Paragraphen in 5 StR 503/22
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
2 | 349 | StPO |
1 | 103 | GG |
1 | 356 | StPO |
Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 103 | GG |
2 | 349 | StPO |
1 | 356 | StPO |
BUNDESGERICHTSHOF StR 503/22 BESCHLUSS vom 2. März 2023 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge hier: Gehörsrüge ECLI:DE:BGH:2023:020323B5STR503.22.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. März 2023 gemäß § 356a StPO beschlossen:
Die Gehörsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 31. Januar 2023 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 29. Juli 2022 durch Beschluss vom 31. Januar 2023 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen und dabei zu einer der vom Verurteilten erhobenen Verfahrensrügen ergänzende Ausführungen zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts gemacht. Hiergegen wendet sich der Verurteilte mit der Gehörsrüge.
Der zulässige Rechtsbehelf hat in der Sache keinen Erfolg, weil eine Verletzung rechtlichen Gehörs nicht vorliegt. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Revisionsführer nicht gehört worden wäre, noch zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen. Er hat auf die erhobene Sachrüge hin die Urteilsgründe nicht nur im Hinblick auf die konkreten Beanstandungen, sondern ohnehin vollumfänglich auf sachlichrechtliche Fehler überprüft.
Aus dem Umstand, dass der Senat die Verwerfung der Revision nicht weiter begründet und insbesondere keine Ausführungen zu den sachlich-rechtlichen Beanstandungen des Verurteilten zum Einziehungsausspruch gemacht hat, kann nicht auf einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs geschlossen werden. Die Vorschrift des § 349 Abs. 2 StPO sieht keine Begründung des die Revision verwerfenden Beschlusses vor. Das gilt auch dann, wenn in einer Gegenerklärung zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts die Sachrüge weiter begründet wird. Denn der Beschwerdeführer hat gemäß Art. 103 Abs. 1 GG zwar Anspruch darauf, dass das Revisionsgericht seine Ausführungen zur Kenntnis nimmt und prüft; er kann jedoch nicht verlangen, dass ihm die Gründe, aus denen seine Beanstandungen für nicht durchgreifend erachtet werden, im Verwerfungsbeschluss mitgeteilt werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. November 2022 – 5 StR 184/22, NStZ-RR 2023, 26; vom 21. November 2019 – 1 StR 563/18).
Gericke Köhler Resch von Häfen Werner Vorinstanz: Landgericht Bremen, 29.07.2022 - 3 KLs 370 Js 17306/21 (2/22)
Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
2 | 349 | StPO |
1 | 103 | GG |
1 | 356 | StPO |
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 103 | GG |
2 | 349 | StPO |
1 | 356 | StPO |
Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.
Öffnen