Paragraphen in 8 W (pat) 17/11
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BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 17/11 Verkündet am 12. Februar 2015
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BESCHLUSS In der Beschwerdesache betreffend das Patent 102 54 919 …
BPatG 154 05.11
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hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 12. Februar 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Phys. Dr. phil. nat. Zehendner sowie den Richter Dipl.-Ing. Rippel, die Richterin Grote-Bittner sowie den Richter Dipl.-Ing. Brunn beschlossen:
Auf die Beschwerde der Einsprechenden wird der Beschluss der Patentabteilung 14 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 23. Juli 2009 aufgehoben und das Patent mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:
Patentansprüche 1 bis 6, 8, 9 nach Patentschrift, Patentanspruch 7 gemäß Hilfsantrag I, eingereicht in der mündlichen Verhandlung Beschreibung Absätze 0001-0063 nach Patentschrift Zeichnung: Fig. 1 bis 10 nach Patentschrift.
Die weitergehende Beschwerde der Einsprechenden wird zurückgewiesen.
Gründe I.
Auf die am 25. November 2002 unter Inanspruchnahme einer Priorität beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichte Patentanmeldung ist das Streitpatent
54 919 mit der Bezeichnung „Verteilerregulatorvorrichtung“ erteilt und die Erteilung am 30. April 2008 veröffentlicht worden.
Gegen das Patent hat die F… AG & Co. KG in E… mit Schriftsatz vom 28. Juli 2008 Einspruch erhoben und Widerruf des Streitpatents in vollem Umfang beantragt. Der unabhängige Patentanspruch 7 des Streitpatents sei nicht neu und beruhe auch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Es komme hinzu, dass auch die übrigen unabhängigen und abhängigen Patentansprüche des Streitpatents durch den angeführten Stand der Technik in Verbindung mit den Kenntnissen des angesprochenen Fachmanns nahe gelegt seien, was ebenfalls den Widerruf des Patents rechtfertige.
Im Laufe des Einspruchs- sowie des Beschwerdeverfahrens wurden durch die Einsprechende folgende Druckschriften in das Verfahren eingeführt:
D1: DE 40 32 515 A1 D2: JP 06-117559 A D3: EP 0 261 711 A2 D4: EP 0 707 696 B1 D5: JP H04-40008 inklusive einer angefertigten Übersetzung D6.1 FESTO, Der Pneumatic-Katalog, Ausgabe 97/98,
33. Auflage, Inhaltsverzeichnis „Druck1auftaufbereitung“ und Seiten 9/l-3; 9.1/l-3; 9.1/12-1; 9.1/12-3; 9.1/55-1 D6.2 FESTO, Der Pneumatic-Katalog, Ausgabe 97/98, 33. Auflage, Inhaltsverzeichnis „Druckluftaufbereitung“ und Seiten 9/1-3; 9.3/5-1; 9.3/12-1; 9.3/12-2 D6.3 FESTO, Der Pneumatic-Katalog, Ausgabe 97/98, 33. Auflage, Inhaltsverzeichnis „Druckluftaufbereitung“ und Seiten 9/1-3; 9.2/1-3; 9.2/12-1; 9.2/12-2 D6.4 drei Lieferscheine zum Beleg der Auslieferung der Kataloge D6.1 – 6.3 an Kunden der Firma Festo vordem Prioritätsdatum D7: DE 200 09 234 U1 D8: EP 0 909 898 A2 D9: FR 2 470 912 A1 D10: US 6 053 198 A wovon die D1 und die D2 schon im Prüfungsverfahren seitens des DPMA genannt wurden.
In der Anhörung vor der Patentabteilung am 23. Juli 2009 hat die Einsprechende nur noch beantragt, das Patent unter Streichung des unabhängigen Anspruchs 7 beschränkt aufrechtzuerhalten.
Die Patentabteilung hat das Streitpatent mit dem in der Anhörung verkündeten Beschluss beschränkt mit den erteilten Ansprüchen 1 bis 6, 8 und 9 sowie dem in der Anhörung von der Patentinhaberin eingereichten Anspruch 7 gemäß Hauptantrag aufrechterhalten. Dieser Anspruch 7 sei patentfähig, da sein Gegenstand neu sei und keine der im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen weder für sich noch in Verbindung miteinander die Patentfähigkeit des Gegenstandes des Anspruchs 7 in Frage stellen könne. Insbesondere zeige keine der Druckschriften eine Montage der Verteilerkörper der Verteilervorrichtung in umgekehrter Position, so dass dem Fachmann keine Anregung in diese Richtung des Streitgegenstandes gegeben sei. Weiterhin würden die in der D6.1 bis 6.3 dargestellten Befestigungswinkel keine Schiene im Sinne des Streitgegenstands darstellen, da diese Winkel keine Längenausdehnung aufweisen würden, die eine Verschiebung wie auf einer Schiene erlauben könnten.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Einsprechenden.
Die Einsprechende und Beschwerdeführerin beantragt,
den angefochtenen Beschluss der Patentabteilung 14 des Deutschen Patent - und Markenamtes vom 23. Juli 2009 aufzuheben, soweit das Patent mit dem Patentanspruch 7 beschränkt aufrechterhalten worden ist, und das Patent im Umfang des unabhängigen Patentanspruchs 7 zu widerrufen.
Die Patentinhaberin und Beschwerdegegnerin beantragt,
das Patent mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten: Patentansprüche 1 bis 6, 8, 9 nach Patentschrift, Beschreibung Absätze 0001-0063 nach Patentschrift Patentanspruch Nr. 7 als Hauptantrag, eingereicht in der mündlichen Verhandlung Zeichnung: Fig. Nr. 1 bis 10 nach Patentschrift, und im Übrigen die Beschwerde der Einsprechenden zurückzuweisen.
hilfsweise,
das Patent mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten: Patentansprüche 1 bis 6, 8, 9 nach Patentschrift, Beschreibung Absätze 0001-0063 nach Patentschrift Patentanspruch Nr. 7 als Hilfsantrag I, eingereicht in der mündlichen Verhandlung Zeichnung: Fig. Nr. 1 bis 10 nach Patentschrift.
weiter hilfsweise,
das Patent unter Streichung des Patentanspruchs 7 beschränkt aufrechtzuerhalten.
Der Anspruch 7 gemäß Hauptantrag lautet (Gliederung vom Senat hinzugefügt, Änderungen gegenüber dem erteilten Anspruch 7 durch Fettdruck gekennzeichnet):
Verteilerregulatorvorrichtung, welche aufweist:
7a) eine Mehrzahl von Verteilerkörpern, die in einer Reihe angeordnet sind, wobei jeder der Verteilerkörper
7b) mit einem Druckreglerknopf (7), 7c) einem Regulator (64), 7d) einem Druckmesser (8), 7e) einem Eingang (15) und 7f) einem Ausgang (16) versehen ist;
7g) wobei jeder der Verteilerkörper eine erste Verbindungsoberfläche (21M, 21R) und eine zweite Verbindungsoberfläche (22M, 22R) hat, die flach und senkrecht zu einer Montageoberfläche (18) des Verteilerkörpers sind, und
7h) eine reguläre Position und eine umgekehrte Position einnehmen kann, wobei die umgekehrte Position eine Position ist, die durch ein Drehen des Verteilerkörpers um 180 Grad von der regulären Position, in einer Vorderansicht gesehen, erreicht wird, so dass es nicht nur möglich ist, einen Verteilerkörper in der regulären Position und einen Verteilerkörper in der regulären Position miteinander zu verbinden, sondern dass es auch möglich ist, einen Verteilerkörper in der regulären Position und einen Verteilerkörper in der umgekehrten Position miteinander zu verbinden,
7i) wobei die Montageoberfläche (18) an einer Schiene (19) montiert ist, und
7j) wobei die erste Verbindungsoberfläche (21M, 21R) eines Verteilerkörpers in Anlage ist an einer zweiten Verbindungsoberfläche (22M, 22R) oder ersten Verbindungsoberfläche (21M, 21R) eines angrenzenden Verteilerkörpers, und die zweite Verbindungsoberfläche (22M, 22R) des einen Verteilerkörpers in Anlage ist an einer ersten Verbindungsoberfläche (21M, 21R) oder zweiten Verbindungsoberfläche (22M, 22R) eines weiteren angrenzenden Verteilerkörpers.
