Paragraphen in 5 StR 592/19
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 176 | StGB |
1 | 4 | StPO |
1 | 349 | StPO |
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1 | 176 | StGB |
1 | 4 | StPO |
1 | 349 | StPO |
BUNDESGERICHTSHOF StR 592/19 BESCHLUSS vom 7. Januar 2020 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a.
ECLI:DE:BGH:2020:070120B5STR592.19.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 7. Januar 2020 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 28. Mai 2019 wird als unbegründet verworfen, zum Adhäsionsausspruch jedoch mit der Maßgabe, dass Zinsen seit dem 16. März 2019 zu zahlen sind.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels, die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die der Neben- und Adhäsionsklägerin in der Revisionsinstanz erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe: 1 Auf die Sachrüge war lediglich im Adhäsionsausspruch der Zeitpunkt der Verzinsung zu ändern. Zinsbeginn der vom Landgericht ab Rechtshängigkeit zugesprochenen Zinsen ist der Tag nach Eingang der Adhäsionsantragsschrift bei Gericht (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2018 – 4 StR 292/18, NStZ-RR 2019, 96 mwN).
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Die Taten 1 und 2 gemäß den Urteilsgründen erfüllen jedenfalls den Tatbestand des § 176 Abs. 4 Nr. 3 Buchst. b StGB.
Sander Berger Schneider Köhler König Vorinstanz: Berlin, LG, 28.05.2019 - 284 Js 125/18 (509 KLs) (42/18)
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1 | 176 | StGB |
1 | 4 | StPO |
1 | 349 | StPO |
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