VIa ZR 232/21
BUNDESGERICHTSHOF VIa ZR 232/21 BESCHLUSS vom 21. März 2022 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2022:210322BVIAZR232.21.0 Der VIa. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. März 2022 durch die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Menges als Vorsitzende, die Richterinnen Möhring, Dr. Krüger, Wille und den Richter Liepin einstimmig beschlossen:
Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Revision des Klägers gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 6. September 2021 durch Beschluss gemäß § 552a ZPO auf seine Kosten zurückzuweisen.
Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 7.586,66 € festgesetzt.
Gründe:
A.
Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Zusammenhang mit der Abgasrückführung in einem Gebrauchtwagen auf Schadensersatz in Anspruch.
Der Kläger erwarb am 29. Juli 2015 von einem Dritten einen gebrauchten Pkw des Typs VW Passat 2.0. Herstellerin des Fahrzeugs ist die Beklagte. Das Fahrzeug ist mit einem Dieselmotor der Baureihe EA 189 EU5 ausgestattet. Der Motor enthielt eine Software, durch welche auf dem Prüfstand beim Durchfahren des Neuen Europäischen Fahrzyklus geringere Stickoxidwerte erzielt wurden als im realen Fahrbetrieb ("Umschaltlogik"). Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) wertete die Motorsteuerungssoftware als unzulässige Abschalteinrichtung und gab der Beklagten auf, diese zu beseitigen.
Ab September 2015 wurde - ausgehend von einer Pressemitteilung der Beklagten vom 22. September 2015 - über den sog. Dieselskandal betreffend Motoren des Typs EA 189 in den nationalen und internationalen Medien ausführlich berichtet. Zeitgleich mit der Pressemitteilung veröffentlichte die Beklagte eine aktienrechtliche Ad-hoc-Mitteilung und informierte ihre Vertragshändler und Servicepartner über den Umstand, dass Fahrzeuge mit dem Motortyp EA 189 über die beschriebene Umschaltlogik verfügen. Die Beklagte schaltete Anfang Oktober 2015 eine Webseite frei, auf der jedermann unter Eingabe der Fahrzeugidentifikationsnummer ermitteln konnte, ob das Fahrzeug mit einem vom sog. Dieselskandal betroffenen Motor ausgestattet ist. Zu der Freischaltung gab die Beklagte ebenfalls im Oktober 2015 eine Pressemitteilung heraus. Darin wies sie auch auf den vom Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) beschlossenen Rückruf der betroffenen Fahrzeuge hin und kündigte an, in Abstimmung mit den zuständigen Behörden an Lösungsmöglichkeiten zu arbeiten. Entsprechend wurde in zahlreichen Medien berichtet. Das KBA gab die Nachrüstung für den streitgegenständlichen Fahrzeugtyp frei. Das Softwareupdate wurde beim Fahrzeug des Klägers durchgeführt.
Mit seiner im September 2020 eingereichten Klage hat der Kläger die Beklagte auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Die Beklagte beruft sich auf die Einrede der Verjährung.
Das Landgericht hat der Klage mit dem Hilfs-Hilfsantrag stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht das Urteil des Landgerichts teilweise abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen. Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren in vollem Umfang weiter.
B.
Die unbeschränkt zugelassene und zulässige (vgl. nur BGH, Urteil vom 10. Februar 2022 - VII ZR 365/21, juris Rn. 8 ff.) Revision wird durch Beschluss zurückzuweisen sein. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen ersichtlich nicht vor und die Revision hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a ZPO).
I.
Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:
Der Schadensersatzanspruch des Klägers aus §§ 826, 31 BGB sei verjährt. Die Verjährung sei mit Ablauf des Jahres 2018 eingetreten, spätestens jedoch mit Ablauf des Jahres 2019. Dem Kläger sei bereits im Jahr 2015, spätestens bis Ende des Jahres 2016 eine grob fahrlässige Unkenntnis von den den Schadensersatzanspruch begründenden Umständen vorzuwerfen. Der Kläger habe im Jahr 2015 von dem "Dieselskandal" im Allgemeinen aufgrund der umfangreichen Medienberichterstattung ab September 2015 Kenntnis erlangt. Auf dieser Grundlage habe sich ihm bereits im Jahr 2015, spätestens jedoch bis zum Ende des Jahres 2016 das Bestehen eines Schadensersatzanspruchs gegen die Beklagte aufdrängen müssen. Letzteres gelte jedenfalls vor dem Hintergrund des Erhalts des Anschreibens der Beklagten im Jahr 2016. Es sei weder dargetan noch nachzuvollziehen, warum der Kläger trotz dieser Umstände die absolut naheliegenden Recherchen zur Ermittlung der Betroffenheit des Fahrzeugs von dem "Dieselskandal", beispielsweise über die von der Beklagten eingerichtete Website, unterlassen habe, sodass ihm eine grob fahrlässige Unkenntnis von Anspruch und Schädiger vorzuwerfen sei. Der Beklagten sei die erneute Erhebung der Einrede der Verjährung außerdem nicht nach Treu und Glauben verwehrt. Ein Restschadensersatzanspruch nach § 852 Satz 1 BGB stehe dem Kläger gegen die Beklage nicht zu. Die Beklagte habe keinen Vorteil aus dem Vermögen des Klägers erlangt, da dieser das Fahrzeug als Gebrauchtwagen von einem Dritten erworben hat.
II.
1. Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht (mehr) vor (§ 552a Satz 1, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Die Rechtsfragen, die das Berufungsgericht veranlasst haben, die Revision zuzulassen, sind durch die nach Erlass des Berufungsurteils ergangenen Urteile des VII. Zivilsenats vom 10. Februar 2022 - dazu unter 2.b) - geklärt.
2. Die Revision hat im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht hat dem Kläger einen Anspruch auf Schadensersatz zu Recht versagt. Ebenso hat das Berufungsgericht den Restschadensersatzanspruch aus § 852 BGB zutreffend abgelehnt. Die geltend gemachten Nebenforderungen sind schließlich ebenfalls nicht begründet.
a) Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass der Durchsetzung des deliktischen Schadensersatzanspruchs des Klägers gegen die Beklagte gemäß § 826 BGB die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung nach § 214 Abs. 1 BGB entgegensteht. Hiergegen wendet sich die Revision nicht.
b) Einen Anspruch des Klägers gegen die Beklagte aus §§ 826, 852 Satz 1 BGB hat das Berufungsgericht ebenfalls zu Recht verneint. Wegen der Begründung im Einzelnen verweist der Senat auf die Urteile des VII. Zivilsenats vom 10. Februar 2022 zur Unanwendbarkeit des § 852 Satz 1 BGB in Fällen des Gebrauchtwagenkaufs (BGH, Urteil vom 10. Februar 2022 - VII ZR 365/21, juris Rn. 30; Urteil vom 10. Februar 2022 - VII ZR 692/21, juris Rn. 45; Urteil vom 10. Februar 2022 - VII ZR 717/21, juris Rn. 39), denen sich der Senat anschließt.
c) Schließlich stehen dem Kläger mangels Bestehen eines Zahlungsanspruchs in der Hauptsache auch keine Ansprüche auf Zahlung von vorgerichtlichen Anwaltskosten und Feststellung des Annahmeverzugs zu.
Menges Wille Möhring Liepin Krüger Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.
Vorinstanzen: LG Trier, Entscheidung vom 12.02.2021 - 5 O 279/20 OLG Koblenz, Entscheidung vom 06.09.2021 - 13 U 343/21 -