Der Patentanspruch 7 gemäß Hilfsantrag 1 weist gegenüber dem Patentanspruch 7 gemäß Hauptantrag noch das zusätzliche Merkmal
7k) wobei ein Eingang (15) und ein Ausgang (16), in einer Vorderansicht gesehen, sowohl an einem oberen Ende als auch am Boden eines Verteilerkörpers (13) vorgesehen sind, wobei ein Eingang (15) oder Ausgang (16) offen oder geschlossen vorgesehen sein kann.
auf.
Der erteilte Anspruch 1 lautet:
1) Ein Verteilerkörper für eine Verteilerregulatorvorrichtung
1a) mit einer ersten Verbindungsoberfläche (21) und einer zweiten Verbindungsoberfläche (22),
1b) welche flach und senkrecht zu einer Montageoberfläche (18) sind,
welcher Verteilerkörper aufweist: 1c) einen Verteilerblock (13), der einen Druckmesser (8), einen Eingang (15) und einen Ausgang (16) aufweist, und 1d) einen Regulatorblock (14), der einen Druckreglerknopf (7)
und einen Regulator (64) aufweist, 1e) wobei Verteilerblock (13) und Regulatorblock (14) jeweils entsprechende Einpassbereiche (29; 30) aufweisen, die unter einem Winkel von 45° zur Montageoberfläche (18) in Seitenansicht verlaufen, 1f) wobei jeder der Einpassbereiche (29; 30) symmetrisch bezüglich einer Mittellinie (P-P, Q-Q) senkrecht sowohl zur ersten Verbindungsoberfläche (21) als auch zur zweiten Verbindungsoberfläche (22) ist, 1h) so dass der Regulatorblock (1) mit dem Verteilerblock (13) in einer ersten und in einer zweiten gedrehten Position an dem entsprechenden Einpassbereich (29; 30) verbindbar ist.
An den erteilten Anspruch 1 schließen sich die Unteransprüche 2 bis 6 und 8 an.
Der erteilte Anspruch 9 lautet:
9) Regulatorblock (14) 9a) mit ersten und zweiten vertikalen und flachen Verbindungsoberflächen (21R, 22R), die an dessen linken und rechten Seiten, in einer Vorderansicht gesehen, ausgebildet sind, 9c) wobei der Regulatorblock (14) mit einem Druckreglerknopf (7) und einem Regulator (64) vorgesehen ist,
9d) wobei ein Einpassbereich (29) eines Montageblockes und ein Einpassbereich (30) des Regulatorblockes (14) in einem Winkel von 45 Grad zu einer Mittellinie des Regulatorblockes (14), in einer Seitenansicht gesehen, sind,
9e) wobei jeder Einpassbereich (29, 30) symmetrisch im Hinblick auf eine Mittelachse senkrecht zu den beiden ersten und zweiten Verbindungsoberflächen (21M, 22M) ist,
9f) so dass der Regulatorblock (14) mit dem Montageblock an jedem der zwei verschiedenen Winkel verbunden werden kann.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.
II.
1. Die Beschwerde ist zulässig. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur beschränkten Aufrechterhaltung des Patents.
Entgegen der Auffassung des Deutschen Patent- und Markenamts, das sich im Beschluss vom 23. Juli 2009 allein mit dem unabhängigen Anspruch 7 auseinander gesetzt hat, ist durch die teilweise Rücknahme des Einspruchs, anders als bei einer von vornherein beschränkten Einlegung des Einspruchs, der Streitgegenstand nicht beschränkt worden. Dies folgt aus der Regelung des § 61 Abs. 1 Satz 2 PatG (vgl. BPatG Beschluss vom 19. März 2008, 19 W (pat) 312/05, zu finden in juris), wonach das Verfahren bei Rücknahme des Einspruchs von Amts wegen fortgesetzt wird. Jedoch ist das Bundespatentgericht im Einspruchsbeschwerdeverfahren in seinem Prüfungsumfang insoweit beschränkt, als es neue Widerrufsgründe, die nicht Gegenstand des Einspruchsverfahrens vor dem Deutschen Patent- und Markenamt waren, nicht aufgreifen und hierauf nicht seine Entscheidung stützen darf (vgl. BGH GRUR 1995, 333ff – Aluminium-Trihydroxid).
1.1 Der Patentgegenstand betrifft eine Verteilerregulatorvorrichtung mit einer Mehrzahl von Verteilerkörpern für ein Druckluftsystem.
Entsprechend dem Streitpatent (Abschnitte [0002] bis [0004], Figur 10) bestehen herkömmliche Verteilerregulatorvorrichtungen aus mehreren Verteilerkörpern, bei denen die Verteilerkörper an einer Schiene montiert sind und durch Endplatten gegeneinander gedrückt werden. Jeder der (im Fall der Figur 10 drei) bekannten Verteilerkörper ist jeweils mit einem Druckreglerknopf, einem Regulator (Druckminderventil), einem Druckmesser, einem Eingangs- und einem Ausgangselement (Druckluftanschlüsse für eine Ankopplung von Druckluftleitungen) versehen. Von einer pneumatischen Druckquelle wird Druckluft an das jeweilige Eingangselement zugeführt. Im Regulator wird der Druck der Druckluft eingestellt, anschließend wird die Druckluft dem jeweiligen Ausgangselement zugeleitet und einem Verbraucher zugeführt.
Die bekannten Verteilerkörper weisen jeweils seitlich eine erste Verbindungsoberfläche und eine zweite Verbindungsoberfläche auf, die an gegenüberliegenden Seiten der Verteilerkörper ausgebildet sind. Eine Verbindung zwischen benachbarten Verteilerkörpern findet über die einander zugewandten Verbindungsoberflächen statt, wobei jeweils eine der Verbindungsoberflächen eine Auskragung aufweist, die in einer Aussparung der jeweils anderen Verbindungsfläche aufgenommen wird (Auskragung wie Aussparung jeweils in Figur 10 nicht dargestellt). Dadurch können die baugleichen Verteilerkörper zu einer Verteilerregulatorvorrichtung montiert werden, wobei die Verteilerkörper eine identische Ausrichtung aufweisen.
Dadurch ergäbe sich gemäß dem Streitpatent für die bekannte Verteilerregulatorvorrichtung der Nachteil, dass es nicht möglich sei, einen der Verteilerkörper um 180° gedreht mit benachbarten Verteilerkörpern zu verbinden, da durch die Ausgestaltung der Verbindungsoberflächen eine gegenüberliegende Anordnung von jeweils gleich gestalteten Verbindungsoberflächen (beide mit Auskragungen/ beide mit Aussparung) verhindert werde.
