einen Flansch (16) zur Anordnung des Gebläsebrenners (2) an der Haltevorrichtung umfasst, und wobei der Aufnahmeabschnitt ferner wenigstens einen Tragarm (10, 12, 14) umfasst, der den Flansch (16) mit dem Befestigungsabschnitt (6) verbindet.

4) Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag (1Hi) ist - im Übrigen von der Einsprechenden und Beschwerdegegnerin unbestritten - zulässig. Die Merkmale M4.1Hi sowie M4.2Hi entsprechen den ursprünglich offenbarten Ansprüchen 5 bzw. 3 mit 10 sowie auch den erteilten Ansprüchen mit derselben Nummerierung.

5) Als Fachmann ist im vorliegenden Fall ein Maschinenbauingenieur (FH) mit mehrjähriger Berufserfahrung im Bereich der Entwicklung von Gebläsebrennern angesprochen.

6) Die Neuheit der vorliegend beanspruchten Haltevorrichtung ist gegeben. In keiner der im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen ist eine solche Haltevorrichtung mit sämtlichen im Patentanspruch 1Hi im Einzelnen aufgeführten Merkmalen beschrieben.

So geht aus keiner der im Verfahren befindlichen Druckschriften E2, E3, E4, E6, E8, E9 sowie E12 bis E14 ein Tragarm gemäß dem Merkmal M4.2Hi hervor, demzufolge ein Tragarm einen Flansch (M4.1Hi: zur Anordnung des Gebläsebrenners an der Haltevorrichtung) mit dem Befestigungsabschnitt (M2Hi: zur Befestigung der Haltevorrichtung an einem einen Brennraum begrenzenden Brennraumgehäuse)

verbindet.

Bei E5 (DE 15 51 757 A1) stellt ein gemäß dortiger Fig. 4a ausgeführter Ringflansch 16 keinen Flansch im Sinne des Merkmals M4.1Hi dar, an dem der Gebläsebrenner an der Haltevorrichtung angeordnet ist. Zwar trägt der Ringflansch als Flansch quasi den sonstigen Brenner, der an ihm befestigt ist. Auch kann die Hülse des an der Kesselwand 40 befestigten Flansches, die zwischen dem Ringflansch 16 und der Kesselwand angeordnet ist, ggf. als Tragarm (M4.2Hi) bezeichnet werden. Allerdings dient der Ringflansch 16 nicht nur als Haltevorrichtung, sondern übernimmt die Funktion eines Teils der Luftleiteinrichtung, ist damit also selbst Bestandteil des Gebläsebrenners. Da der Gebläsebrenner insb. gemäß M4.1Hi am Flansch, der lt. demselben Merkmal Bestandteil der Haltevorrichtung ist, angeordnet ist, müssen im Umkehrschluss ein Gebläsebrenner und eine Haltevorrichtung als unabhängige Baueinheiten vorhanden sein. Da der Flansch aber selbst Teil des Gebläsebrenners ist, kann er nicht zugleich eine Haltevorrichtung sein. Auch widerspräche es der Aufgabe, wonach der Gebläsebrenner unabhängig von seinen eigenen Trage- und Betriebslasten konstruiert sein soll und bei der Auslegung „nur das Gehäuse des Gebläsebrenners alleine zu berücksichtigen“ sei (s. Abs. 56 der Patentschrift des Streitpatents). In E5 trägt aber der Ringflansch - bis auf sich selbst als Teil des Brenners - die komplette sonstige Last des Brenners samt Motor, Gebläse und nicht nur des Gehäuses. Wird im Übrigen der zwischen dem Flansch 16 in Fig. 1 und der Kesselwand 40 angeordnete - in der E5 unbenannte - Kesselflansch als Haltevorrichtung bezeichnet, so kann nur der parallel zur Kesselwand verlaufende ringförmige Bereich dieses Kesselflansches als Flansch bezeichnet werden (der andere Bereich dagegen z. B. als Hülse, s. o.). Dieser Ringflansch übernimmt aber die Funktion des Befestigungsabschnitts (s. M2.1Hi) und kann damit bereits nicht mehr Aufnahmeabschnitt (mit einem Flansch) sein.

