20 W (pat) 22/15
BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 22/15 Verkündet am 6. November 2017
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BESCHLUSS In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 10 2014 012 282.4 …
hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 6. November 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Ing. Musiol, die Richterin Dorn sowie die Richter Dipl.-Geophys. Dr. Wollny und Dipl.-Phys. Bieringer BPatG 154 05.11 beschlossen:
Der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 05 G des Deutschen Patent- und Markenamts vom 23. Juli 2015 wird aufgehoben und die Sache zur weiteren Behandlung auf der Grundlage der Patentansprüche 1 bis 12 vom 19. Oktober 2017, beim BPatG als Hilfsantrag 4 – jetzt Hauptantrag – per Fax eingegangen am selben Tag, an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen.
Gründe I.
Die Patentanmeldung 10 2014 012 282.4 mit der Bezeichnung
„Manuell bedienbarer Steuerschlitten“
ist im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) von der Prüfungsstelle für Klasse G 05 G durch Beschluss vom 23. Juli 2015 zurückgewiesen worden. Zur Begründung hat die Prüfungsstelle insbesondere ausgeführt, dass der Gegenstand des seinerzeit geltenden Anspruchs 1 gegenüber einer Zusammenschau der Druckschriften DE 42 07 914 C2 (E1) und DE 10 2009 006 137 A1 (E3) nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.
Der Zurückweisungsbeschluss wurde der Anmelderin am 27. Juli 2015 zugestellt.
Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit ihrer am 10. August 2015 eingelegten Beschwerde.
Im Rahmen des Prüfungsverfahrens wurden seitens der Prüfungsstelle drei Druckschriften genannt; zusätzlich wird in den Ursprungsunterlagen eine Norm zitiert; im Einzelnen:
E1 DE 42 07 914 C2 E2 EP 2 759 473 A1 E3 DE 10 2009 006 137 A1 E4 ISO 10968, Earth-moving machinery – Operator’s controls. 2nd ed.
2004-10-15, Reference number ISO 10968:2004(E); 20 S.
Der Bevollmächtigte der Anmelderin und Beschwerdeführerin hat die Anmeldung in der mündlichen Verhandlung vom 6. November 2017 zuletzt mit einem einzigen Anspruchssatz verteidigt, der auf den Hilfsantrag 4 aus seinem Schriftsatz vom 19. Oktober 2017 zurückgeht:
Er beantragt,
den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 05 G des Deutschen Patent- und Markenamts vom 23.07.2015 aufzuheben und das nachgesuchte Patent auf der Grundlage folgender Unterlagen zu erteilen:
Patentansprüche:
Patentansprüche 1 bis 12 vom 19. Oktober 2017, beim BPatG als Hilfsantrag 4 – jetzt Hauptantrag – per Fax eingegangen am selben Tag Beschreibung:
noch anzupassende Beschreibung
-4Zeichnungen: Figuren 1a, 1b, 2a, 2b, 3a, 3b, 3c vom 04.12.2014, beim DPMA eingegangen am selben Tag Der bisherige Hauptantrag und die Hilfsanträge 1 bis 3 und 5 bis 8 werden nicht weiterverfolgt. Der geltende Patentanspruch 1 lautet:
Der weitere nebengeordnete Patentanspruch 12 lautet:
Der Bevollmächtigte der Anmelderin und Beschwerdeführerin ist der Meinung, dass der manuell bedienbare Steuerschlitten nach dem nunmehr geltenden Patentanspruch 1 neu sei und auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Gleiches gelte für die Gegenstände der übrigen Patentansprüche 2 bis 12.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache insoweit Erfolg, als sie zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Zurückverweisung der Sache an das DPMA führt (§ 79 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 und Nr. 3 PatG).