Angesichts dieser Nachteile wird im Streitpatent als Aufgabe angegeben, „einen Regulatorblock und einen Verteilerblock einfach miteinander unabhängig von der ausgewählten Richtung des Regulatorblocks zu verbinden“ (vgl. Abschnitt [0008]).
Diese Aufgabe soll nach der Patentschrift durch einen Verteilerkörper mit den Merkmalen des unabhängigen Patentanspruchs 1 gelöst werden (Abschnitt [0009]), wobei die vorliegende Erfindung zusätzlich eine Verteilerregulatorvorrichtung nach Patentanspruch 7 (Abschnitt [0013]) und einen Regulatorblock nach Patentanspruch 9 zur Verfügung stellt.
1.2 Als Fachmann ist vorliegend ein Maschinenbauingenieur mit mehrjähriger Erfahrung in der Entwicklung und Konstruktion von Ventilelementen speziell auf dem Gebiet der Pneumatik anzusehen.
1.3 Der Anspruch 7 gemäß Haupt- bzw. Hilfsantrag 1 bedarf hinsichtlich der Merkmale 7a) und 7e) bis 7k) einer Auslegung:
Nach Merkmal 7a) besteht die beanspruchte Verteilerregulatorvorrichtung aus einer Mehrzahl von allgemeinen Verteilerkörpern. Die ursprüngliche Offenbarung umfasst neben Verteilerkörpern, die aus einem Verteiler- und einen Regulatorblock bestehen (vgl. ursprüngliche Ansprüche 1 bis 6), auch einteilige Verteilerkörper, also ohne Unterteilung in einen Verteiler- und einen Regulatorblock (vgl. ursprünglicher Anspruch 7, sowie ursprüngliche Beschreibung Absätze [0001] bis [0005], [0010], [0018] bis [0020], [0069], [0070] sowie Figur 8). Dies wird insbesondere durch die Formulierung der ursprünglichen Ansprüche 6 und 7 verdeutlicht. Während im Anspruch 6 eine Verteilerregulatorvorrichtung beansprucht wird, die „eine Mehrzahl von Verteilerkörpern, wie in Anspruch 1 definiert“, also mehrteilige Verteilerkörper mit Verteiler- und Regulatorblock, aufweist, betrifft der dazu nebengeordnete Anspruch 7 eine Verteilerregulatorvorrichtung aus einer Mehrzahl von Verteilerkörpern, wobei der Aufbau der Verteilerkörper nicht weiter spezifiziert wird. Da beide Ausgestaltungen der Verteilerkörper es ermöglichen sollen, dass die Verteilerkörper in verschiedenen Ausrichtungsvarianten innerhalb einer Verteilerregulatorvorrichtung montiert werden können, ist die ursprüngliche Offenbarung so zu verstehen, dass die Verteilerkörper beider Ausgestaltungen hinsichtlich ihrer äußeren Schnittstellen identisch sind und sich nur hinsichtlich der Merkmale der Ansprüche 1 bis 6, die die Unterteilung in einen Verteiler- und einen Regulatorblock betreffen, unterscheiden. Daher gelten die Offenbarungen hinsichtlich der Lage und Anzahl der Ein- und Ausgänge, der Gestaltung der Verbindungs- und Montageoberflächen und der Schiene im Zusammenhang mit einem Verteilerblock eines zweiteiligen Verteilerkörpers entsprechend den ursprünglichen Ansprüchen 1 bis 6 immer auch für einen nicht unterteilten Verteilerkörper entsprechend dem ursprünglichen Anspruch 7.
Nach den Merkmalen 7e) und 7f) weist jeder Verteilerkörper einen Eingang und einem Ausgang auf. Entsprechend der Beschreibung und der Figuren weist der erfindungsgemäße Verteilerkörper sowohl Ein- und Ausgänge an seiner Ober- und Unterseite, aber auch die Öffnungen des Eingangskanals 45, auf beiden Verbindungsoberflächen 21M und 22M auf (vgl. Figuren 1 und 7 und Absatz [0055]), durch den die einzelnen Verteilerkörper miteinander verbunden werden können.
Die Verwendung der Bezugszeichen 15 und 16 im Anspruch 7 beschränkt den Anspruch nicht darauf, dass hier nur die Ein- und Ausgänge an der Ober- und Unterseite eines Verteilerkörpers gemeint sind. Dies gilt auch für den Absatz [0018] des Streitpatents und die Figuren, die durchweg Ausführungsbeispiele betreffen, bei denen Ein- und Ausgänge an der Ober- und Unterseite der Verteilerkörper angeordnet sind.
Im Absatz [0015] des Streitpatents wird der Verteilerblock der vorliegenden Erfindung definiert als ein Block, „in welchem ein Kanal ausgebildet ist, der als eine Leitung dient, und welcher für ein Montieren von einer oder mehreren Vorrichtungen an des- sen Außenseite angebracht ist.“, ohne einen Hinweis auf zusätzliche Ein- und Ausgänge neben dem Kanal bzw. der Leitung. Die Luftversorgung der einzelnen Verteilerkörper wird in den Absätzen [0020] und [0057] erläutert. Danach kann sowohl eine individuelle Luftversorgung als auch eine gemeinsame Luftversorgung in einer einzigen Verteilerregulatorvorrichtung realisiert werden. Für die individuelle Luftversorgung werden die Öffnungen des Kanals in den Seitenflächen der Verteilerkörper mittels Unterbrecherbuchsen verschlossen, für eine gemeinsame Luftversorgung werden die Kanäle der einzelnen Verteilerkörper mit Verbindungsbuchsen miteinander verbunden (vgl. Figur 4 und Absatz [0057]).
Entsprechend dieser beiden Ausgestaltungsmöglichkeiten der erfindungsgemäßen Verteilerregulatorvorrichtung ist der Anspruch 7 gemäß Hauptantrag mit den Merkmalen 7e) und 7f) so auszulegen, dass mit dem Gegenstand des Anspruchs 7 nach Hauptantrag neben den im Ausführungsbeispielen gezeigten Verteilerkörpern mit Ein- und Ausgängen an der Ober- und Unterseite für die individuelle Luftversorgung auch Verteilerkörper umfasst sind, die nur die Ein- und Ausgänge eines Durchgangskanals an ihren Seitenflächen bzw. Verbindungsoberflächen für eine gemeinsame Luftversorgung aufweisen.
Im Gegensatz dazu ist der Gegenstand des Anspruch 7 gemäß Hilfsantrag 1 durch das hinzugefügte Merkmal 7k) dahingehend präzisiert, dass sich die Ein- und Ausgänge entsprechend der Merkmale 7e) und 7f) an der Ober- und Unterseite der Verteilerkörper befinden, wodurch Verteilerkörper, die nur die Ein- und Ausgänge eines Durchgangskanals an ihren Seitenflächen aufweisen, vom Gegenstand des Anspruch 7 gemäß Hilfsantrag 1 nicht umfasst sind.
