Paragraphen in 5 StR 589/24
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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2 | 349 | StPO |
1 | 32 | StPO |
1 | 45 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 589/24 BESCHLUSS vom 5. Dezember 2024 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung ECLI:DE:BGH:2024:051224B5STR589.24.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Dezember 2024 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 17. Juli 2024 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Geldstrafe verurteilt. Seine hiergegen gerichtete Revision ist unzulässig, weil die Revisionsbegründung lediglich per Fax, nicht aber auf dem nach § 32d Satz 2 StPO gebotenen Weg als elektronisches Dokument übermittelt wurde; dies führt zur Unwirksamkeit der Prozesshandlung (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Juni 2024 – 4 StR 157/24, NStZ-RR 2024, 254 mwN) und damit zur Unzulässigkeit der Revision (§ 349 Abs. 1 StPO). Ein Wiedereinsetzungsantrag ist nicht gestellt, die Prozesshandlung auch nicht formgerecht nachgeholt worden, so dass auch eine Wiedereinsetzung von Amts wegen nach § 45 Abs. 2 Satz 3 StPO ausscheidet. Die Revision wäre darüber hinaus aber auch unbegründet gewesen (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts).
Cirener Mosbacher Köhler von Häfen Werner Vorinstanz: Landgericht Berlin I, 17.07.2024 - (547 KLs) 237 Js 1694/22 Ns (7/24)
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2 | 349 | StPO |
1 | 32 | StPO |
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