Die E7 (Prospekt „Weishaupt Zweistoffbrenner WGL“, Druckvermerk „Mai 2002“) zeigt mit dem dortigen Schwenkflansch und seinen offensichtlich vorhandenen Schwenkgelenkarmen zwar Tragarme ähnlich Merkmal M4.2Hi. Gemäß E7, S. 5 und dortiger Figur wird der Brenner jedoch offensichtlich an den Schwenkflansch am Kessel angeschraubt, so dass hier die Schwenkgelenkarme im Gegensatz zum anspruchsgemäßen Merkmal M3Hi keine Kräfte im Betrieb übernehmen, sondern nur während Servicearbeiten.

Bei der E8 (Prospekt „Weishaupt-Gasbrenner Typ G ...“, Druckvermerk „Juni 2004“) ist dortiger Schwenkflansch (E8: S. 4, insb. Bild links oben) mit seinem Gelenk Teil des Gebläsebrenners und kann daher nicht als Flansch einer Haltevorrichtung entsprechend Merkmal M4.1Hi bezeichnet werden.

Die E10 (EP 0 609 972 A1) zeigt bereits keinen Aufnahmeabschnitt gem. Merkmal M3Hi. Zwar können dortige Schwenkgelenkarme 5 (ähnlich wie bei E7, s. o.) als Tragarme im Sinne von Merkmal M4.2Hi gesehen werden. Die Funktion des Aufnahmeabschnitts mit einem Flansch zur Aufnahme des Gebläsebrenners gem. Merkmal M4.1Hi übernimmt der Beschlag mit dem Drehgelenk 7. An diesem Beschlag ist das Brennergehäuse 6 befestigt. Allerdings übernehmen auch hier diese Tragarme keinerlei im Betrieb wirkende Kräfte und/oder Momente im Sinne von Merkmal M3Hi. Denn dazu sind die Schwenkgelenkarme nicht eingerichtet, da in sämtlichen Figuren a) entweder der Anschlagring 8 - und damit das Mischrohr 2 - über den Schwenkflansch 4 am Kessel befestigt ist (Fig. 1, 2)

b) oder der Anschlagring 8 entfällt und der Schwenkflansch ist durch einen Klemmschwenkflansch 12 ersetzt, der über seine an seinem Umfang vorgesehenen Laschen das Mischrohr 2 mit der Kesseltür verbindet (Fig. 3).

Sämtliche im Betrieb auf den Gebläsebrenner wirkenden Kräfte und Momente werden daher auslegungsgemäß über die Verbindung Brennergehäuse 6, Mischrohr 2, Anschlagring 8, Schwenkflansch 4, Kesseltür 3 oder Brennergehäuse 6, Mischrohr 2, Klemmschwenkflansch 12, Kesseltür 3 aufgenommen. Die Schwenkgelenkarme übernehmen einrichtungsgemäß keine Kräfte.

Bei E11 (DE 68 13 031 U) fehlt es zumindest am Merkmal 4.2Hi. Wie von der Einsprechenden behauptet ist die Grundplatte als Flansch anzusehen und die zwei (in Fig. 2) bzw. drei (in Fig. 1) dargestellten Löcher dienen zur Befestigung der Grundplatte am Kessel. Allerdings ist zumindest kein Tragarm vorhanden, da der Fachmann die Grundplatte nicht zugleich als Tragarm bezeichnen würde, ragt doch vom fachmännischen Verständnis her ein Arm/Tragarm zumindest von einem Gebilde weg. Dies ist bei der Grundplatte aber nicht der Fall. Stattdessen dient die Grundplatte als unmittelbarer Flansch, an dem der Gebläsebrenner bzw. seine einzelnen Teile befestigt sind. Ein Tragarm im Sinne eines von dieser Grundplatte - als Flansch und Teil des Aufnahmeabschnitts - hin zum Brennraumgehäuse ragenden Bauteils ist dabei für den Fachmann nicht ersichtlich.

Insgesamt geht somit aus keiner der im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen ein erfindungsgemäßer Gegenstand nach Anspruch 1Hi hervor. Dortiger Gegenstand ist somit neu.

7) Die vorliegend beanspruchte Haltevorrichtung nach Anspruch 1Hi beruht auch auf erfinderischer Tätigkeit.

Keine der im Verfahren befindlichen Druckschriften kann einen Aufnahmeabschnitt gem. den Merkmalen M3Hi, M4.1Hi und M4.2Hi alleine oder in Kombination nahelegen. So fehlt es den Druckschriften E2 bis E4, E6 bis E9 sowie E12 bis E14, wie bereits oben hinsichtlich Neuheit ausgeführt, an einem dem Merkmal M4.2Hi entsprechenden Tragarm.