Nach Merkmal 7g) hat jeder der Verteilerkörper eine erste Verbindungsoberfläche und eine zweite Verbindungsoberfläche, die flach und senkrecht zu einer Montageoberfläche (18) des Verteilerkörpers sind, wobei die Montageoberfläche nach dem Merkmal 7i) an einer Schiene montiert ist. Unter der Montageoberfläche ist die Außenfläche des Verteilerkörpers zu verstehen, die der Befestigung des Verteilerkör- pers bzw. der aus den Verteilerkörpern bestehenden Verteilerregulatorvorrichtung an einem anderen Bauteil, hier einer Schiene, dient. Unter flach ist im Sinne des Streitpatents zu verstehen, dass die erste Verbindungsoberfläche und die zweite Verbindungsoberfläche im Gegensatz zum Stand der Technik (vgl. Streitpatent Absätze [0004] und [0005]) keine Ausnehmungen bzw. Vorsprünge aufweisen, die bei in Normalposition benachbarten Verteilerkörpern ineinander greifen und so eine Verbindung eines Verteilerkörpers in Normalposition und eines Verteilerkörpers um 180 Grad, wie in der Vorderansicht gezeigt, gedreht, ausschließen würden. Die erfindungsgemäßen Verbindungsoberflächen weisen nur ringförmige Einbringnuten auf, in die entweder eine Unterbrechungsbuchse 70 oder eine Verbindungsbuchse 71 eingesetzt werden können. Diese Nuten behindern aber die beliebige Anlage von Verbindungsoberflächen zweier benachbarter Verteilerkörper.
Die im Merkmal 7i) beanspruchte Schiene 19 wird im Streitpatent nicht weiter spezifiziert. Es gibt entgegen der Auffassung der Patentabteilung keinerlei Hinweise auf eine „schienenartige“ Funktion, das heißt, auf ein Verschieben der Verteilerkörper auf der Schiene. Entgegen der Auffassung der Einsprechenden gibt es auch keinen Hinweis darauf, dass die Verteilerkörper einer Verteilerregulatorvorrichtung immer nur an einer gemeinsamen Schiene montiert sind, wie es z. B. die Figur 10 zum Stand der Technik oder die Figuren 8 und 9 zeigen. Vielmehr lässt die Formulierung der Merkmale 7g) und 7i) zu, dass die Montageoberfläche jedes Verteilerkörpers für sich an einem separaten schienenartigen Element montiert ist. Daher ist unter der beanspruchten Schiene ein beliebig gestalteter Montageträger für miteinander montierte Verteilerkörper zu verstehen.
Nach Merkmal 7h) kann ein Verteilerkörper eine reguläre Position und eine umgekehrte Position einnehmen, wobei die umgekehrte Position eine Position ist, die durch ein Drehen des Verteilerkörpers um 180 Grad von der regulären Position, in einer Vorderansicht gesehen, erreicht wird, so dass sowohl zwei sich in der regulären Position befindliche Verteilerkörper als auch einen Verteilerkörper in der regulären Position und einen Verteilerkörper in der umgekehrten Position miteinander verbun- den werden können. Gleichlautend dazu ist die Beschreibung in den Absätzen [0019], [0043], [0060] und [0063] des Streitpatents. Der geltende Anspruch 7 lässt dabei nicht offen, um welche Achse der Verteilerkörper um 180° gedreht werden soll, um von der regulären in die umgekehrte Position gebracht zu werden. Die Formulierung „in einer Vorderansicht gesehen“ lässt nämlich den Schluss zu, dass (entsprechend der Vorderansicht der Figur 8) der Verteilerkörper so gedreht wird, dass dabei die Sicht auf die Vorderseite des Verteilerkörpers beibehalten wird. Dementsprechend ist auch die Offenbarung in der Beschreibung zu verstehen. Nach Abschnitt [0043] sollen sowohl ein Verteilerkörper in der regulären Position und ein Verteilerkörper in der umgekehrten Position an der Schiene 19 benachbart zueinander montiert werden. Das heißt, dass die Montageoberflächen beider Verteilerkörper nach Drehung des einen Verteilerkörpers um 180° immer noch benachbart bzw. zur gleichen Außenseite der Verteilerregulatorvorrichtung ausgerichtet sein und die Ober- und Unterseiten der beiden Verteilerkörper miteinander fluchten müssen (vgl. Figuren 1 und 7 bis 9). Für den Fachmann ist bei der Betrachtung dieser Figuren (zum Beispiel der Figuren 7A - Verteilerkörper in regulärer Position - und 7B - Verteilerkörper in umgekehrter Position -) eindeutig klar, dass der Verteilerkörper um die Mittellinie O-O des Verteilerblocks 13 (vgl. Figur 1A) um 180° gedreht werden muss, um von der regulären in die umgekehrte Position gebracht zu werden. Entsprechend dieser Offenbarung ist auch das Merkmal 7h) zu verstehen.
Entsprechend des Merkmals 7h) müssen die Verbindungsflächen dabei so gestaltet sein, dass es möglich ist, das der Verteilerkörper „eine reguläre Position und eine umgekehrte Position einnehmen kann“ und „es auch möglich ist, einen Verteilerkörper in der regulären Position und einen Verteilerkörper in der umgekehrten Position miteinander zu verbinden.“ Dementsprechend steht dem Anspruch 7 schon Stand der Technik entgegen, der entsprechend gestaltete, diese Montage ermöglichende Verteiler- oder Ventilgrundkörper zeigt, unabhängig davon, ob in diesem Stand der Technik eine derartige Montage zweier Verteilerkörper auch explizit offenbart wird.
Das Merkmal 7j), wonach „die erste Verbindungsoberfläche eines Verteilerkörpers in Anlage ist an einer zweiten Verbindungsoberfläche oder ersten Verbindungsoberfläche eines angrenzenden Verteilerkörpers, und die zweite Verbindungsoberfläche des einen Verteilerkörpers in Anlage ist an einer ersten Verbindungsoberfläche oder zweiten Verbindungsoberfläche (eines weiteren angrenzenden Verteilerkörpers,...“ war nicht Bestandteil des ursprünglichen Anspruchs 7. Entsprechend der Offenbarung der Figur 8A, die zwei Verteilerkörper 85 und 86 in einer Position und einer Verteilerkörper 84 in einer dazu um 180° gedrehten Position zeigt, ist darunter zu verstehen, dass die beiden Verbindungsoberflächen eines mittleren Verteilerkörpers (Verteilerkörper 85) entweder mit der gleichen Verbindungsoberfläche des benachbarten Verteilerkörpers (84 - 85) oder mit der anderen Verbindungsoberfläche des benachbarten Verteilerkörpers (85 - 86) in Anlage sind.
2. Der Anspruch 7 gemäß Hauptantrag und gemäß Hilfsantrag 1 ist jeweils zulässig.
2.1 Der Anspruch 7 gemäß Hauptantrag enthält die Merkmale des ursprünglichen Anspruchs 7 (7a bis 7h), wobei das Merkmal 7g durch den Begriff „des Verteilerkörpers“ klarstellend ergänzt wurde. Das Merkmal 7i) beruht auf der ursprünglichen Beschreibung in Absatz [0051] und [0053] und das Merkmal 7j), wie schon dargelegt, auf der Offenbarung der Figur 8.
