Paragraphen in 2 StR 572/24
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1 | 63 | StGB |
1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 572/24 BESCHLUSS vom 14. Januar 2025 in dem Sicherungsverfahren gegen ECLI:DE:BGH:2025:140125B2STR572.24.0
2 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Januar 2025 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 5. Juli 2024 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die zu den Anlasstaten in den Fällen 4, 5, 6, 8 und 13 der Urteilsgründe und zum „Vorfall“ vom 8. Mai 2023 festgestellten Tatgeschehen rechtfertigen für sich allein die auch im Übrigen rechtsfehlerfrei begründete Annahme des Landgerichts, vom Beschuldigten seien infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten im Sinne des § 63 StGB zu erwarten und er sei deshalb für die Allgemeinheit gefährlich. Die angefochtene Entscheidung beruht nicht darauf, dass die zu den Anlasstaten in den Fällen 2, 3 und 10 der Urteilsgründe getroffenen Feststellungen jeweils die Begehung einer rechtswidrigen Tat nicht belegen.
Menges Schmidt Meyberg Grube Zimmermann Vorinstanz: Landgericht Köln, 05.07.2024 - 114 KLs 9/24 981 Js 1258/23
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