Der Ringflansch 16 nach E5 ist luftleitender Bestandteil des Gebläsebrenners und schon deshalb kein Tragarm einer Haltevorrichtung entsprechend Merkmal M4.2Hi. Der Fachmann hat auch keine Veranlassung, diesen Ringflansch so auszuführen, dass er nur noch als Haltevorrichtung wirkt und keine Luftleitfunktion mehr hat, da auch keine weitere der im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen eine solche Trennung nahelegt.

Bei der E7 fehlt es an einem entsprechenden Aufnahmeabschnitt mit einem Tragarm (M4.2Hi) zwischen dem Flansch des Aufnahmeabschnitts (M4.1Hi) und dem Befestigungsabschnitt, bei dem der Aufnahmeabschnitt die auf den an der Haltevorrichtung befestigten Gebläsebrenner im Betrieb wirkenden Kräfte und/oder Momente aufnimmt (Merkmal M3.1Hi). Dortige Schwenkgelenkarme, die den Flansch mit dem Befestigungsabschnitt verbinden, sind nämlich nicht dafür eingerichtet, im Betrieb Kräfte und Momente zu übernehmen. Diese Funktion übernimmt hier komplett der Flansch selbst, der den Bereich zwischen Kessel und Brenner miteinander verbindet, ohne dass hier im Betrieb noch Tragarme wirken. Eine Anregung, die vorhandene Flanschverbindung durch einen im Betrieb wirksamen Tragarm zu ersetzen, ist nicht ersichtlich.

Bei der E8 ist der dortige Schwenkarm neben Haltevorrichtung ebenfalls Teil des Gebläsebrenners. Eine anspruchsgemäß implizit erforderliche wirkungsgemäße Trennung zwischen Haltevorrichtung und Gebläsebrenner ist somit gar nicht möglich. Ein Anlass, den dortigen Schwenkflansch unabhängig vom Gebläsebrenner(gehäuse) zu machen, ist nicht gegeben.

In E9, E12, E13 und E14 finden sich keine dem Merkmal M4.2Hi entsprechenden Tragarme. Der einzige Anlass, hier überhaupt Tragarme vorzusehen, wäre, den Brenner schwenkbar gegenüber dem Kessel auszuführen. Ausgehend vom Stand der Technik gemäß den im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen wären diese Tragarme aber entweder Bestandteil des Gebläsebrenners und könnten damit nicht Bestandteil einer anspruchsgemäßen Haltevorrichtung sein und/oder die Tragarme übernehmen im Betrieb keine Kräfte und Momente, die auf den Gebläsebrenner wirken (M3Hi).

Auch bei der E10 übernehmen die Tragarme im Betrieb keine Kräfte. Entweder ist der Brenner über den auf dem Brennerrohr befestigten Anschlagring und den damit verschraubten Schwenkflansch 4 mit der Kesseltür 3 verschraubt (E10: S. 2, Z. 46-52 sowie S. 3, Z. 4-8). Oder ein Klemmschwenkflansch 12 ist gleichzeitig am Mischrohr 2 und über seine am Umfang vorgesehenen Laschen mit der Kesseltür 3 verschraubt (S. 3, Z. 20-22). Auch hier ist eine Anregung, die vorhandene Flanschverbindung durch einen im Betrieb wirksamen Tragarm zu ersetzen, nicht ersichtlich. Ausgehend von der E11 könnte der Fachmann zwar das dortige Brennerrohr 2 mit einem Schwenkflansch gemäß E10, Fig. 2 versehen. Auch hier tragen aber die Gelenkarme des Schwenkflansches im Betrieb keine Kräfte oder Momente. Das Brennerrohr 2 als Tragarm zu verwenden (wobei die Grundplatte 1 als Aufnahmeabschnitt mit Befestigungsbereichen dient) führt dabei auch nicht zum anspruchsgemäßen Gegenstand: Denn das Brennerrohr 2 führt als Bestandteil der Luftführung Verbrennungsluft zur Düse und ist damit Bestandteil des Gebläsebrenners. Es kann somit nicht zugleich Teil einer Haltevorrichtung sein.

Nach alledem ist der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag neu und beruht auch auf erfinderischer Tätigkeit, so dass dieser Anspruch Bestand hat.

Die auf den Anspruch 1 rückbezogenen Ansprüche 2Hi bis 7Hi, die jeweils weitere, über Selbstverständlichkeiten hinausgehende Ausführungsformen betreffen, werden vom Anspruch 1 getragen.

Sandkämper Bayer H. Krüger Ausfelder Fa

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