AnwZ (Brfg) 43/21
BUNDESGERICHTSHOF AnwZ (Brfg) 43/21 BESCHLUSS vom 30. Mai 2022 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ECLI:DE:BGH:2022:300522BANWZ.BRFG.43.21.0 Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Grupp, den Richter Prof. Dr. Paul, die Richterin Grüneberg sowie die Rechtsanwältin Schäfer und den Rechtsanwalt Dr. Lauer am 30. Mai 2022 beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 2. Senats des Thüringer Anwaltsgerichtshofs vom 30. Juni 2021 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe:
I.
Der 1977 geborene Kläger ist seit 2008 als Rechtsanwalt zugelassen. Mit Bescheid vom 14. März 2019 widerrief die Beklagte die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Mit Widerspruchsbescheid vom 24. April 2020 wies die Beklagte den seitens des Klägers erhobenen Widerspruch zurück. Die hiergegen gerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof abgewiesen. Nunmehr beantragt der Kläger die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs.
II.
Der Antrag des Klägers ist nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg.
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (BGH, Beschlüsse vom 29. Dezember 2016 - AnwZ (Brfg) 36/16, juris Rn. 3 mwN; vom 15. Dezember 2017 - AnwZ (Brfg) 11/17, juris Rn. 3). Daran fehlt es hier. Das Urteil des Anwaltsgerichtshofs steht im Einklang mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats.
a) In materiell-rechtlicher Hinsicht ist das angefochtene Urteil nicht zu beanstanden.
aa) Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist nach der Rechtsprechung des Senats allein auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens, also auf den Erlass des Widerspruchsbescheids oder - wenn das nach neuem Recht grundsätzlich vorgeschriebene Vorverfahren entbehrlich ist - auf den Ausspruch der Widerrufsverfügung abzustellen; die Beurteilung danach eingetretener Entwicklungen ist einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten (vgl. nur Beschlüsse vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 9 ff.; vom 10. März 2014 - AnwZ (Brfg) 77/13, juris Rn. 3; vom 20. Mai 2015 - AnwZ (Brfg) 7/15, juris Rn. 5).
Die Begründung des Zulassungsantrags gibt keine Veranlassung zu einer Überprüfung der ständigen Rechtsprechung des Senats. Aus verfassungsrechtlicher Sicht ist ein Hinausschieben des Zeitpunkts der Beurteilung eines Widerspruchsbescheids nicht geboten. Dass der Rechtsanwalt bei nachträglichen Entwicklungen auf ein Wiederzulassungsverfahren verwiesen wird, führt nicht zu unverhältnismäßigen Ergebnissen und verstößt auch nicht gegen die nach Art. 12 Abs. 1 GG garantierte Freiheit der Berufswahl. Die beruflichen Nachteile, die einem Rechtsanwalt durch den Verweis auf ein erneutes Zulassungsverfahren entstehen, sind vergleichsweise gering, denn der Rechtsanwalt hat bei nachträglichem Wegfall des Widerrufsgrundes einen Anspruch auf sofortige Wiederzulassung und kann jederzeit einen entsprechenden Antrag stellen (vgl. BGH, Beschluss vom 20. November 2017 - AnwZ (Brfg) 42/17, juris Rn. 5 mwN).
bb) Zum maßgeblichen Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids vom
24. April 2020 hat sich der Kläger in Vermögensverfall befunden. Zu diesem Zeitpunkt war über sein Vermögen mit Beschluss des Amtsgerichts C.
