6 StR 125/25
BUNDESGERICHTSHOF StR 125/25 BESCHLUSS vom 8. Dezember 2025 in dem Sicherungsverfahren gegen ECLI:DE:BGH:2025:081225B6STR125.25.0 Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Dezember 2025 beschlossen:
1. Auf die Revision der Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts Stade vom 14. Oktober 2024 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben; jedoch bleiben die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen aufrecht erhalten.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Das weitergehende Rechtsmittel wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat die Unterbringung der Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Hiergegen wendet sich die Beschuldigte mit ihrer auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützen Revision. Das Rechtmittel hat mit der Sachrüge den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO) und ist im Übrigen unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
I.
1. Nach den Feststellungen litt die Beschuldigte, die bis dahin eine unauffällige persönliche Entwicklung genommen, sich sportlich engagiert und vielfältige soziale Kontakte auch außerhalb von Schule und Elternhaus gepflegt hatte, unter den Beschränkungen während der Coronapandemie. Sie entwickelte eine ausgeprägte Antriebslosigkeit, vermochte ihre Schulaufgaben nicht mehr zu bewältigen und hatte Zukunftsängste. Der verbale Kontakt zu ihren Eltern brach nahezu vollständig ab, sie zog sich sozial zurück und ihr Medienkonsum nahm erheblich zu. Über ihre seit der siebten Klasse bestehenden Suizidgedanken und Gewaltfantasien tauschte sie sich mit ihrer nunmehr einzigen Freundin, der späteren Geschädigten L. aus. Beide befassten sich im Verlauf des Jahres 2023 intensiv mit der Frage, wie ein Suizid zu bewerkstelligen sei. Darüber hinaus beschäftigte sich die inzwischen 16 Jahre alte Beschuldigte ab Oktober 2023 ausgiebig mit dem Thema der Tötung eines Menschen und sah sich im Internet Videos an, die die Tötung von Menschen zeigten, stellte Suchanfragen, die um das Thema Tötung eines Menschen kreisten und allgemein zu Messerattacken in Schulen.
3 Die Hinwendung der Geschädigten L.
zu Mitschülerinnen empfand die Beschuldigte, die sich in diese verliebt hatte, als Zurückweisung und Kränkung. In einem von ihr verfassten Schreiben legte sie nieder, dass sie die Geschädigte töten wolle. Darüber hinaus nahm sie mehrfach Messer mit in die Schule, ohne diese einzusetzen. Am Abend vor der Tat geriet die Beschuldigte mit der Geschädigten L. in Streit; sie warf ihr in einer Chatnachricht vor, dass jene viel Zeit mit einer Mitschülerin verbringe. Sie beschloss am nächsten Morgen, ihren Plan in die Tat umzusetzen und die Geschädigte L. mit einem Messer zu töten. Dazu bewaffnete sie sich mit zwei Küchenmessern. Nach einer Pause trat die Beschuldigte im Klassenzimmer an die Geschädigte heran und stach unvermittelt, das Überraschungsmoment ausnutzend, mit einem der beiden Küchenmesser in Tötungsabsicht auf die Geschädigte ein. Die Geschädigte konnte ausweichen, kam jedoch zu Fall und wehrte sich jetzt mit Tritten und Schlägen gegen die Beschuldigte, die weiter auf sie einstach und ihr vier oberflächliche Verletzungen am Oberarm zufügte. Einer Lehrerin gelang es, die Beschuldigte zu ergreifen und von der Geschädigten wegzuziehen; ein Mitschüler hielt den messerführenden Arm der Beschuldigten fest. Dadurch wurden weitere Stiche verhindert, und die Geschädigte konnte fliehen. Die Beschuldigte sperrte sich zunächst heftig gegen das Ergreifen; ihre Körperspannung ließ nach kurzer Zeit jedoch völlig nach. Sie setzte sich ruhig auf einen Stuhl, entnahm ihrer Schultasche das zweite Messer und schob es der Lehrerin zu.
2. Das Landgericht hat die Tat rechtlich als versuchten Heimtückemord in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (§ 211 Abs. 2 Variante 5, § 223 Abs. 1, § 224 Abs. 1 Nr. 2, §§ 22, 23 Abs. 1, § 52 Abs. 1 StGB) gewertet. Sachverständig beraten hat es angenommen, dass die Beschuldigte an einer Störung des Sozialverhaltens mit depressiver Störung leide und ihre Steuerungsfähigkeit infolgedessen bei der Tatbegehung aufgehoben gewesen sei (§ 20 StGB). Darüber hinaus hat es ihre Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB in Verbindung mit § 7 Abs. 1 JGG angeordnet.
II.