1. Die Patentanmeldung betrifft laut Ursprungsunterlagen, Seite 1, Absatz 1, einen manuell bedienbaren Steuerschlitten zum Ansteuern bewegbarer Elemente eines Fahrzeugs sowie ein Fahrzeug, das einen solchen inkorporiert. Fahrzeuge, die mit mehreren bewegbaren Elementen im Sinne von Funktionsbauteilen oder -baugruppen ausgestattet sind, verfügten über Steuerelemente zur Ansteuerung dieser bewegbaren Elemente. Als Beispiele solcher Fahrzeuge seien Gabelstapler, Traktor oder Bagger genannt. Ein Bagger verfüge (Figuren 2a und 2b) z. B. über vier bewegbare Elemente: eine Fahrzeugkabine, die nach links und rechts verschwenkbar sei, ein an der Fahrzeugkabine verschwenkbar angeordneter erster Auslegerarm, ein am ersten Auslegerarm verschwenkbar angeordneter zweiter Auslegerarm und eine am zweiten Auslegerarm verschwenkbar angeordnete Baggerschaufel. Die letztgenannten drei Elemente seien nach oben und nach unten verschwenkbar angeordnet. Es seien also pro Element zwei verschieden gerichtete Bewegungen möglich, also insgesamt acht (Ursprungsunterlagen, S. 1, Abs. 2). Zur Ansteuerung von bewegbaren Elementen bzw. deren Bewegungsfunktionen seien Joysticks oder Steuerknüppel bekannt, welche einem PKW-Gangschalthebel ähnelten, für einen Fahrzeugnutzer (z. B. Baggerführer) manuell bedienbar innerhalb der Fahrzeugkabine angeordnet und von einer Ausgangsstellung nach links und rechts sowie nach vorne und hinten verschwenkbar seien. Wenn der Baggerführer sowohl mit der linken als auch der rechten Hand jeweils einen Joystick bedienen könne, seien insgesamt acht verschiedene Start- oder Eingangsbewegungen realisierbar, welche mittels einer geeigneten Steuereinrichtung in die oben erläuterten acht Ausgangsbewegungen des Baggers übertragbar seien. Die Norm ISO 10968 befasse sich z. B. mit der Zuordnung der Eingangsbewegungen/Grundfunktionen des Steuerknüppels zu den Ausgangsbewegungen/Maschinenfunktionen des Baggers (Ursprungs-unterlagen, S. 1, Abs. 3, bis S. 2, Abs. 1). Problem der Joysticks sei, dass die Bewegung, die der Fahrzeugführer zur Ausübung der Grundfunktionen des Joysticks durchführen müsse, zu einem beträchtlichen Teil aus der Schulter heraus ausgeübt werde. Dies könne bei mehrstündigen Schichten, wie auf Baustellen oder bei der Feldarbeit üblich, zu Überbeanspruchung, Ermüdungen, Missempfindung und Schmerzen vor allem in der Schulter des Fahrzeugnutzers führen (Ursprungsunterlagen, S. 2, Abs. 2). Aufgabe der vorliegenden Erfindung sei daher, die herkömmlichen Steuervorrichtungen soweit weiterzuentwickeln, dass ein weitgehend ermüdungs- und schmerzfreies Arbeiten möglich sei (Ursprungsunterlagen, S. 2, Abs. 3).
Der geltende Patentanspruch 1 beschreibt einen manuell bedienbaren Steuerschlitten zum Ansteuern bewegbarer Elemente eines Fahrzeugs und kann wie folgt gegliedert werden (Abweichungen zum Patentanspruch 1 gemäß Ursprungsunterlagen fett hervorgehoben):
1.0 Manuell bedienbarer Steuerschlitten (1) zum Ansteuern bewegbarer Elemente (2a, 2b, 2c, 2d) eines Fahrzeugs (3), vorzugsweise einer Aushubmaschine,
gekennzeichnet durch 1.1 ein einen oberen Teil (29a) einer Armlehne (29) einer Fahrzeugkabine (4)
des Fahrzeugs (3) ausbildendes Schlittenelement (5),
1.2 welches gegenüber einem unteren Teil (29b) der Armlehne (29) in Längsrichtung (9a) der Fahrzeugkabine (4) und gegenüber der Fahrzeugkabine (4) nach vorne (9a1) und nach hinten (9a2) verschieblich gelagert ist,
1.3 ein mit einem ersten Ende (5a) des Schlittenelements (5) starr verbundenes Außenringelement (6)
1.4 und ein innerhalb des Außenringelements (6) drehbar angeordnetes Innenringelement (7),
1.5 wobei mittels mindestens eines mit dem Innenringelement (7) in Wirkkontakt stehenden ersten Detektionselements (14a) mittels Drehbewegungen des Innenringelements (7) mindestens ein erstes Signal (22a1, 22a2) generierbar ist,
1.6 wobei das lnnenringelement (7) frei von einem Griffstabelement ist.
