Paragraphen in III ZR 63/17
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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2 | 78 | ZPO |
1 | 97 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF III ZR 63/17 BESCHLUSS vom 29. Juni 2017 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2017:290617BIIIZR63.17.0 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juni 2017 durch die Richter Seiters und Reiter sowie die Richterinnen Dr. Liebert, Pohl und Dr. Arend beschlossen:
Der Antrag der Klägerin, ihr einen Notanwalt zur Wahrung ihrer Rechte im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des 6. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 9. Januar 2017 - 6 U 12/15 - beizuordnen, wird abgelehnt. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Beschluss wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: bis 80.000 €
Gründe: I.
Der Antrag der Klägerin auf Bestellung eines Notanwalts ist unbegründet.
Nach § 78b Abs. 1 ZPO kann einer Partei ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Hat die Partei - wie hier - zunächst einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden und mandatiert, kommt im Falle der späteren Mandatsniederlegung die Bestellung eines Notanwalts nur in Betracht, wenn die Partei die Beendigung des Mandats nicht zu vertreten hat (vgl. Senat, Beschlüsse vom 29. September 2016 - III ZR 102/16, BeckRS 2016, 19301 Rn. 6 und vom 18. Dezember 2013 - III ZR 122/13, NJW-RR 2014, 378 Rn. 9 mwN).
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Klägerin hatte einen zu ihrer Vertretung bereiten, am Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt gefunden. Dieser hat sowohl fristgerecht Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt als auch diese rechtzeitig begründet. Die von der Klägerin dargelegten Differenzen zwischen ihr und dem Rechtsanwalt über den Inhalt der Beschwerdebegründung und die Mandatsniederlegung, die erfolgte, nachdem der Rechtsanwalt fristgerecht eine - den Vorstellungen der Klägerin nicht entsprechende - Beschwerdebegründung eingereicht hatte und die Klägerin dem nachfolgend die Beiordnung eines Notanwalts zum Zwecke der Ergänzung der Begründung beantragt hatte, rechtfertigen die Bestellung eines Notanwalts nicht. Mit dem Ziel, die Einreichung einer inhaltlich den Vorstellungen des Beschwerdeführers entsprechenden Beschwerdebegründung zu erreichen, kann die Bestellung eines Notanwalts nach § 78b ZPO nicht verlangt werden (Senat, Beschluss vom 18. Dezember 2013, aaO Rn. 12), abgesehen davon, dass hier zum Zeitpunkt des Antrags die Begründungsfrist sowieso bereits abgelaufen war.
II.
Die zulässige Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unbegründet, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Seiters Reiter Liebert Pohl Arend Vorinstanzen: LG Kaiserslautern, Entscheidung vom 27.02.2015 - 3 O 27/13 OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 09.01.2017 - 6 U 12/15 -
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