4 StR 298/14
BUNDESGERICHTSHOF StR 298/14 BESCHLUSS vom 23. September 2014 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. September 2014 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO, § 354 StPO analog beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 14. Februar 2014 wird aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 4. August 2014 mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Gesamtfreiheitsstrafe auf drei Jahre zwei Monate herabgesetzt wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Rüge, das Landgericht habe bei seiner Ablehnung des Antrags auf Einholung eines psychiatrischen Gutachtens zur Schuldfähigkeit i.S.v. §§ 20, 21 StGB und zur Frage der Unterbringung gemäß § 64 StGB gegen § 244 Abs. 3 StPO verstoßen, ist nicht zulässig erhoben (§ 344 Abs. 2 StPO), weil nicht mitgeteilt wird, ob sich die Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit aus einer zur Tatzeit bestehenden akuten Intoxikation oder einer durch den langjährigen Rauschmittelkonsum hervorgerufenen Depravation ergeben soll. Auch werden „medizinische Unterlagen“ in Bezug genommen, die nicht vorgelegt werden, obgleich dies für ein Verständnis der Rüge erforderlich gewesen wäre (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., § 344 Rn. 21 mwN).
Sost-Scheible Bender Cierniak Quentin Franke
Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.
Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.