Paragraphen in IX ZR 245/12
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1 | 319 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 245/12 BESCHLUSS vom 8. April 2014 in dem Rechtsstreit Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer am 8. April 2014 beschlossen:
Gemäß § 319 ZPO werden die Entscheidungsgründe des Senatsurteils vom 6. Februar 2014 in Teilziffer 16 dahingehend berichtigt, dass es anstelle von kenntnisunabhängige Haftung und kenntnisabhängige Haftung richtig kenntnisunabhängige Verjährung und kenntnisabhängige Verjährung lauten muss.
Kayser Gehrlein Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 24.08.2011 - 10 O 47/11 KG Berlin, Entscheidung vom 17.09.2012 - 12 U 116/11 -
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