Im Hinblick auf die Merkmale 7g) und 7j) trägt die Einsprechende vor, es sei nicht eindeutig, um welche Achse die Verteilerkörper um 180° gedreht werden. Der Gegenstand des Patentanspruchs 7 sei daher nicht ausführbar. Daraus resultierend bleibe auch offen, welche Verbindungsoberflächen nach der Drehung eines Verteilerkörpers aneinander liegen. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Wie schon unter 1.3 dargelegt, ist für den Fachmann unter Berücksichtigung der Gesamtoffenbarung klar, dass die Verteilerkörper jeweils um eine Achse gedreht werden, die in der Figur 8 als Vorderansicht senkrecht aus der Bildebene zeigt und der Lage der Achse O-O in Figur 1A entspricht. Demzufolge offenbart sich für den Fachmann aus der Figur auch unmittelbar und eindeutig, mit welchen Verbindungsoberflächen Verteilerkörper in Normalposition und in gedrehter Position in einer Verteilerregulatorvorrichtung in Anlage sind.
Weiter ist die Einsprechende der Auffassung, der Gegenstand des Anspruchs sei hinsichtlich des Merkmals 7k) gegenüber der ursprünglichen Offenbarung auch unzulässig erweitert. Es sei nirgends offenbart, dass die Verteilerkörper unmittelbar in Anlage wären. Auch dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden.
Die Formulierung „in Anlage“ wird in der ursprünglichen Offenbarung zwar nicht verwendet, die Figur 8 und die zugehörige Beschreibung Absatz [0061] Satz 2 („…sind nacheinander an einer Schiene 6 montiert und miteinander verbunden und werden weiterhin durch Endplatten 4 und 5 gehalten.“) offenbaren unter Berücksichtigung der Gestaltung der Verbindungsoberflächen ohne überstehende Auskragungen dem Fachmann ebenfalls eindeutig und unmittelbar, dass benachbarte Verteilerkörper mittels der Verspannung durch die beiden Endplatten an ihren Verbindungsoberflächen ohne einen Zwischenraum oder einen Spalt aneinander anliegen.
2.2 Der Anspruch 7 gemäß Hilfsantrag enthält darüber hinaus das Merkmal 7k), „wobei ein Eingang (15) und ein Ausgang (16), in einer Vorderansicht gesehen, sowohl an einem oberen Ende als auch am Boden eines Verteilerkörpers (13) vorgesehen sind, wobei ein Eingang (15) oder Ausgang (16) offen oder geschlossen vorgesehen sein kann.“
Die Einsprechende bemängelt die Zulässigkeit des Anspruchs 7 gemäß Hilfsantrag 1, da der Gegenstand des Anspruchs mit dem Merkmal 7k) gegenüber der ursprünglichen Offenbarung unzulässig erweitert sei. Es sei in den ursprünglichen Unterlagen nur offenbart, dass Verteilerblöcke mit einem bzw. zwei Ein- und Ausgängen sowohl am oberen Ende als auch am Boden ausgestattet wären. Da alle Ausführungsbeispiele offenbarten, dass ein Verteilerkörper immer aus der Kombination ei- nes Verteilerblocks mit einem Regulatorblock bestehe, umfasse der Gegenstand des Anspruchs 7 durch das Merkmal 7k) auch Verteilerkörper, bei denen die Ein- und Ausgänge sowohl am Verteilerblock als auch am Regulatorblock angeordnet sein können. Dies sei ursprünglich nicht offenbart gewesen.
Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Wie schon im Abschnitt 1.3 ausgeführt wurde, wird in den ursprünglich eingereichten Unterlagen sowohl eine Verteilerregulatorvorrichtung aus einer Mehrzahl von Verteilerkörpern, die jeweils aus einem Verteilerblock und einem Regulatorblock bestehen, als auch eine Verteilerregulatorvorrichtung aus einer Mehrzahl von allgemeinen, nicht weiter spezifizierten Verteilerkörpern offenbart, wobei nach dem Verständnis des Fachmanns auch einteilige Verteilerkörper umfasst sind (ursprünglicher Anspruch 7, ursprüngliche Beschreibung Absätze [0001] bis [0005], [0010], [0018] bis [0020], [0069], [0070] sowie Figur 8). In diesen Teilen der ursprünglichen Offenbarung wird ein Verteilerkörper mit einem Eingang und einem Ausgang sowohl an einem oberen Ende als auch am Boden des Verteilerkörpers direkt gezeigt oder beschrieben.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (X ZR 19/11 - Stent) ist für die Ursprungsoffenbarung des Gegenstands eines Patentanspruchs jedoch nur erforderlich, dass der Fachmann die im Anspruch bezeichnete technische Lehre der ursprünglichen Anmeldung unmittelbar und eindeutig als mögliche Ausführungsform der Erfindung entnehmen kann, wobei zur Vermeidung einer unbilligen Beschränkung des Anmelders bei der Ausschöpfung des Offenbarungsgehalts auch Verallgemeinerungen ursprungsoffenbarter Ausführungsbeispiele zugelassen sind. Ein „breit“ formulierter Anspruch kann demnach unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Erweiterung jedenfalls dann als unbedenklich zu erachten sein, wenn sich ein in der ursprünglichen Anmeldung beschriebenes Ausführungsbeispiel der Erfindung für den Fachmann als Ausgestaltung der im Anspruch umschriebenen allgemeineren technischen Lehre darstellt und diese Lehre in der beanspruchten Allgemeinheit für ihn bereits der Anmeldung - sei es in Gestalt eines in der Anmeldung formulierten An- spruchs, sei es nach dem Gesamtzusammenhang der Unterlagen - als zu der angemeldeten Erfindung gehörend entnehmbar ist.
Dies ist beim vorliegenden Anspruch 7 gemäß Hilfsantrag 1 der Fall. Die Ausführungsbeispiele gemäß der Figuren 1 bis 7 zeigen zwar jeweils Verteilerkörper, die aus Verteilerblock und Regulatorblock bestehen, wobei der Verteilerblock jeweils einen Eingang und einen Ausgang sowohl am oberen Ende als auch am Boden des Verteilerblocks aufweist. Für den Fachmann ergibt sich aus den ursprünglichen Gesamtunterlagen jedoch unmittelbar und eindeutig, dass auch der schon im Anspruch 7 ursprungsoffenbarte einteilige Verteilerkörper mit den beiden Ein- und Ausgängen an der Oberseite und dem Boden ausgestaltet sein muss, um Verteilerkörper in verschiedenen Ausrichtungsvarianten innerhalb einer Verteilerregulatorvorrichtung montieren zu können und dabei die Anschlussmöglichkeiten beizubehalten.
3. Es kann dahingestellt bleiben, ob der unbestritten gewerblich anwendbare Gegenstand des Anspruchs 7 gemäß Hauptantrag gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik neu ist, da er nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.
Die aus der D6.1 bekannte Druckluftaufbereitungseinheit bzw. Wartungsgerätekombination kommt dem Gegenstand des Streitpatents am nächsten. Da sich die D6.1 wie das Streitpatent damit beschäftigt, die beliebige Kombination verschiedener Komponenten einer Druckluftaufbereitungseinheit mit zumindest zwei in Reihe angeordneten Regelventilen zu ermöglichen, bildet die D6.1 für die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit den geeigneten Ausgangspunkt.