vom 1. August 2018 (Az.:
) das Insolvenzverfahren eröffnet worden und dauerte an. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 2 BRAO wird deshalb ein Vermögensverfall gesetzlich vermutet (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. Juni 2015
- AnwZ (Brfg) 11/15, juris Rn. 4; vom 20. November 2017 - AnwZ (Brfg) 41/17,
juris Rn. 10; vom 21. Februar 2018 - AnwZ (Brfg) 72/17, NZI 2018, 422 Rn. 11; vom 5. Februar 2019 - AnwZ (Brfg) 50/18, juris Rn. 10). Zu Recht hat der Anwaltsgerichtshof in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass die Vermutungswirkung erst dann entfällt, wenn entweder ein vom Insolvenzgericht bestätigter Insolvenzplan (§ 248 InsO) oder angenommener Schuldenbereinigungsplan
(§ 308 InsO) vorliegt oder dem Schuldner durch Beschluss des Insolvenzgerichts die Restschuldbefreiung angekündigt worden ist. Nach den Urteilsfeststellungen ist bislang keine dieser Voraussetzungen eingetreten. Soweit es die Ankündigung der Restschuldbefreiung betrifft, hat der Senat (BGH, Beschlüsse vom 29. Dezember 2016 - AnwZ (Brfg) 53/16, NJW 2017, 1181 Rn. 6 ff.; vom 20. November 2017 - AnwZ (Brfg) 46/17, juris Rn. 9 jeweils mwN; vgl. auch Henssler/ Prütting, BRAO, 5. Aufl., § 14 Rn. 30) bereits klargestellt, dass hierzu entgegen der Auffassung des Klägers - anders als noch nach § 291 InsO aF - eine in die Zukunft gerichtete Ankündigung i.S.d. § 287a InsO jedenfalls nicht ausreichend ist.
cc) Mit dem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts ist nach der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Ausdruck gekommenen Wertung des Gesetzgebers grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden. Die Annahme ist regelmäßig schon im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Fremdgeldern und den darauf möglichen Zugriff von Gläubigern gerechtfertigt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 29. Dezember 2016 - AnwZ (Brfg) 53/16, juris Rn. 15 f. mwN). Auch wenn die Regelung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO, nach der der Vermögensverfall die Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden indiziert, nicht im Sinne eines Automatismus zu verstehen ist, die Gefährdung daher nicht zwangsläufig und ausnahmslos schon aus dem Vorliegen des Vermögensverfalls folgt, kann die Gefährdung im nach der gesetzlichen Wertung vorrangigen Interesse der Rechtsuchenden nur in seltenen Ausnahmefällen verneint werden, wobei den Rechtsanwalt hierfür die Feststellungslast trifft (BGH, Beschlüsse vom 12. Dezember 2018 - AnwZ (Brfg) 65/18, juris Rn. 7; vom 30. Dezember 2021 - AnwZ (Brfg) 27/21, juris Rn. 15). Will er weiterhin als Rechtsanwalt tätig werden, ist es daher von besonderer Bedeutung, dass er rechtlich abgesicherte Maßnahmen trifft, die eine Gefährdung der Mandanten effektiv verhindern. Hierzu gehört eine wirksame Kontrolle. Denn Maßnahmen, die zwar inhaltlich zum Schutz der Mandanteninteressen geeignet sind,
deren Einhaltung aber nicht wirksam kontrolliert werden oder die jederzeit - unkontrolliert - beendet werden können, sind zum Ausschluss der Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden nicht tauglich. Schließt der in Vermögensverfall geratene Rechtsanwalt daher mit einem Dritten einen Anstellungsvertrag, mittels dessen die Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden ausgeschlossen werden soll, ist eine Vereinbarung der Vertragsparteien dahingehend erforderlich, dass eine (wesentliche) Änderung der Vereinbarung, insbesondere ihre Beendigung, der Rechtsanwaltskammer mitgeteilt wird (vgl. Senat, Beschlüsse vom 5. April 2019 - AnwZ (Brfg) 3/19, ZInsO 2019, 1368 Rn. 12; vom 10. Mai 2010 - AnwZ (B) 37/09, juris Rn. 10 und vom 8. Februar 2010 - AnwZ (B) 67/08, juris Rn. 9; vgl. auch AGH Niedersachsen, BRAK-Mitt. 2011, 287 Rn. 67).