1. Die Verfahrensrügen haben aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts keinen Erfolg.
2. Die Anordnung der Unterbringung der Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB hält der auf die Sachrüge veranlassten revisionsgerichtlichen Nachprüfung nicht stand. Die der Maßregelentscheidung zugrunde liegende Annahme des Landgerichts, dass die Steuerungsfähigkeit der Beschuldigten aufgrund einer schweren anderen seelischen Störung aufgehoben gewesen sei, ist beweiswürdigend nicht unterlegt.
a) Die tatgerichtlichen Ausführungen belegen schon nicht zweifelsfrei, dass die von der Sachverständigen diagnostizierte „Störung des Sozialverhaltens“ das Eingangsmerkmal der schweren anderen seelischen Störung im Sinne des § 20 StGB erfüllt.
aa) Dies ist nur der Fall, wenn die Störung in ihrem Gewicht einer krankhaften seelischen Störung gleichkommt und Symptome aufweist, die in ihrer Gesamtheit das Leben der Beschuldigten vergleichbar schwer und mit ähnlichen Folgen stören, belasten oder einengen (vgl. dazu BGH, Urteil vom 21. Dezember 2006 – 3 StR 436/06, NStZ-RR 2007, 105, 106; zur Persönlichkeitsstörung BGH, Urteil vom 4. Juni 1991 – 5 StR 122/91, BGHSt 37, 397, 401; Beschluss vom 9. Mai 2012 – 4 StR 120/12, Rn. 7). Die Diagnose einer schweren Störung des Sozialverhaltens wird bei der Mehrzahl schwerer Straftaten zu stellen sein (vgl. BGH, Beschluss vom 9. September 1997 – 4 StR 377/97; NStZ 1998, 86, 87), sie wird aber nur in seltenen Ausnahmefällen zur Exkulpation führen. Die Störung muss dafür ein solches Gewicht aufweisen, dass sie den Angeklagten im Kern seiner Persönlichkeit beeinträchtigt und damit seine Fähigkeit zu sinnvollem Handeln völlig oder in gewissen Beziehungen zerstört (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteil vom 18. Mai 2022 – 6 StR 470/21, NStZ-RR 2022, 337, 338, mwN). Zudem müssen sich die Muster des Denkens, Fühlens oder Verhaltens im Zeitverlauf bereits als stabil erwiesen haben (vgl. dazu BGH, Urteil vom 21. Januar 2004 – 1 StR 346/03, BGHSt 49, 45, 52; Beschlüsse vom 21. Juni 2016 – 4 StR 161/16, Rn. 21; vom 9. Mai 2012 – 4 StR 120/12, Rn. 7). In den schriftlichen Urteilsgründen ist im Einzelnen und nachvollziehbar darzulegen, dass die Verhaltensstörung den erforderlichen Schweregrad erreicht (zur Persönlichkeitsstörung vgl. BGH, Beschluss vom 9. Mai 2012 – 4 StR 120/12, Rn. 8).
bb) Ein solches Ausmaß der Störung lässt sich den Urteilsgründen nicht entnehmen.
Das Landgericht hat die Ausführungen der Sachverständigen dahin wiedergegeben, dass die Beschuldigte an einer „Störung des Sozialverhaltens mit depressiver Störung (ICD-10: F92.0)“ leide. Eine solche Diagnose „könne“ in Fällen, in denen über die altersentsprechenden sozialen Erwartungen hinausgehende aggressive und dissoziale Verhaltensweisen festgestellt würden, getroffen werden, etwa bei persistierenden Gewaltfantasien oder „bei delinquentem Verhalten“. Die festgestellte „kombinierte Störung des Sozialverhaltens und der Emotionen könne“ als „möglicher Vorläufer“ einer „sich entwickelnden Persönlichkeitsstörung“ angesehen werden. Die Beschuldigte sei unfähig, ihre eigenen Emotionen zu erkennen und zu regulieren, sie habe eine Neigung zu selbstabwertendem und selbstschädigendem Verhalten, zur Abwertung des Gegenübers sowie zu aggressivem Verhalten bis hin zum Kontaktabbruch. Neben diesen als emotional instabile Persönlichkeitsakzentuierung einzuordnenden Persönlichkeitsmerkmalen sei eine übersteigerte Kränkbarkeit sowie eine übertriebene Selbstbezogenheit im Sinne einer paranoiden Persönlichkeitsakzentuierung festzustellen. Dass die Schwere und Komplexität der nach den Feststellungen erst im Verlauf der zweiten Jahreshälfte 2023 deutlich zutage getretenen Verhaltensauffälligkeit bereits dem Schweregrad einer Psychose gleichzusetzen sei, ergibt sich daraus indessen nicht und versteht sich bei dem diagnostizierten unspezifischen Störungsbild auch nicht von selbst.
