Paragraphen in III ZB 20/21
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1 | 114 | ZPO |
1 | 574 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF III ZB 20/21 BESCHLUSS vom 20. Mai 2021 in dem Prozesskostenhilfeverfahren ECLI:DE:BGH:2021:200521BIIIZB20.21.0 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Mai 2021 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, den Richter Tombrink, die Richterin Dr. Arend sowie die Richter Dr. Kessen und Dr. Herr beschlossen:
Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 7. Zivilsenat - vom 25. Februar 2021 - 7 W 6/21 - wird abgelehnt.
Gründe:
Der Senat legt das Schreiben des Antragstellers vom 21. März 2021 als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine - hier allein als Rechtsmittel gegen die angefochtene Entscheidung in Betracht kommende - Rechtsbeschwerde aus. Prozesskostenhilfe kann nur gewährt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO).
Die Rechtsbeschwerde hat jedoch keine Erfolgsaussicht. Das Rechtsmittel ist nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht es in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Mit dem Rechtsmittel kann auch nicht geltend gemacht werden, das vorinstanzliche Gericht hätte die Rechtsbeschwerde zulassen müssen (s. etwa BGH, Beschluss vom 8. November 2004 - II ZB 24/03, NJW-RR 2005, 294 f).
Herrmann Tombrink Vorinstanzen: LG Karlsruhe, Entscheidung vom 08.01.2021 - 2 O 359/20 OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 25.02.2021 - 7 W 6/21 -
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