4 StR 289/24
BUNDESGERICHTSHOF StR 289/24 BESCHLUSS vom 13. August 2024 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung ECLI:DE:BGH:2024:130824B4STR289.24.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. August 2024 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 26. März 2024 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Essen vom 31. August 2023 zu einer Einheitsjugendstrafe von drei Jahren verurteilt wird.
2. Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen; er hat jedoch die in der Revisionsinstanz im Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten sowie die dem Neben- und Adhäsionskläger im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe: 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von drei Jahren verurteilt und eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel führt zu einer Änderung des Strafausspruchs dahin, dass das gegen ihn ergangene Urteil des Amtsgerichts Essen vom 31. August 2023 einbezogen wird; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der allgemein erhobenen Sachrüge hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zu Ungunsten des Angeklagten ergeben. Allein der Strafausspruch ist insofern rechtsfehlerhaft, als dass die Jugendkammer nicht über die Einbeziehung des gegen den Angeklagten ergangenen Urteils des Amtsgerichts Essen entschieden hat.
Das Landgericht hat zwar festgestellt, dass das Amtsgericht den Angeklagten wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verwarnt und zur Erbringung einer Arbeitsleistung angewiesen hatte. Es hat aber verabsäumt, die Frage der Einbeziehung nach § 31 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 105 Abs. 1 JGG zu erörtern und insoweit mitzuteilen, ob der Angeklagte die Weisung erfüllt hat. Um jede Benachteiligung des Angeklagten auszuschließen, holt der Senat die grundsätzlich erforderliche Einbeziehung durch eine eigene Entscheidung gemäß § 354 Abs. 1 StPO nach (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2013 – 4 StR 409/13 Rn. 2; Beschluss vom 21. Dezember 2011 – 4 StR 596/11 Rn. 3 mwN). Unter Berücksichtigung der verhängten Jugendstrafe und der für deren Zumessung bestimmenden Umstände kann ausgeschlossen werden, dass die Jugendkammer aus erzieherischen Gründen gemäß § 31 Abs. 3 i.V.m. § 105 Abs. 1 JGG von der Einbeziehung des vorgenannten Urteils abgesehen oder – bei Vornahme der Einbeziehung – auf eine andere Jugendstrafe erkannt hätte.
Der Senat hat davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen (§ 74 i.V.m. § 109 Abs. 2 JGG). Dieser hat jedoch die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Februar 2024 – 4 StR 369/23 Rn. 7 mwN). Die Entscheidung über die besonderen Kosten und notwendigen Auslagen in der Revisionsinstanz im Adhäsionsverfahren beruht auf § 472 a Abs. 1 StPO.
Quentin Dietsch Bartel Marks Scheuß Vorinstanz: Landgericht Essen, 26.03.2024 - 65 KLs-70 Js 481/23-4/24