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NotZ (Brfg) 4/16

BUNDESGERICHTSHOF NotZ(Brfg) 4/16 BESCHLUSS vom 13. November 2017 in der verwaltungsrechtlichen Notarsache hier: Anhörungsrüge ECLI:DE:BGH:2017:131117BNOTZ.BRFG.4.16.0 Der Senat für Notarsachen des Bundesgerichtshofs hat am 13. November 2017 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Prof. Dr. Radtke und die Richterin Dr. Roloff sowie die Notare Dr. Strzyz und Dr. Hahn beschlossen:

Die Anhörungsrüge des Klägers vom 4. Juli 2017 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe:

Der Senat hatte mit Beschluss vom 21. November 2016 auf einen entsprechenden Antrag des Beklagten zu 2) dessen Berufung gegen das Urteil des Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts München vom 21. April 2016 zugelassen. Mit Urteil vom 13. März 2017, auf das wegen der näheren Begründung verwiesen wird, hat er auf die Berufung des Beklagten zu 2) das vorgenannte Urteil des Oberlandesgerichts in näher bezeichnetem Umfang aufgehoben und die Klage auch insoweit abgewiesen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Anhörungsrüge.

Die zulässige Anhörungsrüge hat in der Sache keinen Erfolg. Das Urteil des Senats vom 13. März 2017 verletzt das Recht des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG nicht. Der Senat hat kein zu berücksichtigendes entscheidungserhebliches Vorbringen des Klägers übergangen und sein rechtliches Gehör auch nicht in sonstiger Weise verkürzt.

1. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG zwar verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG wird jedoch nicht dadurch begründet, dass der Senat die Rechtsauffassung des Klägers nicht teilt (vgl. BVerfGE 64, 1, 12). Auch gewährt Art. 103 Abs. 1 GG keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen (st. Rspr.; vgl. BVerfGE 21, 191, 194; 70, 288, 294). Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat (st. Rspr.; siehe nur BVerfG, Beschluss vom 24. Februar 2009 - 1 BvR 189/09 Rn. 9). Das Gericht braucht nicht jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.).

2. Gemessen an diesem Maßstab ist eine Verletzung des Rechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs durch das angegriffene Senatsurteil nicht festzustellen.

Der Senat hat bei der Überprüfung des dem Beklagten zu 2) durch § 52 Abs. 2 Satz 1 BNotO eingeräumten Ermessens über die vom Kläger begehrte Gestattung, die Amtsbezeichnung "Notar" mit dem Zusatz "außer Dienst (a.D.)" zu führen, maßgeblich auf die Bedeutung der Rücknahme- bzw. Widerrufsgründe aus § 52 Abs. 3 Satz 1 BNotO abgestellt und dabei an die Vermögensverhältnisse des Klägers angeknüpft (§ 52 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 50 Abs. 1 Nr. 6 BNotO). Diese sind nicht nur in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erörtert, sondern auch bereits während des gesamten Verwaltungsverfahrens von dem Beklagten zu 2) - neben weiteren Erwägungen - zum Gegenstand seiner Ermessensausübung gemacht worden. Der Senat hat seinem Urteil gerade diejenigen Umstände über den Verlauf des 2001 eröffneten Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Klägers und den Stand noch offener Forderungen zugrunde gelegt, die vom Kläger selbst vorgetragen worden sind. Dass der Senat diesen tatsächlichen Umständen eine andere rechtliche Bedeutung zumisst, als der Kläger dies für rechtlich geboten erachtet, begründet gerade keine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör.

3. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs folgt auch nicht aus dem Zeitraum bis zum Eingang des mit allen Unterschriften einschließlich derjenigen der notariellen Beisitzer versehenen Urteils auf der Geschäftsstelle. Vor Ablauf einer fünfmonatigen Frist ist nicht zu besorgen, dass die Erinnerung der Richter an den Inhalt der mündlichen Verhandlung und der Beratung nicht mehr hinreichend verlässlich ist (vgl. Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 27. April 1993 - GmS-OBG 1/92, BVerwGE 92, 367 ff.).

Galke Radtke Roloff Strzyz Hahn Vorinstanz: OLG München, Entscheidung vom 21.04.2016 - VA-Not 2/14 -

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