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I ZR 63/15

BUNDESGERICHTSHOF I ZR 63/15 BESCHLUSS vom 6. April 2017 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2017:060417BIZR63.15.0 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. April 2017 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, die Richterin Dr. Schwonke und den Richter Feddersen beschlossen:

Die Gegenvorstellung des Klägers gegen die Festsetzung des Streitwerts für die Revisionsinstanz im Beschluss vom 15. Dezember 2016 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Der Antrag des Klägers, den Streitwert für das Revisionsverfahren unter Abänderung des Senatsbeschlusses vom 15. Dezember 2016 auf 4.000 € festzusetzen, ist als Gegenvorstellung auszulegen. Anlass zu einer Änderung des auf 5.000 € festgesetzten Streitwerts besteht jedoch nicht.

Der Senat hat den Streitwert für den Hauptantrag des Klägers, der auf Neubescheidung seiner Bewerbung um das in Streit stehende Stipendium gerichtet war, mit 4.000 € bewertet. Dabei hat er sich an der von den Parteien nicht mehr angegriffenen Streitwertfestsetzung des Berufungsgerichts orientiert, das bei der Wertfestsetzung von der Summe der Stipendienleistungen in Höhe von 8.000 € ausgegangen ist und hiervon einen Abschlag von 50% vorgenommen hat.

ECLI:DE:BGH:2017:060417BIZR63.15.0 Der Wert der beiden Hilfsanträge, über die der Senat entschieden hat, beträgt auf der Grundlage der von den Parteien nicht angegriffenen Streitwertfestsetzung des Berufungsgerichts 1.000 €. Dieser Betrag ist zu dem Wert des Hauptantrags hinzuzurechnen. Dem ersten Hilfsantrag hat das Berufungsgericht gegenüber dem zweiten Hilfsantrag für die Streitwertfestsetzung keine eigenständige Bedeutung beigemessen. Den zweiten Hilfsantrag hat es gemäß § 43 Abs. 1 Satz 3 GKG als mit dem übereinstimmend für erledigt erklärten und mit 1.000 € bewerteten Auskunftsantrag wirtschaftlich identisch angesehen und seinen Streitwert deshalb nicht gesondert berücksichtigt. Da der Auskunftsantrag jedoch nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens war, hat der Streitwert des zweiten Hilfsantrags im Revisionsverfahren eigenständige Bedeutung erlangt. Er ist, da der Kläger ein besonderes Feststellungsinteresse geltend gemacht hat, nicht mit dem Antrag auf Neubescheidung über seine Bewerbung um das in Streit stehende Stipendium wirtschaftlich im Sinne von § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG identisch.

Büscher Schwonke Schaffert Feddersen Kirchhoff Vorinstanzen: AG Ottweiler, Entscheidung vom 01.12.2011 - 16 C 147/11 (77) LG Saarbrücken, Entscheidung vom 06.03.2015 - 10 S 125/14 -

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