Nach diesen Maßstäben ist - entgegen der Auffassung des Klägers, der seine Tätigkeit mittlerweile als angestellter Rechtsanwalt ausübt - der Nachweis der Aufnahme einer entsprechenden Regelung in den Anstellungsvertrag erforderlich. Eine solche schuldrechtliche Verpflichtung enthält der Anstellungsvertrag des Klägers indessen nicht. Soweit er vorbringt, diese sei mit Blick auf die gesetzliche Regelung des § 56 Abs. 3 Nr. 1 BRAO entbehrlich, ist dem nicht zu folgen. Die genannte Vorschrift erfasst - wie der Anwaltsgerichtshof zutreffend ausgeführt hat - zwar die Eingehung eines Beschäftigungsverhältnisses, nicht aber auch dessen Beendigung, die im Allgemeinen keine berufsrechtlichen Fragen aufwirft (Gaier/Wolf/Göcken/Zuck, BRAO, 3. Aufl., § 56 Rn. 42).
Die weitere Frage, ob die seitens des Klägers dargelegte Vereinbarung mit seinem Verfahrensbevollmächtigten, dieser werde etwa während einer alleinigen Anwesenheit des Klägers in den Kanzleiräumen eingehende Zahlungen entgegennehmen, eine zureichende Sicherungsmaßnahme darstellen kann, bedarf nach dem Vorstehenden keiner Entscheidung mehr; insoweit könnten Zweifel deshalb bestehen, weil eine solche Vorgehensweise dauerhaft kaum umsetzbar erscheint.
b) Auch in formeller Hinsicht hat der Anwaltsgerichtshof zu Recht angenommen, dass dem Kläger das für eine isolierte Anfechtung des Widerspruchsbescheids gemäß § 112c Abs. 1 BRAO, § 79 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 und 2 VwGO erforderliche Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Denn die Voraussetzung einer erstmaligen oder zusätzlichen Beschwer ist vorliegend nicht erfüllt. Selbst unter Zugrundelegung der seitens des Klägers mit dem Zulassungsantrag behaupteten Verfahrensfehler der Beklagten bei Erlass des Widerspruchsbescheids vom 24. April 2020 war eine abweichende Sachentscheidung deshalb nicht möglich, weil es sich bei einem Widerruf nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO - wie sich bereits aus dem Gesetzeswortlaut ergibt - um eine gebundene Entscheidung handelt (AGH München, Urteil vom 15. Juli 2020 - BayAGH I-5-11/19, juris Rn. 54; Henssler/Prütting aaO § 14 Rn. 4), mit der Folge, dass eine rechtliche Relevanz eines Verfahrensfehlers im Widerspruchsverfahren für die inhaltliche Sachentscheidung ausscheidet (vgl. BVerwG, NVwZ 1999, 641; 1999, 1218, 1219; jeweils mwN; Eyermann/Happ, VwGO, 15. Aufl., § 79 Rn. 26).
Aus dem in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO enthaltenen Satzteil "es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind", lässt sich - entgegen der Auffassung des Klägers - gleichfalls nicht entnehmen, dass der Beklagten bei ihrer Entscheidung ein Ermessens- oder Beurteilungsspielraum eingeräumt gewesen wäre.
2. Der Kläger hat keinen Verfahrensfehler dargelegt, auf dem die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs beruhen kann (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).
a) Ein solcher Verfahrensmangel liegt nicht darin, dass der Vorsitzende des Anwaltsgerichtshofs dem Antrag des Klägers vom 23. Juni 2021 auf Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung am 30. Juni 2021 nicht stattgegeben hat.
aa) Nach der Vorschrift des § 227 Abs. 1 ZPO, die gemäß § 112c Abs. 1 BRAO, § 173 Satz 1 VwGO auch für das gerichtliche Verfahren in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen gilt, kann eine mündliche Verhandlung aus "erheblichen Gründen" verlegt oder vertagt werden. Wegen der durch einen Vermögensverfall indizierten Gefährdung der Interessen der rechtsuchenden Mandanten sind dabei an den Verhinderungsgrund und dessen Glaubhaftmachung strenge Anforderungen zu stellen (vgl. Senat, Beschluss vom 20. November 2017 - AnwZ (Brfg) 41/17, juris Rn. 16; Weyland/Kilimann, BRAO, 10. Aufl., § 112c Rn. 246 mwN).
bb) Der Kläger hat keinen erheblichen Grund für eine Terminverlegung glaubhaft gemacht. Sein Terminverlegungsantrag vom 23. Juni 2021 war vielmehr unbegründet.
