Paragraphen in IX ZR 24/19
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
3 | 66 | GKG |
Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
3 | 66 | GKG |
BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 24/19 BESCHLUSS vom 29. Mai 2019 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2019:290519BIXZR24.19.0 hat der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs durch den Richter Röhl als Einzelrichter am 29. Mai 2019 beschlossen:
Die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 15. April 2019 - Kostenrechnung vom 25. April 2019 mit dem Kassenzeichen 780019120765 - wird zurückgewiesen.
Gründe:
1. Der Senat hat die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 20. Dezember 2018 mit Beschluss vom 11. April 2019 als unzulässig verworfen und den Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde auf 456.575,95 € festgesetzt. Bei dem Kläger wurde die dafür vorgesehene Gebühr nach dem festgesetzten Streitwert gemäß dem Kostenansatz vom 15. April 2019 mit der Kostenrechnung vom 25. April 2019, Kassenzeichen 780019120765, angefordert. Mit Erklärung zu Protokoll der Rechtsantragsstelle des Amtsgerichts Stuttgart vom 7. Mai 2019, hier eingegangen am 21. Mai 2019, hat der Kläger gegen den Kostenansatz Erinnerung eingelegt. Der Kostenbeamte hat der Erinnerung nicht abgeholfen.
2. Die Erinnerung des Klägers ist zulässig, insbesondere statthaft (§ 66 Abs. 1 GKG). Die Erinnerung, über die gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 1 GKG grundsätzlich der Einzelrichter entscheidet (vgl. BGH, Beschluss vom 23. April 2015 - I ZB 73/14, Rn. 3 ff), nachdem der Kostenbeamte dieser nicht abgeholfen hat, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Die inhaltliche Richtigkeit der dem Kostenansatz zugrundeliegenden Entscheidung ist nicht Gegenstand des Erinnerungsverfahrens. Der Rechtsbehelf der Erinnerung nach § 66 GKG kann sich nur gegen eine Verletzung des Kostenrechts richten, nicht jedoch gegen die Kostenbelastung der Partei als solche (vgl. BGH, Beschluss vom 20. September 2007 - IX ZB 35/07, JurBüro 2008, 43 Rn. 3; Beschluss vom 6. Juni 2013 - I ZR 8/06, juris Rn. 5 beide mwN). Ferner können mit der Erinnerung gegen den Kostenansatz Einwendungen aus dem Mandatsverhältnis nicht geltend gemacht werden (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Dezember 1997 - II ZR 139/96, NJW-RR 1998, 503).
Der Kostenansatz setzt die durch die Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde entstandenen Gerichtskosten im Hinblick auf den Streitwert von 456.575,95 € gemäß Nr. 1242 des Kostenverzeichnisses in Anlage 1 des GKG zu Recht mit 6.714 € fest.
3. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).
Röhl Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 19.06.2018 - 9 O 14/17 OLG Stuttgart, Entscheidung vom 20.12.2018 - 11 U 6/18 -
Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
3 | 66 | GKG |
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
3 | 66 | GKG |
Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.
Öffnen