XI ZB 25/21
BUNDESGERICHTSHOF XI ZB 25/21 BESCHLUSS vom 21. Februar 2022 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2022:210222BXIZB25.21.0 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Februar 2022 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, den Richter Dr. Grüneberg, die Richterin Dr. Dauber, den Richter Dr. Schild von Spannenberg und die Richterin Ettl beschlossen:
Die Musterbeklagte zu 1, die C.
R. F.
mbH, wird zur Musterrechtsbeschwerdegegnerin bestimmt.
Es ist folgende Mitteilung zur Bekanntmachung im Klageregister zu veranlassen:
Gegen den Musterentscheid des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 30. September 2021 (24 Kap 24/20) ist beim Bundesgerichtshof (XI ZB 25/21) durch den Musterkläger Rechtsbeschwerde eingelegt worden.
Gründe:
I.
Das Oberlandesgericht hat am 30. September 2021 den verfahrensgegenständlichen Musterentscheid erlassen. Dieser ist dem Musterkläger am 4. Oktober 2021 zugestellt und am 5. Oktober 2021 im Klageregister veröffentlicht worden. Mit Schriftsatz vom 4. November 2021, beim Bundesgerichtshof eingegangen am selben Tag, hat der Musterkläger Rechtsbeschwerde eingelegt.
II.
Die Musterbeklagte zu 1 wird nach Anhörung des Musterklägers und der Musterbeklagten nach billigem Ermessen zur Musterrechtsbeschwerdegegnerin bestimmt (§ 21 Abs. 1 Satz 2 KapMuG). Die Musterbeklagten zu 2 und 3 sind nur dann weiterhin am Rechtsbeschwerdeverfahren zu beteiligen, wenn sie innerhalb der Frist des § 20 Abs. 3 Satz 1 KapMuG dem Rechtsbeschwerdeverfahren auf Seiten der Musterrechtsbeschwerdegegnerin beitreten. Der Beitritt ist innerhalb der Frist des § 20 Abs. 3 Satz 2 KapMuG zu begründen.
III.
Die nach § 20 Abs. 2 Satz 1 KapMuG erforderliche Mitteilung über den Eingang der Rechtsbeschwerde hat zu erfolgen, sobald gegen den Musterentscheid Rechtsbeschwerde durch einen beschwerdeberechtigten Beteiligten des Musterverfahrens (§ 20 Abs. 1 Satz 4, § 9 Abs. 1 KapMuG) in der gesetzlichen Form und Frist (§ 575 Abs. 1 ZPO) eingelegt worden ist und der Rechtsbeschwerdeführer auch beschwert ist (vgl. Senatsbeschluss vom 2. Oktober 2012 - XI ZB 12/12, WM 2012, 2092 Rn. 9 f.). Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
Die Mitteilung über den Eingang der Rechtsbeschwerde ist mit dem aus dem Tenor ersichtlichen Inhalt zu veranlassen. Sie erfolgt durch öffentliche Bekanntmachung im Klageregister des Bundesanzeigers (§ 20 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2, § 11 Abs. 2 Satz 2 KapMuG).
Ellenberger Grüneberg Schild von Spannenberg Ettl Vorinstanzen: LG Düsseldorf, Entscheidung vom 06.08.2020 - 13 O 124/18 OLG Köln, Entscheidung vom 30.09.2021 - 24 Kap 24/20 - Dauber