(1) Mit seinem Verlegungsantrag vom 23. Juni 2021 hat der Kläger vorgebracht, seit dem 16. Juni 2021 bis voraussichtlich zum 4. Juli 2021 arbeitsunfähig erkrankt und reiseunfähig zu sein. Mit dem diesbezüglichen Schriftsatz hat er zwei Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen eingereicht und zudem vorgebracht, sein persönliches Erscheinen sei gerichtlich angeordnet und er bestehe auf der persönlichen Anwesenheit im Termin.
(2) Die Arbeitsunfähigkeit des Klägers stellt unter den gegebenen Umständen keinen erheblichen Grund für eine Terminverlegung dar, zumal die den Termin zur mündlichen Verhandlung am 30. Juni 2021 betreffende Folgebescheinigung vom 22. Juni 2021 den handschriftlichen Zusatz "Reiseunfähigkeit" nicht mehr aufweist. Zufolge der Begründung der ablehnenden Entscheidung des Vorsitzenden des Anwaltssenats vom 24. Juni 2021 sind die vorstehend aufgeführten Umstände rechtsfehlerfrei in die Abwägung eingestellt worden. Dass der Vorsitzende des Anwaltssenats die ursprünglich getroffene Anordnung des persönlichen Erscheinens des Klägers hierbei aus dem Blick verloren haben könnte, ist nicht zu besorgen, denn er hat ausdrücklich auf die anwaltliche Vertretung des Klägers abgestellt, letztlich aber dem in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen geltenden Beschleunigungs- und Konzentrationsgebot ausschlaggebende Bedeutung für die Ablehnungsentscheidung zugemessen.
b) Ein zulassungsrelevanter Verfahrensfehler im Sinne von § 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO wegen eines Verstoßes gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG liegt nicht darin, dass der Anwaltsgerichtshof den Antrag des Klägers auf Ablehnung des Gerichts wegen der Besorgnis der Befangenheit verworfen hat.
aa) Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 29. Juni 2021 das Gericht im Hinblick auf die Ablehnung des Terminverlegungsantrags wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Der Anwaltsgerichtshof hat den Ablehnungsantrag in der Verhandlung vom 30. Juni 2021 - unter Mitwirkung der abgelehnten Richter durch Beschluss verworfen, da dieser sich nicht auf bestimmte Richter beziehe und deshalb unzulässig sei.
bb) Die Verwerfung des Ablehnungsgesuchs ist nicht objektiv willkürlich und verstößt nicht gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. BVerfG, NVwZ-RR 2008, 289, 290 zur Bedeutung der objektiven Willkür bei der Frage, ob ein Antrag auf Zulassung der Berufung darauf gestützt werden kann, dass ein Befangenheitsantrag während des der Sachentscheidung vorausgehenden Verfahrens zu Unrecht abgelehnt wurde).
(1) Dies gilt zunächst im Hinblick auf die abschlägige Entscheidung über den Ablehnungsantrag als solche. Sie ist weder offensichtlich unhaltbar noch objektiv willkürlich. Der Anwaltsgerichtshof hat den Ablehnungsantrag vielmehr im Ergebnis zutreffend als unzulässig verworfen.
Wie der Anwaltsgerichtshof zu Recht ausgeführt hat, muss ein Ablehnungsgesuch die betroffenen Richter namentlich oder sonst zweifelsfrei bestimmbar bezeichnen. Ein Gericht oder Spruchkörper kann nicht zur Gänze abgelehnt werden (BVerfG, NJW 2007, 3771, 3772; BVerwG, NJW 2014, 953 Rn. 5; jeweils mwN). Allerdings kann, wenn der Ablehnungsgrund aus konkreten, in einer Kollegialentscheidung enthaltenen Anhaltspunkten hergeleitet wird, die Nennung des Kollegiums genügen (Zöller/G. Vollkommer, ZPO, 34. Aufl., § 44 Rn. 1 f. mwN). An einer solchen zweifelsfreien Bestimmung der betroffenen Richter fehlt es im vorliegenden Fall: Bei der die Terminverlegung ablehnenden Entscheidung handelte es sich um eine solche des Vorsitzenden des Anwaltssenats und nicht um eine Kollegialentscheidung, so dass unklar bleibt, welche Richter von dem Ablehnungsantrag konkret erfasst werden sollten. Auch aus der Verwendung des Begriffs "Kammer" in der Begründung des Ablehnungsantrages lässt sich eine Bestimmbarkeit der betroffenen Richter des Anwaltssenats nicht mit hinreichender Sicherheit ableiten.