Die Druckluftaufbereitungseinheit der D6.1 beinhaltet ein Filter-Regelventil 3 und ein Druck-Regelventil 8, die in Reihe angeordnet sind (vgl. Explosionsdarstellung 9.1/1-3), wobei jedes der Ventile gemäß der Darstellungen auf Seite 9.1/12-3 einen Druckreglerknopf, einen davon betätigten Regulator und ein Manometer aufweist. Die Ventile weisen einen Grundkörper mit jeweils einer Ein- und eine Aus- gangsöffnung des den Grundkörper durchdringenden Durchgangskanals auf. Die entgegengesetzten Verbindungsoberflächen (Seitenflächen) der Ventilgrundkörper, die jeweils den mit dem Manometer versehenen Seitenflächen benachbart sind, weisen die Durchgangsöffnungen zum Verbinden der Ventile miteinander auf. Eine Montage der Ventile könnte beispielsweise mit Hilfe der auf Seite 9.1/55-1 dargestellten Haltewinkel LVH erfolgen, die an den Verbindungsstücken 5 (Typ LV) angebracht sind. Entsprechend der Explosionsdarstellung gemäß Seite 9.1/1-3 können benachbarte Ventile und Verteilerblöcke mit Hilfe der symmetrisch gestalteten Verbindungsstücke 5 miteinander gekoppelt werden. Da sowohl die Ventilgrundkörper hinsichtlich ihrer Verbindungsoberflächen als auch die Verbindungsstücke vollständig symmetrisch und austauschbar gestaltet sind, können die einzelnen Komponenten sowohl in der dargestellten Weise miteinander als auch einzelne Komponenten in einer um 180° von der regulären Position verdrehten Stellung, in Vorderansicht gesehen, mit benachbarten Ventilelementen verbunden werden. Aufgrund der Verbindungsstücke liegen benachbarte Ventilgrundkörper und Verteilerblöcke nicht aneinander an.
Damit zeigt die Druckluftaufbereitungseinheit bzw. Verteilerregulatorvorrichtung der D6.1 nicht die Merkmale 7i) und 7j) des Anspruchs 7.
Die Verbindung der einzelnen Komponenten miteinander sowie die daraus resultierende Gestaltung der Verbindungsstücke und Haltewinkel der Druckluftaufbereitungseinheit der D6.1 ist durch die erforderlichen zusätzlichen Verbindungsstücke vergleichsweise aufwendig und damit kostenintensiv. Darüber hinaus kann die Druckluftaufbereitungseinheit durch die zwischen den einzelnen Komponenten jeweils erforderlichen Verbindungsstücke nicht kompakt genug montiert werden. Der Fachmann, der sich immer um kostengünstige und betriebssichere Lösungen bemüht, sucht daher nach Möglichkeiten, seine Druckluftaufbereitungseinheit (Verteilerregulatorvorrichtung) kompakter und mit weniger zusätzlichen, kostenrelevanten Elementen zu realisieren. In Anbetracht dessen sucht der Fachmann im Stand der Technik nach Möglichkeiten, die Druckluftaufbereitungseinheit montagefreundlicher zu gestalten und dabei die Anzahl der einzusetzenden Elemente zu reduzieren.
Die D6.3 zeigt eine alternative Baureihe von Komponenten zur Druckluftaufbereitung, die ebenfalls beliebig zu einer Druckluftaufbereitungseinheit kombiniert werden können. Die D6.3 lehrt dem Fachmann dabei, benachbarte Ventilgrundkörper so über Gewindebolzen 8, Typ FRB miteinander zu verspannen, dass die jeweiligen ebenen Verbindungsoberflächen der Verteiler- bzw. Ventilgrundkörper aneinander anliegen (vgl. 9.2/1-3). Die Montageoberflächen der Verteiler- bzw. Ventilgrundkörper können dabei an einem Befestigungswinkel HFOE-D (Seite 9.2/12-2) als Schiene montiert werden.
Daher gelangt der Fachmann, ausgehend von der D6.1 ohne erfinderische Tätigkeit allein mit ihm in Kenntnis der D6.3 naheliegenden konstruktiven Maßnahmen zum Gegenstand des Anspruchs 7 gemäß Hauptantrag.
4. Der unbestritten gewerblich anwendbare Gegenstand des Anspruchs 7 gemäß Hilfsantrag 1 ist gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik neu und beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
4.1 Der Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag unterscheidet sich vom Anspruch 1 gemäß Hauptantrag durch das zusätzliche Merkmal 7k), wonach „ein Eingang (15) und ein Ausgang (16), in einer Vorderansicht gesehen, sowohl an einem oberen Ende als auch am Boden eines Verteilerkörpers (13) vorgesehen sind, wobei ein Eingang (15) oder Ausgang (16) offen oder geschlossen vorgesehen sein kann.“, welches in keiner der im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen gezeigt wird.
Aus der Explosionszeichnung der Seite 9.3/5-1 der D6.2 gehen ein Filter-Regelventil 1 und ein Druck-Regelventil 2 hervor, wobei diese Regelventile einem erfindungsgemäßen Verteilerkörper mit einem Ventilkörper, der Kanäle aufweist, mit einem integrierten Ventil sowie Anschlüssen für ein Manometer entsprechen. Diese sind aber nicht in Reihe angeordnet, da das Druckregelventil 2 an einem Abzweigmodul 3 angeordnet ist (vgl. auch entsprechendes Schaltbild zum Beispiel 3 auf Seite 9/1-3.). Das Foto auf der gleichen Seite zeigt nur eine Wartungsgeräte-Kombination mit einem Filteregelventil.
Beide in der Explosionszeichnung gezeigten Ventile weisen einen Druckreglerknopf auf (Merkmal 7b - S. 9.3/5-1 und 9.3/12-1), über den der Druckluft-Abgabedruck eingestellt werden kann (S. 9.3/12-1 pneumatisches Schaltsymbol und Schnittdarstellung). Beide Ventile weisen auch Manometer als Druckmesser (Merkmal 7d) auf. Die Ventile der D6.2 weisen zwar Öffnungen eines die Ventile bzw. Verteilerkörper durchdringenden Durchgangskanals auf, durch den die Druckluft durch die einzelnen Ventile hindurchgeführt wird auf. Ein- und Ausgangsöffnungen im Sinne der Merkmale 7e) 7f) und 7k) werden jedoch nicht offenbart, da entgegen der Auffassung der Einsprechenden gegebenenfalls einzeln vorhandene automatische Entlüftungen keine Medieneingänge bzw. -ausgänge eines Verteilerkörpers im Sinne des Streitpatents darstellen. Die entgegengesetzten Seitenflächen der Ventilgrundkörper aus der D6.2, die jeweils den mit dem Manometer versehenen Seitenflächen benachbart sind, sind flach ausgebildet und weisen die Durchgangsöffnungen zum Verbinden der Ventile miteinander auf. Eine Montage der Ventile kann mit Hilfe des auf Seite 12-2 dargestellten Befestigungswinkels erfolgen, der an der Rückseite der Ventile, also auf der dem Manometer entgegengesetzten Oberfläche des Ventilgrundkörpers angebracht werden kann. Somit stellen die Seitenflächen der Ventilgrundkörper auch Verbindungsoberflächen dar, die senkrecht zur Montageoberfläche ausgerichtet sind (7g). Entsprechend der Explosionsdarstellung gemäß Seite 9.3/5-1 können benachbarte Ventile mit Hilfe von symmetrisch gestalteten Verbindungsstücken 9 miteinander gekoppelt werden. Da sowohl die Ventilgrundkörper hinsichtlich ihrer Verbindungsoberflächen als auch die Verbindungsstücke vollständig symmetrisch und austauschbar gestaltet sind, ist es möglich, die einzelnen Komponenten sowohl in der dargestellten Weise miteinander zu verbinden, als auch einzelne Komponenten in einer um 180° von der regulären Position verdrehten Stellung mit benachbarten Ventilen zu verbinden (7h).