2. Als Fachmann für das die Anmeldung betreffende technische Gebiet sieht der Senat einen Diplom-Ingenieur (Maschinenbau) an, welcher über langjährige Erfahrung auf dem Gebiet der Entwicklung von Bedien- und Steuersystemen für Fahrzeuge, insbesondere Baufahrzeuge, verfügt.
3. Der Inhalt des in der mündlichen Verhandlung verteidigten Patentanspruchs 1 geht in zulässiger Weise auf die am 22. August 2014 ursprünglich beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichten Anmeldeunterlagen zurück.
Der nunmehr beanspruchte manuell bedienbare Steuerschlitten wird durch Merkmale beschrieben, die in der ursprünglichen Beschreibung S. 14, Z. 24 bis S. 15, Z. 2, mit dem Patentanspruch 1 und den Figuren 1, 3b und 3c offenbart sind.
4. Der Anmeldegegenstand ist ausführbar offenbart (§ 34 Abs. 4 PatG), da die in den Anmeldeunterlagen enthaltenden Angaben (vgl. insbesondere die Figuren 3b und 3c mit zugehöriger Beschreibung) dem fachmännischen Leser so viel an technischen Informationen vermitteln, dass er mit seinem Fachwissen und seinem Fachkönnen in der Lage ist, den anspruchsgemäßen Steuerschlitten erfolgreich umzusetzen.
5. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gilt gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik als neu (§ 3 PatG).
Keine der im Verfahren befindlichen Druckschriften zeigt einen manuell bedienbaren Steuerschlitten, der alle Merkmale des Patentanspruchs 1 aufweist. Aus der als dem Sachgehalt des Patentanspruchs 1 nächstkommender Stand der Technik anzusehenden Druckschrift E1 (DE 42 07 914 C2) ist zunächst ein manuell bedienbarer Steuerschlitten bekannt (vgl. E1, Figur 1 i. V. m. Sp. 3, Z. 49 bis Sp. 5, Z. 25: „mehrachsiger Steuerhebel 10“ mit einem sog. „Arm 12“, bestehend aus einem „Hauptarm 12A“ samt „Handgriff 22“, der auf einem „Nebenarm 12B“ unter Sensorüberwachung verschieblich angeordnet ist, der offensichtlich zum Ansteuern bewegbarer Elemente z. B. eines Fahrzeugs dienen kann (indirekt aus E1, Sp. 1, Z. 44 f.: „manuelle Steuerung einer mehrachsigen Maschine“ und Sp. 5, Z. 43 - 47: „Die Bewegung eines jeden beweglichen Elementes wird durch den entsprechenden Sensor erfasst, so dass beispielsweise ein (nicht gezeigter) Computer die Bewegungssignale von den Sensoren empfangen und die Bewegung des zu steuernden Gerätes steuern kann.“; Merkmal 1.0)). Die Inkorporierung eines derartigen Steuerelementes in einen Sitz - und zwar wie im Rahmen der Anmeldung aus ergonomischen Gründen - ist dort ebenfalls thematisiert (E1, Figuren 1 und 3 i. V. m. Sp. 3, Z. 15 - 18: „Die Einrichtung kann an einem Sitz als Armlehne vorgesehen werden, so dass die Bedienungsperson während des Betriebs auf dem Sitz bequem und fest sitzen kann.“; Merkmal 1.1teils, 1.2teils). Der sehr allgemein formulierte technische Einsatzbereich der vorliegenden Steuereinrichtung (s. o.: „mehrachsige Maschine“) umfasst für den Fachmann in offensichtlicher Weise auch deren Einsatz in der Fahrzeugkabine von Nutzfahrzeugen (z. B. Baggern), zumal die vorliegende Anmeldung und insbesondere der vorliegende Patentanspruch keinerlei besondere Anpassungen an diesen Einsatzort offenbaren oder fordern (Merkmale 1.1Rest, 1.2Rest).
Nicht zu entnehmen ist dieser Druckschrift die Anbringung eines zumindest zweiteiligen Ringelementes an einem Steuerschlitten und seine konkrete Ausgestaltung (Merkmale 1.3 bis 1.6).
Die weiteren im Verfahren befindlichen Druckschriften liegen weiter ab, so dass der beanspruchte Steuerschlitten auch gegenüber diesen Druckschriften neu ist.
6. Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit gegenüber dem derzeit im Verfahren befindlichen Stand der Technik (§ 4 PatG).
Vor die Aufgabe gestellt, den manuell bedienbaren, sitzgebundenen Steuerschlitten der Druckschrift E1 ergonomisch zu verbessern, wird der Fachmann bei einer Recherche auf die Druckschrift E2 (EP 2 759 473 A1) stoßen, die ihn in einem ähnlich gelagerten technischen Kontext lehrt, zusätzlich zu einem gängigen Steuerelement (nämlich einem Steuerknüppel („levier 20“) einer Helikoptersteuerung) eine weitere funktionell rotatorisch zu bedienende Steuerfunktion mittels eines mehrteiligen Ringelementes („poignée 30“, „couronne interne 40“, „couronne externe 50“) hinzuzufügen (vgl. E2, Figur 2 i. V. m. den Absätzen [0067] bis [0070]; Merkmale 1.3 bis 1.5).
Vergleichbares vermag ihn im Übrigen die aus dem Umfeld von Nutzfahrzeugsteuerungen stammende Druckschrift E3 (DE 10 2009 006 137 A1) zu lehren, welche Steuerkomponenten zeigt, die anmeldungsgemäß in der Armlehne eines Bedienersitzes integriert sind (E3, Figur 4 i. V. m. Absatz [0030]: „Das Bedienelement eignet sich zum Einsatz in ... Teleskopladern, Baggerladern, Radladern, Ladekränen oder Forstmaschinen.“). Die Druckschrift E3 lehrt auch, innerhalb eines Außenringelements („erstes Drehrad 16“), das im Rahmen des „Bedienelements 14“ angeordnet ist, ein drehbar angeordnetes Innenringelement („zweites Drehrad 17“) vorzusehen (E3, Figur 2 i. V. m. [0043]; Merkmal 1.4); ferner ist hieraus bekannt, mittels mindestens eines mit dem Innenringelement (17) in Wirk- kontakt stehenden ersten Detektionselements durch Drehbewegungen des Innenringelements (17) mindestens ein erstes Signal zu generieren (E3, Absatz [0007]; Merkmal 1.5).
Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des BGH (vgl. BGH, Urteil vom 11. März 2014 – X ZR 139/10, GRUR 2014, 647 – Farbversorgungssystem), wonach für den Fachmann eine Veranlassung zur Heranziehung einer grundsätzlich bekannten maschinenbautechnischen Lösung bereits dann besteht, wenn sich die Nutzung ihrer Funktionalität als objektiv zweckmäßig darstellt und keine besonderen Schwierigkeiten feststellbar sind, die eine Anwendung schwierig oder unmöglich erscheinen lassen, wird der Fachmann im vorliegenden Fall folglich zur ergonomisch vorteilhaften Weiterentwicklung eines Steuerschlittens gemäß der Druckschrift E1 die ihm bekannten und zweckmäßigen Komponenten aus der Druckschrift E2 heranziehen und in geeigneter Weise kombinatorisch verwerten.
Somit sind dem Fachmann die Merkmale 1.0 bis 1.5 des Patentanspruchs 1 aus dem derzeit im Verfahren befindlichen Stand der Technik nahegelegt.
Die Druckschrift E4 würde er aufgrund ihrer vergleichsweise mangelnden Detailtiefe in Bezug auf die konkrete bauliche Ausgestaltung von Steuerungselementen hingegen nicht weiter heranziehen.
Für das im geltenden Antrag gegenüber dem ursprünglichen Patentanspruch 1 neu hinzugetretene Merkmal 1.6 gibt es im derzeit im Verfahren befindlichen Stand der Technik jedoch kein direktes Vorbild. Insbesondere wird der Fachmann weder auf Basis einer Zusammenschau mehrerer der o. g. Druckschriften noch durch Heranziehung seines Fachwissens vor dem gegebenen technischen Hintergrund dazu angeregt, ein lnnenringelement vorzusehen, das frei von einem Griffstabelement ist, wie es nun mit dem Merkmal 1.6 explizit beansprucht wird.