(2) Die Entscheidung über das mit Schriftsatz vom 29. Juni 2021 gestellte Ablehnungsgesuch ist auch nicht deshalb objektiv willkürlich, weil an ihr die abgelehnten Richter mitgewirkt haben.
(a) Die Verwerfung eines Ablehnungsgesuchs als unzulässig unter Mitwirkung eines abgelehnten Richters ist nur zulässig, wenn das Gesuch als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren ist, etwa wenn es nur mit solchen Umständen begründet wird, die eine Befangenheit unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtfertigen können (BVerfG, NVwZ-RR 2008, 289, 291; NJW 2007, 3771, 3772; Senat, Beschluss vom 2. Mai 2018 - AnwZ (Brfg) 10/18, juris Rn. 7; Zöller/ G. Vollkommer aaO Rn. 17 mwN). Dies ist nach den vorstehenden Ausführungen der Fall.
(b) Ein vereinfachtes Ablehnungsverfahren soll indes nur echte Formalentscheidungen ermöglichen oder einen offensichtlichen Missbrauch des Ablehnungsrechts verhindern. Ein gänzlich untaugliches oder rechtsmissbräuchliches Ablehnungsgesuch als Voraussetzung für eine solche Entscheidung kann nur angenommen werden, wenn für eine Verwerfung als unzulässig jedes Eingehen auf den Verfahrensgegenstand selbst entbehrlich ist. Über eine bloß formale Prüfung hinaus darf sich der abgelehnte Richter nicht durch Mitwirkung an einer näheren inhaltlichen Prüfung der Ablehnungsgründe zum Richter in eigener Sache machen (BVerfG, NVwZ-RR 2008, 289, 291). Auch diese Voraussetzung ist vorliegend gegeben. Ein Eingehen auf den Verfahrensgegenstand war zur Entscheidung über das mit Schriftsatz vom 29. Juni 2021 angebrachte Ablehnungsgesuch entbehrlich und ist in dem dieses Gesuch verwerfenden Beschluss des Anwaltsgerichtshofs auch nicht erfolgt.
cc) Soweit der Kläger sein Ablehnungsgesuch der Sache nach damit begründet hat, dass der Anwaltsgerichtshof seinen Terminverlegungsantrag willkürlich zurückgewiesen habe, war diese Entscheidung - die allein der Vorsitzende außerhalb der mündlichen Verhandlung getroffen hat - indes - wie ausgeführt - zulässig und begründet daher ebenfalls nicht die Besorgnis der Befangenheit der abgelehnten Richter.
c) Auch hinsichtlich der behaupteten Versagung rechtlichen Gehörs im Sinne von § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO ist das Zulassungsvorbringen des Klägers nicht ausreichend.
aa) Hierzu muss substantiiert und schlüssig dargelegt werden, an welchem Vortrag der Kläger gehindert war bzw. welcher Vortrag durch das Gericht nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in Erwägung gezogen wurde und dass dieser nicht berücksichtigte Vortrag entscheidungserheblich war (BVerwG, BeckRS 2015, 52977 Rn. 21; BeckOK VwGO/Suerbaum, Stand: Januar 2022, § 138 Rn. 43 mwN). Hieran fehlt es. Zwar benennt der Kläger in seinem Zulassungsantrag mehrere in dem Urteil des Anwaltsgerichtshofs enthaltene Tatsachen, zu denen er seiner Auffassung nach abweichende Angaben hätte machen können, nämlich zu der Person des Antragstellers in dem Insolvenzverfahren, zum Verkaufspreis der Anwaltskanzlei des Klägers und zu den Umständen des Ausscheidens des Klägers aus der Partnerschaftsgesellschaft K. einschließlich der anschließenden Eingehung eines Anstellungsverhältnisses. Allerdings fehlt es, wie die vorstehenden Ausführungen (oben II. 1.) zu dem Zulassungsgrund der Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) belegen, an einer Entscheidungserheblichkeit dieses zusätzlichen klägerischen Vortrags.