Jeder der Ventilkörper kann entsprechend den erfindungsgemäßen Verteilerkörpern an einem Befestigungswinkel, der der erfindungsgemäßen Schiene entspricht, montiert werden. Das Streitpatent macht keine Angaben über die Dimensionierung der Schiene, es wird im Merkmal 7i des Anspruchs 7 lediglich verlangt, dass die Montageoberfläche an einer Schiene angebracht ist. Der Begriff der Montageoberfläche bezieht sich auf den jeweiligen einzelnen Verteilerkörper, so dass auch eine Zuordnung von Montagewinkeln zu den jeweiligen Komponenten als Schiene im Sinne des Anspruchs 7 zu verstehen ist. (7i).
Die Einsprechende trägt vor, dass die Verbindungsstücke 9 in der Explosionsdarstellung auf Seite 9.3/5-1 keine Hydraulikverschraubungen darstellten. Der gezeigte Sechskant diene nur zur drehbaren Positionierung zweier Ventilelemente gegeneinander (in Winkel von 6 x 60°). Die Verbindungsstücke würden durch die einsteckbaren klammerartigen Drahtelemente innerhalb der Ventilelemente hintergriffen und verspannt, wodurch benachbarte Ventilelemente direkt aneinander anliegen würden. Die fotografische Darstellung auf der gleichen Seite offenbart im Gegensatz zur Auffassung der Einsprechenden aber nicht, dass die Verbindungsoberflächen benachbarter Ventilgrundkörper in Anlage sind. Entsprechend dem Foto sind die Ventilkörper zueinander beabstandet.
Die D6.2 zeigt daher zumindest nicht die Merkmale 7a), 7e), 7f) und Merkmal 7k).
Der Stand der Technik der D1 entspricht im Wesentlichen dem der D6.2 mit einer Druckluftaufbereitungseinrichtung mit mehreren austauschbaren Modulen wie einem Regelventil mit Manometer und anderen und baugleichen Ventilgrundkörpern (7b bis 7d) und Öffnungen eines durchgehenden Verbindungskanal, aber ohne Ein- und Ausgänge gemäß 7e), 7f) bzw. 7k). Die Ventilgrundkörper weisen Verbindungsoberflächen 36, 38 auf, die flach sind und die bei benachbarten Ventilgrundkörpern in Anlage sind (7g und 7j). Allerdings weisen die Ventilgrundkörper keine dazu senkrechte Montageoberfläche auf, an der eine Schiene befestigt ist (7i), da die Ven- tilgrundkörper durch Verbindungsvorrichtungen 50 miteinander verspannt und über diese an einem Träger befestigt werden können (vgl. Figur 8). Aufgrund der symmetrischen Gestaltung der Ventilgrundkörper können die Module auch in Normalstellung und um 180° gedreht miteinander verbunden werden (7h). Die D1 offenbart jedoch keine Druckluftaufbereitungseinrichtung mit mindestens zwei in Reihe angeordneten Regelventilanordnungen mit Manometer (vgl. Figur 1 und Spalte 3, Z. 58 - 62).
Die D1 zeigt daher zumindest nicht die Merkmale 7e), 7f) 7i) und 7k).
Die D2 liegt weiter ab und offenbart eine Ventilstruktur zum Mischen von Wasser, Prozessgas und Chemikalien zu Reinigungslösungen für Behälter. Die D2 zeigt dabei einen Block 10, an dessen oberem Ende zwei geneigte Bereiche vorgesehen sind, die zur Anbringung von Ventilmechanismen dienen.
Die Offenbarung der D3 und D4 geht nicht über die Offenbarung der D1 mit durch Verbindungsvorrichtungen verspannten Ventilgrundkörpern einer Ventilkombination mit einem Druckregelventil hinaus.
Die D5 und die D6.1 zeigen jeweils eine Wartungsgerätekombination entsprechend der Offenbarung der der D6.2. Allerdings zeigen die D5 und die D6.1 darüber hinaus die Anordnung von mehreren Regenventilen in Reihe, die jeweils einen Regelknopf ein Manometer und einen symmetrischen Ventilgrundkörper aufweisen. Allerdings werden die symmetrischen Ventilgrundkörper analog zur D1 mit Verbindungsstücken miteinander verspannt und an einem Haltewinkel (D6.1 - Haltewinkel 4) befestigt, so dass die Verbindungsoberflächen zweier benachbarter Ventilgrundkörper nicht in Anlage sind. Der D5 und der D6.1 fehlt darüber hinaus ein Hinweis auf die Befestigung der Montageoberfläche der Ventilgrundkörper an einer Schiene sowie auf Einund Ausgänge gemäß 7e), 7f) bzw. 7k). Die D5 und die D6.1 zeigen daher zumindest nicht die Merkmale 7e), 7f), 7i), 7j) und 7k).
Die D6.3 entspricht in ihrer Offenbarung im Wesentlichen der Offenbarung der D6.2 und zeigt entsprechend der D6.2 die Merkmale 7b) bis 7i) des Anspruchs 7 des Streitpatents. Der D6.3 fehlt dabei analog zur D6.2 ein Hinweis darauf, dass eine Mehrzahl von Regelventileinheiten (Verteilerkörper mit Druckreglerknopf, Regulator und Druckmesser) in Reihe angeordnet sind (vgl. Darstellungen auf Seite 9.2/1-3 sowie Schaltpläne auf Seite 9/1-3). Im Gegensatz zur D6.2 liegen benachbarte Ventilgrundkörper aneinander an, da die Ventilgrundkörper über Gewindebolzen 8 miteinander verspannt werden (Darstellungen auf Seite 9.2/1-3). Der D6.3 darüber hinaus ein Hinweis auf Ein- und Ausgänge gemäß 7e), 7f) bzw. 7k). Daher zeigt die D6.3 zumindest nicht die Merkmale 7e), 7f), 7j) und 7k).
Die D7 zeigt nur eine Anschlussplatte aus mehreren fluidischen Modulen und liegt daher vom Gegenstand des Anspruchs 7 weiter ab.
Die D8 und die D9 gehen ebenfalls nicht über die Offenbarung der D1 mit durch Verbindungsvorrichtungen verspannten Ventilgrundkörpern einer Ventilkombination mit einem Druckregelventil hinaus. Insbesondere zeigt die D9 im Gegensatz zur Auffassung der Einsprechenden keine Verteilerkörper mit ein- und Ausgängen an der Oberseite und am Boden. Die durch den Deckel 4 mit Bajonettverschluss verschlossenen Öffnungen dienen zur wahlweisen Montage von z. B. Druckminderventilen 6 oder einem Becher 9 (vgl. Figuren 1 und 2). Nach erfolgter Montage und Betrieb der Druckluftaufbereitungseinrichtung sind alle diese Öffnungen entweder durch montierte Aggregate oder Deckel verschlossen und stellen daher keine Ein- und Ausgänge dar. Die D10 liegt ebenfalls weiter ab. Sie zeigt ein Magnetventilsteuersystem mit mehreren auf eine Schiene 110 angeordneten Verteilerkörpern 34, die über planbearbeitete Stirnflächen 34a, 34b, allerdings mit einer dazwischen liegenden Dichtung, aneinander anliegen (vgl. Figuren 1bis 3A). Die Verteilerkörper sind nicht symmetrisch und können daher nicht um 180 Grad gedreht miteinander montiert werden.