b) Darüber hinaus ist die Aufhebung des Hemmungsvermögens im Sinne von § 20 StGB nicht tragfähig belegt. Hierbei handelt es sich um eine Rechtsfrage, die das Tatgericht eigenständig zu beantworten hat (vgl. BGH, Urteil vom 18. Mai 2022 – 6 StR 470/21, Rn. 14; Beschluss vom 19. Dezember 2012 – 4 StR 494/12, NStZ-RR 2013, 309, 311). In diese Prüfung fließen auch normative Gesichtspunkte mit ein, wobei entscheidend die Anforderungen sind, die die Rechtsordnung an jedermann stellt. Diese sind umso höher, je schwerwiegender das in Rede stehende Delikt ist (vgl. BGH, Urteil vom 21. Dezember 2006 – 3 StR 436/06, NStZ-RR 2007, 105, 106).
aa) Die Feststellung, dass die Beschuldigte einen Heimtückemord im Zustand der Schuldunfähigkeit begangen hat, setzt daher voraus, dass in ihrer Person letztlich nicht nur Eigenschaften und Verhaltensweisen hervorgetreten sind, die sich im Rahmen dessen halten, was bei schuldfähigen Menschen anzutreffen und übliche Ursache für strafbares Verhalten ist (vgl. BGH, Urteil vom 21. Dezember 2006 – 3 StR 436/06, NStZ-RR 2007, 105, 106; Beschlüsse vom 21. Juni 2016 – 4 StR 161/16, Rn. 20; vom 19. Februar 2015 – 2 StR 420/14, Rn. 7; jeweils mwN). Hierzu gehören etwa Eigenschaften wie Stimmungsschwankungen, geringe Frustrationstoleranz, Tendenz zu Streitereien und Impulsivität; diese sind nicht ohne Weiteres dazu geeignet, eine Person in einen Zustand erheblich verminderter oder aufgehobener Schuldfähigkeit zu versetzen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. Juni 2016 – 4 StR 161/16, aaO; vom 4. Oktober 2006 – 2 StR 349/06, NStZ 2007, 29).
Bei der Diagnose einer schweren Störung des Sozialverhaltens handelt es sich um ein eher unspezifisches Störungsbild, das den Grad der erheblichen Minderung der Steuerungsfähigkeit regelmäßig erst dann erreicht, wenn der Täter aus einem mehr oder weniger unwiderstehlichen Zwang heraus gehandelt hat (vgl. BGH, Beschluss vom vom 9. September 1997 – 4 StR 377/97; NStZ 1998, 86, 87; zur Persönlichkeitsstörung Beschlüsse vom 11. April 2018 – 2 StR 71/18, NStZ-RR 2018, 237; vom 8. September 2020 – 4 StR 295/20, Rn. 17; vom 23. März 1990 – 2 StR 61/90, BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 14; jeweils mwN).
bb) Nach diesen Maßstäben erweisen sich die Urteilsgründe als lückenhaft.
Das Landgericht ist davon ausgegangen, dass die Steuerungsfähigkeit der Beschuldigten störungsbedingt aufgehoben gewesen sei, weil sich deren depressive Stimmung fortentwickelt habe, sie sich ab September 2023 intensiv mit dem Thema „Gewalt durch Messer“ befasst und die Auseinandersetzung mit der Geschädigten am Vorabend der Tat als erhebliche Kränkung empfunden habe. Der hohe „Leidensdruck“ habe sich schließlich mangels „geeignete(r) Ventile, um damit umzugehen“ in dem Angriff auf die Geschädigte entladen, während dessen die Beschuldigte „äußerlich erkennbar der Situation entrückt“ gewesen sei. Diesen Leidensdruck hat die Strafkammer aus dem vermehrten Konsum von Gewaltinhalten und daraus abgeleitet, dass die Beschuldigte motivations- und orientierungslos, zur Pflege sozialer Kontakte nicht mehr in der Lage gewesen sei und sich – bis auf den Kontakt zur Geschädigten – sozial völlig zurückgezogen habe.
Diesen Ausführungen lässt sich nicht zweifelsfrei entnehmen, inwieweit das festgestellte Tatgeschehen auf der mit der Verhaltensstörung einhergehenden erheblichen Impulskontrollstörung beruht. Darüber hinaus fehlt es an einer Auseinandersetzung mit den vom Landgericht festgestellten Umständen, die der Annahme einer Aufhebung des Hemmungsvermögens entgegenstehen könnten. Zu einer vertieften Erörterung hätte Anlass bestanden, zumal die Beschuldigte trotz der von ihr tags zuvor empfundenen Kränkung eine günstige Gelegenheit zur Umsetzung ihres Tatplans abzuwarten vermochte.
3. Der Senat hebt die Feststellungen auf, mit Ausnahme derjenigen zum objektiven Tatgeschehen (§ 353 Abs. 2 StPO), um dem neuen Tatgericht insgesamt widerspruchsfreie Festellungen zu ermöglichen, naheliegend unter Hinzuziehung eines weiteren Sachverständigen (§ 246a StPO).
Bartel Wenske Fritsche von Schmettau Dietsch Vorinstanz: Landgericht Stade, 14.10.2024 - 405 KLs 172 Js 612/24 (3/24)