Paragraphen in I ZB 78/13
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BUNDESGERICHTSHOF I ZB 78/13 BESCHLUSS vom 29. Januar 2014 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Januar 2014 durch die Richter Prof. Dr. Büscher, Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, Dr. Koch und Dr. Löffler beschlossen:
Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 28. November 2013 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen.
Gründe:
Die von der Schuldnerin erhobene Anhörungsrüge gemäß § 321a Abs. 1 ZPO ist unzulässig, weil sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. Im Rechtsbeschwerdeverfahren besteht Anwaltszwang (§ 78 Abs. 1 ZPO; vgl. BGH, Beschluss vom 21. März 2002 - IX ZB 18/02, NJW 2002, 2181). Dies gilt auch für eine in diesem Verfahren erhobene Anhörungsrüge (BGH, Beschluss vom 18. Mai 2005 - VIII ZB 3/05, NJW 2005, 2017; Beschluss vom 9. Dezember 2009 - I ZB 82/09).
Büscher Koch Schaffert Löffler Kirchhoff Vorinstanzen: AG Unna, Entscheidung vom 30.08.2013 - 5 M 1621/13 LG Dortmund, Entscheidung vom 04.10.2013 - 9 T 380/13 -
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