Gerade die Bereitstellung eines kombinierten Innen- und Außenringelements ohne Griffstück bietet für den Maschinenführer jedoch die Möglichkeit, wie bei einem konventionellen Lenkrad nachzugreifen. Dies bedeutet u. a., dass die Stellung seiner Hand relativ zum Maschinenelement im Gegensatz zu einer Vorrichtung mit einem Griffstabelement nicht immer gleich bleiben muss, vielmehr kann sie beispielsweise auf demselben immer wieder neu platziert und so abgelegt werden, dass die erforderliche Drehung des Handgelenks um den Unterarm auf ein Minimum reduziert und somit eine ergonomisch vorteilhaftere und weniger verletzungsanfällige Bedienung ermöglicht wird. Außerdem ist es auf diese Weise möglich, ein Innenringelement auf verschiedene Arten zu greifen; beispielsweise dergestalt, dass die Hand durch das Innenringelement hindurch gesteckt wird und auf dem Innenringelement aufliegt, so dass durch Wechseln der Griffvariante einer vorzeitigen Ermüdung, insbesondere in der Schulter des Maschinenführers, entgegengewirkt werden kann.
Da keine der bisher im Verfahren genannten Druckschriften ein derartiges Innenringelement oder Hinweise auf die mit ihm möglich gewordenen Bedienungsmöglichkeiten zeigt oder zumindest anregt, ist die geltende anspruchsgemäße technische Realisierung des Steuerschlittens so zu bewerten, dass sie erfinderischer Überlegungen durch den Fachmann bedarf.
7. Der Senat hat davon abgesehen, in der Sache selbst zu entscheiden und ein Patent zu erteilen, da das DPMA das Patentbegehren ersichtlich nur gemäß der damals herrschenden Antragslage geprüft und weitgehend auch die Recherche darauf begrenzt hat.
Nachdem nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein einer Patenterteilung entgegenstehender Stand der Technik existiert, insbesondere im Hinblick auf die anspruchsgemäße Ausgestaltung des Innenringelements ohne ein Griffstabelement, und eine sachgerechte Entscheidung nur aufgrund einer vollständigen Recherche des relevanten Standes der Technik ergehen kann, wofür die Prüfungsstellen des DPMA zuständig sind, war die Sache zur weiteren Prüfung und Entscheidung an das DPMA zurückzuverweisen (§ 79 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 3 PatG).
Der Prüfungsstelle obliegt bei der erneuten Prüfung ebenso die Feststellung darüber, ob die Anmeldung die sonstigen Erfordernisse des § 49 Abs. 1 PatG erfüllt, insbesondere wird sie darauf hinzuwirken haben, dass im Falle einer Patenterteilung die Beschreibung an das geltende Patentbegehren angepasst ist.
Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Beschluss des Beschwerdesenats steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten die Rechtsbeschwerde zu (§ 99 Absatz 2, § 100 Absatz 1, § 101 Absatz 1 des Patentgesetzes).
Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist
(§ 100 Absatz 3 des Patentgesetzes).
Die Rechtsbeschwerde ist beim Bundesgerichtshof einzulegen (§ 100 Absatz 1 des Patentgesetzes). Sitz des Bundesgerichtshofes ist Karlsruhe (§ 123 GVG).
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof schriftlich einzulegen (§ 102 Absatz 1 des Patentgesetzes). Die Postanschrift lautet: Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe.
Sie kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden (§ 125a Absatz 2 des Patentgesetzes in Verbindung mit der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof und Bundespatentgericht (BGH/BPatGERVV) vom 24. August 2007 (BGBl. I S. 2130)), die zuletzt durch Artikel 11 Absatz 16 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) geändert worden ist. In diesem Fall muss die Einreichung durch die Übertragung des elektronischen Dokuments in die elektronische Poststelle des Bundesgerichtshofes erfolgen (§ 2 Absatz 2 BGH/BPatGERVV).
Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass der Beschluss auf einer Verletzung des Rechts beruht (§ 101 Absatz 2 des Patentgesetzes). Die Rechtsbeschwerde ist zu begründen. Die Frist für die Begründung beträgt einen Monat; sie beginnt mit der Einlegung der Rechtsbeschwerde und kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden (§ 102 Absatz 3 des Patentgesetzes). Die Begründung muss enthalten:
1. die Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten und seine Abänderung oder Aufhebung beantragt wird;
2. die Bezeichnung der verletzten Rechtsnorm; 3. insoweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben
(§ 102 Absatz 4 des Patentgesetzes).
Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen (§ 102 Absatz 5 des Patentgesetzes).
Musiol Dorn Dr. Wollny Bieringer Ko