4.2 Der Gegenstand des Anspruchs 7 gemäß Hilfsantrag 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit. Keine der im Verfahren befindlichen Druckschriften zeigt einen erfinderischen Verteilerkörper mit Ein- und Ausgängen an Oberseite und Boden entsprechend dem Merkmal 7k). Der Fachmann wird auch von keiner der Druckschriften dazu angeregt einen Verteilerkörper mit derartigen Ein- und Ausgängen auszurüsten.
Die in der Verhandlung seitens der Einsprechenden zwar in einer von ihr angefertigten Skizze gezeigte, aber in der D6.2 nicht offenbarte Anordnung von Elementen der D6.2 mit einem zentralen Druckventil 2 und zwei links und rechts davon angeordneten, auf der Seite liegenden Abzweigmodulen 3 stellt einerseits keinen erfindungsgemäßen Verteilerkörper dar, andererseits stellen die dabei nach oben und unten zeigenden Anschlussöffnungen der Abzweigmodule 3 dabei auch keine Ein- und Ausgänge des Druckventils 2 dar.
Auch die D9 kann dem Fachmann, entgegen der Auffassung der Einsprechenden, mangels dem Vorhandensein von Ein- und Ausgängen im Sinne des Streitpatents keine Hinweise oder Anregungen geben, um zum Gegenstand des Anspruchs 7 gemäß Hilfsantrag 1 zu gelangen.
Somit gelangt der Fachmann, ausgehend von D6.2 oder einer anderen Entgegenhaltung, auch unter Berücksichtigung der genannten Druckschriften und seines Fachwissens- und Fachkönnens nicht in naheliegender Weise zum Gegenstand des Anspruchs 7 gemäß Hilfsantrag 1. Es bedurfte vielmehr einer erfinderischen Tätigkeit, um zum Gegenstand nach Anspruch 7 gemäß Hilfsantrag 1 zu gelangen. Der Gegenstand des Anspruchs 7 gemäß Hilfsantrag 1 ist somit patentfähig.
5. Der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 betrifft einen Verteilerkörper, bei dem der Verteilerblock und der Regulatorblock in einer ersten und einer zweiten gedrehten Position verbindbar sind.
Dazu werden die Verteilerkörper entsprechend der Merkmale 1c) und 1d) in einen Verteilerblock und einen Regulatorblock unterteilt, wobei die beiden Blöcke Einpassbereiche aufweisen, die unter einem Winkel von 45° zur Montageoberfläche des Verteilerblocks verlaufen, über die der Regulatorblock in zwei Positionen mit dem Verteilerblock verbunden werden kann, so dass zum Beispiel die Lage eines Druckregelknopfes der gegebenenfalls verdrehten Positionierung des gesamten Verteilerblocks angepasst werden kann.
Im Prüfungsverfahren wurde nur die D2 als neuheitsschädlich dem ursprünglichen Anspruch 1 entgegengehalten. Alle anderen Druckschriften (D1 und D3 bis D10) liegen weiter ab. Sie zeigen keine Verteilerkörper, die jeweils aus einem Verteiler- und einem Regulatorblock im Sinne des Streitpatents bestehen.
Die D2 zeigt eine Ventilvorrichtung zum Mischen von Reinstwasser, Prozessgas und Chemikalien zu Reinigungslösungen für Behälter o. ä.. Daher zeigt die D2 schon keine Verteilerregulatorvorrichtung im Sinne des Streitpatents, da bei der D2 die Medien aus bis zu vier Zugängen (F12 – F15) gemischt und das Gemisch über einen Ausgang (F11) seiner Verwendung zugeführt wird. Die D2 zeigt auch keine Verbindungsoberflächen (1a) im Sinne des Streitpatents, da eine Kopplung von mehreren Ventilvorrichtungen nicht offenbart wird. Der Ventilblock 10 weist nur vier Schaltventile (Auf/Zu entsprechend Fig. 2 und zugehöriger Beschreibung), aber keinen Druckmesser auf (1c). Die Kontaktbereiche der Ventile und des Ventilkörpers 10 der D2 verlaufen zwar im 45°-Winkel zur Montageoberfläche 10a (vgl. Fig. 1), wodurch eine um 180° gedrehte Montage der Ventile theoretisch möglich ist. Unter einem Regulator im Sinne des Streitpatents ist aber ein Druckminder-(„Druckverringerungs“-)ventil zu verstehen (vgl. Absatz [0002]). Daher zeigt die D2 keinen Regulatorblock mit Druckregler und Regulator (1d).
Der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 ist daher neu gegenüber der D2.
Der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit, da der Fachmann, unabhängig davon, von welcher Entgegenhaltung als Stand der Technik (D1, D3 – D9) er ausgeht, die D2 aufgrund des völlig anderen technischen Gebiets nicht zu Rate ziehen würde und keine der anderen genannten Druckschriften die Möglichkeit einer variablen Montage von Verteiler- und Regulatorblock im Sinne des Streitpatents offenbart oder dem Fachmann diesbezügliche Hinweise oder Anregungen gibt.
Somit gelangt der Fachmann unter Berücksichtigung der genannten Druckschriften und seines Fachwissens- und Fachkönnens nicht in naheliegender Weise zum Gegenstand des erteilten Anspruchs 1. Es bedurfte vielmehr einer erfinderischen Tätigkeit, um zum Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 zu gelangen. Der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 ist somit patentfähig.
Mit diesem tragenden Anspruch 1 sind auch die auf diesen Anspruch rückbezogenen erteilten Ansprüche 2 bis 6 und 8 patentfähig, da ihre Gegenstände über selbstverständliche Maßnahmen hinausgehen.
6. Der Gegenstand des erteilten Anspruchs 9 betrifft einen Regulatorblock, der die gleichen Merkmale aufweist wie der Regulatorblock des im Anspruch 1 beanspruchten Verteilerkörpers, wobei der Regulatorblock jedoch nicht mit seinem „Einpassbereich“ mit dem „Einpassbereich“ eines Verteilerblocks, sondern mit dem „Einpassbereich“ eines nicht weiter spezifizierten „Montageblocks“ (vgl. Seite 4, Absatz 3 sowie Seite 7, Absatz 4 der ursprünglichen Beschreibung) verbunden werden kann.
Da, wie zum Gegenstand des Anspruchs 1 schon ausgeführt, die einzig relevante Druckschrift D2 nur Schaltventile, jedoch keinen Regulatorblock mit Druckregler und Regulator aufweist, und der Fachmann die D2 aufgrund des völlig anderen technischen Gebiets auch hier nicht zu Rate ziehen würde, gelten die Ausführungen zum Gegenstand des Anspruchs 1 auch für den Gegenstand des Anspruchs 9.
Der Gegenstand des erteilten Anspruchs 9 ist daher neu und beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Der Gegenstand des erteilten Anspruchs 9 ist somit patentfähig.
Bei dieser Sachlage war das Patent im beantragten Umfang gemäß Hilfsantrag 1 beschränkt aufrechtzuerhalten.
III.
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich oder in elektronischer Form einzulegen.
Dr. Zehendner Rippel Grote-Bittner Brunn Pr
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