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5 StR 341/25

BUNDESGERICHTSHOF StR 341/25 BESCHLUSS vom 10. September 2025 in der Strafsache gegen

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wegen Mordes u.a. ECLI:DE:BGH:2025:100925B5STR341.25.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. September 2025 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 13. September 2024 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagten wie folgt verurteilt: den Angeklagten F. wegen Mordes in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge sowie wegen erpresserischen Menschenraubs in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung, schwerem Raub und gefährlicher Körperverletzung zu einer lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe; den Angeklagten K. wegen Mordes in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge, sowie wegen erpresserischen Menschenraubs in Tateinheit mit schwerem Raub und gefährlicher Körperverletzung in drei Fällen, davon in einem Fall in weiterer Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung zu einer lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe mit Feststellung der besonderen Schwere der Schuld; den Angeklagten S. wegen Raubes mit Todesfolge sowie wegen erpresserischen Menschenraubs in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung, schwerem Raub und gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf Jahren und sechs Monaten und den Angeklagten R. wegen Beihilfe zum schweren Raub in Tateinheit mit Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren. Die Angeklagten F.

und S. hat es wegen eines weiteren Anklagevorwurfs des Mordes in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge freigesprochen. Hinsichtlich der Angeklagten F.

, K. und S. hat es Einziehungsentscheidungen getroffen. Die gegen ihre jeweilige Verurteilung mit Sachrügen und im Fall der Angeklagten F.

und K. mit Verfahrensrügen geführten Revisionen der Angeklagten haben keinen Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO).

Zu den Verfahrensrügen bemerkt der Senat ergänzend:

1. Angeklagter F.

Die beiden vom Beschwerdeführer erhobenen Rügen wegen „Verstoßes gegen § 338 Nr. 3 StPO“ (Ziffern I.1 und I.2 der Revisionsbegründung), weil seine Ablehnungsgesuche vom 28. April und 2. Mai 2023 gegen den Schöffen Ko. mit Beschlüssen des Landgerichts vom 9. Mai 2023 zurückgewiesen worden sind, erweisen sich aus den vom Generalbundesanwalt – zusammenfassend für beide Rügen – dargestellten Gründen als unzulässig.

Soweit sich die Rüge wegen Verletzung „von Vorschriften des Beweisantragsrechts“ durch Ablehnung eines Hilfsbeweisantrages auf Vernehmung der Psychologin E.

(Ziffer I.4 der Revisionsbegründung) auch auf die Beweistatsache des Bestehens einer leichten Intelligenzminderung erstrecken sollte, hat das Landgericht diese Tatsache auf der Grundlage des Gutachtens der psychiatrischen Sachverständigen im Urteil als erwiesen behandelt.

2. Angeklagter K.

Die Rüge der Verletzung von § 136 Abs. 1 Satz 2, § 136a Abs. 1 und 3 Satz 2 StPO, weil der Beschwerdeführer durch Anwendung verbotener Vernehmungsmethoden anlässlich der Durchsuchung seiner Wohnung zur Offenbarung des Zugangscodes zu seinem Mobiltelefon veranlasst worden sei, ist bereits deshalb unzulässig, weil er entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO den Inhalt der Angaben des dazu in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen L. nicht mitgeteilt hat. Auf dessen Aussage hat sich die Strafkammer bei Zurückweisung des Verwertungswiderspruchs des Beschwerdeführers im Beschluss vom 24. Oktober 2023 gestützt. Legt man die darin mitgeteilten Angaben des Zeugen zugrunde, ist der Vortrag des Beschwerdeführers, auch soweit er zum Beleg des geltend gemachten Verfahrensverstoßes auf die Gründe seines Verwertungswiderspruchs Bezug nimmt, falsch.

Sollte mit der Revisionsbegründung auch die Rüge einer Verletzung von § 114b Abs. 2 Nr. 4 StPO, Art. 6 Abs. 1 MRK intendiert gewesen sein, wäre eine solche Angriffsrichtung dem Vortrag nicht mit der erforderlichen Klarheit zu entnehmen; jedenfalls wäre zum Zeitablauf nicht ausreichend – teilweise sogar falsch – vorgetragen worden und die Rüge deshalb unzulässig.

Der Rüge der Verletzung der § 244 Abs. 2, § 261 StPO wegen Darstellungsmängeln bei den Ergebnissen von DNA-Untersuchungen von drei Tatortspuren im Urteil lässt sich schon keine konkrete Angriffsrichtung entnehmen.

Der Vortrag, dass Beweismittel offenkundig nicht ausreichend ausgeschöpft worden seien, ersetzt die Beanstandung einer konkreten gerichtlichen Verfahrensweise nicht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. Mai 2020 – 5 StR 672/19; vom 19. Juni 2024 – 5 StR 455/23 Rn. 24). In der Sache beanstandet die Revision, dass sich den Urteilsgründen nicht entnehmen lasse, dass es sich um „komplexe Mischspuren“ handele und das Tatgericht aufgrund dessen eine Sekundärübertragung nicht tragfähig ausgeschlossen hätte. Als Ausschöpfungsrüge versagt das Vorbringen schon deswegen, weil sich dem lediglich aneinandergereihten Vortrag mehrerer Gutachten und Alleltabellen (mehr als 400 Seiten) nicht entnehmen lässt, woraus sich die im Urteil vermisste Tatsache konkret ergeben soll (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2022 – 5 StR 184/22). Mit der Angriffsrichtung einer Aufklärungsrüge wäre die Rüge unzulässig, weil weder konkrete Tatsachen noch Beweismittel bezeichnet werden, derer sich das Gericht hätte bedienen müssen

(st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 29. Juni 2021 – 1 StR 287/20 Rn. 14). Dies gilt umso mehr als im Urteil – auf der Grundlage des in der Hauptverhandlung erläuterten Gutachtens – festgestellt ist, dass die drei Spuren in allen 16 untersuchten DNA-Merkmalssystemen mit dem DNA-Identifizerungsmuster des Angeklagten übereinstimmten und die biostatistische Verursacherwahrscheinlichkeit benannt ist.

Die wegen Zurückweisung von Aussetzungsanträgen erhobene Rüge („§§ 199 Abs. 2, 265 Abs. 4, 337, 338 Nr. 8 StPO; Art. 6 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3 b MRK“) ist auch deshalb unzulässig, weil es an der notwendigen Darstellung des Verfahrensgangs unter Mitteilung der konkreten zeitlichen und sonstigen Umstände fehlt, aus denen sich ergibt, warum die der Verteidigung zur Verfügung stehende Zeit zur Sichtung von Aktenbestandteilen nicht ausgereicht haben sollte (zu den Anforderungen vgl. BGH, Beschluss vom 4. Januar 2023 – 5 StR 412/22, NStZ 2024, 59 f.).

Der Schriftsatz der Verteidigung des Angeklagten K. vom 5. September 2025 hat vorgelegen.

Cirener RiBGH Prof. Dr. Mosbacher ist im Urlaub und kann nicht unterschreiben.

Cirener Resch von Häfen Werner Vorinstanz: Landgericht Berlin I, 13.09.2024 - 540 Ks 1/23 278 Js 295/22

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2 136 StPO
2 338 StPO
2 349 StPO
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1 3 StPO
1 114 StPO
1 199 StPO
1 244 StPO
1 261 StPO
1 265 StPO
1 337 StPO
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