Paragraphen in I ZA 1/22
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1 | 103 | GG |
1 | 114 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF I ZA 1/22 BESCHLUSS vom 20. Mai 2022 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren ECLI:DE:BGH:2022:200522BIZA1.22.0 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Mai 2022 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, den Richter Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke, den Richter Odörfer und die Richterin Wille beschlossen:
Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 11. März 2022 wird abgelehnt.
Gründe:
I. Mit Beschluss vom 11. März 2022 hat der Senat den Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 2. Dezember 2021 mangels Erfolgsaussicht abgelehnt.
II. Für die von der Antragstellerin beabsichtigte Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 11. März 2022 besteht ebenfalls keine Erfolgsaussicht (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Mit der Anhörungsrüge können nur neue und eigenständige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch das Rechtsmittelgericht gerügt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Mai 2020 - I ZA 1/20, juris Rn. 3 mwN). Das von der Antragstellerin beabsichtigte Rechtsmittel gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 2. Dezember 2021 ist nicht statthaft. Der Senat ist deshalb aus Rechtsgründen daran gehindert, den Vortrag der Antragstellerin in der Sache zu prüfen.
III. Die Antragstellerin kann nicht mit einer Antwort auf weitere Eingaben in dieser Sache rechnen.
Koch Odörfer Löffler Wille Schwonke Vorinstanzen: AG München, Entscheidung vom 08.12.2020 - 1516 M 11540/20 LG München I, Entscheidung vom 02.12.2021 - 16 T 13843/21 -
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1 | 103 | GG |
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1 | 103 | GG |
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