Abgesehen davon war der anwaltlich vertretene Kläger nicht gehindert, die mit dem Zulassungsvorbringen benannten Umstände durch seinen Prozessbevollmächtigten, dem die Ablehnung des Terminverlegungsantrags am 28. Juni 2021 zugestellt worden war, im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Anwaltsgerichtshof am 30. Juni 2021 vortragen zu lassen.
bb) Soweit geltend gemacht wird, die Ablehnung des Verlegungsantrags bei gleichzeitig bestehender Anordnung des persönlichen Erscheinens des Klägers nach § 95 Abs. 1 Satz 1 VwGO verletze sein Recht auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG, geht auch dieser Einwand fehl. Denn die Anordnung des persönlichen Erscheinens dient nicht der Gewährung rechtlichen Gehörs (BVerwGE 130, 65 Rn. 34; vgl. auch BVerwG, JR 1969, 194, 195; OVG Magdeburg, BeckRS 2010, 53084 mwN; vgl. auch Hornfischer/Janson, JuS 2021, 321, 325; a.A. Redeker/von Oertzen/Kothe, VwGO, 17. Aufl., § 95 Rn. 5; abweichend in Fällen, in denen der Beteiligte nicht anwaltlich vertreten war: BVerwGE 36, 264, 266; 77, 157, 159 sowie für einen Fall, in dem der vorangegangene Verlegungsantrag unbeschieden geblieben ist: BVerwG, NJW 1961, 892), sondern soll dem Gericht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO die Klärung des Sachverhalts durch Erklärungen der Beteiligten oder aber eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits ermöglichen (vgl. Gärditz/Jacob, VwGO, 2. Aufl., § 95 Rn. 14; Eyermann/ Schübel-Pfister, VwGO, 15. Aufl., § 95 Rn. 3, 10; Kopp/W.-R. Schenke, VwGO, 27. Aufl., § 95 Rn. 1, 4). Besteht auch ohne weitere Erklärungen der Beteiligten Entscheidungsreife, ist das Gericht nicht gehindert, in der Sache zu entscheiden (BVerwG, Beschluss vom 12. Februar 2018 - 2 B 63/17, juris Rn. 8 ff.; OVG Bautzen, Beschluss vom 22. Juli 2014 - 3 A 791/13, juris Rn. 12; BeckOK VwGO/Garloff, Stand: Januar 2022, § 95 Rn. 11), da die Anordnung des persönlichen Erscheinens nicht die Erwartung des Betroffenen rechtfertigt, dass unter keinen Umständen ohne seine persönliche Anhörung entschieden werden würde (BVerwGE 130, 65 Rn. 34; vgl. auch BVerwG, NVwZ-RR 2001, 167, 168; VGH München, BeckRS 1998, 25405; Kopp/W.-R. Schenke aaO § 95 Rn. 4, § 108 Rn. 26). Die Verhandlung in Abwesenheit des Beteiligten bedeutet in einem solchen Fall zugleich die konkludente Aufhebung der Anordnung des persönlichen Erscheinens (BVerwG, Beschluss vom 12. Februar 2018 aaO Rn. 12; vgl. auch Gärditz/Jacob, VwGO, 2. Aufl., § 95 Rn. 14).
3. Aus den vorstehenden Ausführungen folgt zugleich, dass - entgegen der Auffassung des Klägers - eine Abweichung der Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs von der höchstrichterlichen Rechtsprechung (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) nicht gegeben ist.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO.
Grupp Paul Grüneberg Schäfer Lauer Vorinstanzen: AGH Jena, Entscheidung vom 30.06.2021 - AGH 2/20 -