Paragraphen in 5 StR 261/12
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph |
---|
Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit | Paragraph |
---|
StR 261/12 (alt: 5 StR 555/09)
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 11. April 2013 in der Strafsache gegen
1.
2.
wegen Rechtsbeugung u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. April 2013 beschlossen:
Die sofortigen Beschwerden der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger gegen die Kostenentscheidung des Urteils des Landgerichts Potsdam vom 8. Dezember 2011 werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die insoweit dem Angeklagten P. entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
Gründe Die gegen die Kostenentscheidung des Urteils des Landgerichts Potsdam vom 8. Dezember 2011 gerichteten Beschwerden der Staatsanwaltschaft und der beiden Nebenkläger sind – soweit der Angeklagte M. betroffen ist – gegenstandslos, weil der Senat mit heutigem Urteil auf die Revisionen der Beschwerdeführer das Erkenntnis insgesamt aufgehoben hat.
Soweit der Senat den Freispruch des Anklagten P. durch Verwerfung der hiergegen gerichteten Revisionen der Beschwerdeführer bestätigt hat, sind die gegen die Kostenentscheidung des Urteils des Landgerichts Potsdam vom 8. Dezember 2011 erhobenen Beschwerden unbegründet. Eine Rechtsgrundlage, die Auslagen der Nebenkläger (teilweise) der Staatskasse im Falle einer zur Freispruch führenden Revision des Angeklagten aufzuerlegen, ist nicht vorhanden, so dass die Nebenkläger ihre Auslagen selbst zu tragen haben (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., § 472 Rn. 2).
Basdorf Raum Schneider Dölp Bellay
Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.
Häufigkeit | Paragraph |
---|
Häufigkeit | Paragraph |
---|
Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.
Öffnen