Paragraphen in IV ZR 117/17
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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2 | 8 | VVG |
2 | 552 | ZPO |
1 | 346 | BGB |
1 | 543 | ZPO |
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Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 346 | BGB |
2 | 8 | VVG |
1 | 543 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF IV ZR 117/17 BESCHLUSS vom 7. November 2018 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2018:071118BIVZR117.17.0 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, den Richter Lehmann, die Richterinnen Dr. Brockmöller und Dr. Bußmann am 7. November 2018 beschlossen:
Der Senat beabsichtigt, die Revision gegen das Urteil des Landgerichts Bayreuth - 1. Zivilkammer - vom 29. März 2017 gemäß § 552a Satz 1 ZPO auf Kosten der Klägerin zurückzuweisen. Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen eines Monats Stellung zu nehmen.
Gründe:
1. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind mittlerweile nicht mehr gegeben.
Der Senat hat mit Urteil vom 17. Oktober 2018 (IV ZR 106/17, juris), dem ein vergleichbarer Sachverhalt wie hier zugrunde lag, entschieden, dass bei einem Vertragsschluss im Antragsmodell der Versicherungsnehmer mit der Belehrung, dass er "innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Abschluss des Vertrages" zurücktreten könne, über das für den Beginn der Rücktrittsfrist maßgebliche Ereignis hinreichend informiert wurde.
Die grundsätzliche Klärung entscheidungserheblicher Rechtsfragen erst nach Einlegung der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision steht einer Revisionszurückweisung durch Beschluss nach § 552a ZPO in einem solchen Falle nicht im Wege (Senatsbeschluss vom 9. September 2014 - IV ZR 99/12, VersR 2015, 126 Rn. 7 m.w.N.).
2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg.
Der Klägerin steht ein Anspruch auf Prämienrückzahlung aus § 346 Abs. 1 BGB nicht zu, weil sie den Rücktritt nicht fristgerecht erklärt hat. Zur Zeit der Rücktrittserklärung im Mai 2016 war die Rücktrittsfrist von vierzehn Tagen nach Abschluss des Vertrages (§ 8 Abs. 5 Satz 1 VVG a.F.) längst abgelaufen. Die Frist begann mit Übersendung des Versicherungsscheins vom 22. Januar 2001, weil die Klägerin über ihr Rücktrittsrecht ordnungsgemäß belehrt worden war und die Belehrung durch Unterschrift bestätigt hatte (§ 8 Abs. 5 Satz 3 VVG a.F.).
Die in dem Antragsformular enthaltene Belehrung über das Rücktrittsrecht ist aus den in dem vorgenannten Urteil im Einzelnen dargelegten Erwägungen, die sich auf den Streitfall übertragen lassen, inhaltlich nicht zu beanstanden.
Auch in formaler Hinsicht hat das Berufungsgericht die Belehrung ohne Rechtsfehler als ordnungsgemäß gewertet. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats musste die Belehrung über das Rücktrittsrecht zur Erreichung ihres gesetzlichen Zweckes inhaltlich möglichst umfassend, unmissverständlich und aus Sicht der Verbraucher eindeutig sein. Das erforderte eine Form der Belehrung, die dem Aufklärungsziel Rechnung trug und darauf angelegt war, den Angesprochenen aufmerksam zu machen und das maßgebliche Wissen zu vermitteln (Senatsbeschluss vom 17. Mai 2017 - IV ZR 501/15, juris Rn. 10 m.w.N.). An diesen Maßstäben hat sich das Berufungsgericht orientiert. Es hat die aus seiner Sicht maßgeblichen Umstände, aus denen sich die ordnungsgemäße Belehrung und deren Bestätigung durch die Klägerin ergeben, im Einzelnen dargelegt. Diese tatrichterliche Würdigung lässt auch unter Berücksichtigung des Revisionsvorbringens keine revisionsrechtlich beachtlichen Fehler erkennen.
Mayen Harsdorf-Gebhardt Lehmann Dr. Brockmöller Dr. Bußmann Hinweis:
Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.
Vorinstanzen:
AG Bayreuth, Entscheidung vom 11.01.2017 - 104 C 863/16 LG Bayreuth, Entscheidung vom 29.03.2017 - 13 S 5/17 -
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Häufigkeit | Paragraph | |
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2 | 8 | VVG |
2 | 552 | ZPO |
1 | 346 | BGB |
1 | 543 | ZPO |
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