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9 W (pat) 39/09

BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 39/09 Verkündet am 12. März 2014

…

BESCHLUSS In der Beschwerdesache betreffend das Patent 199 39 954 …

hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 12. März 2014 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Hilber sowie der Richter Paetzold, Dr.-Ing. Baumgart und Dr.-Ing. Geier BPatG 154 05.11 beschlossen:

-2Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe I Die Patentabteilung 24 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat nach Prüfung eines Einspruchs das am 23. August 1999 angemeldete Patent 199 39 954, dessen Erteilung am 19. Juli 2007 veröffentlicht wurde, mit der Bezeichnung

„Faltschiebedachanordnung“,

mit Beschluss, verkündet in der Anhörung am 10. Juni 2009, widerrufen. Laut der Beschlussbegründung beruht die gemäß dem Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung beanspruchte Faltdachanordnung auf keiner erfinderischen Tätigkeit gegenüber dem Stand der Technik nach DE 42 03 228 A1 (E1) sowie der DE 197 34 671 A1 (E3).

Die weiteren im Einspruchs- sowie im vorausgegangenen Prüfungsverfahren genannten Druckschriften E2: DE 195 31 074 C1 E4: DE 197 31 330 A1 E5: DE 91 08 242 U1 E6: DE 639 479 A E7: DE 40 09 842 A1 E8: GB 678 300 A P1: Zeitschrift „MOTOR-RUNDSCHAU“ vom 10.07.1961, Heft 13/61, Seiten 450 und 451 wurden in dem angegriffenen Beschluss nicht aufgegriffen.

Gegen den Widerruf richtet sich die Beschwerde der Patentinhaberin. Sie verteidigt das Streitpatent im Umfang geänderter Ansprüche und ist der Auffassung, dass die im geltenden Patentanspruch 1 beanspruchte Faltdachanordnung gegenüber dem Stand der Technik neu sei und auch auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.

Mit Schriftsatz vom 26. Juni 2012, eingegangen am selben Tag, hat die damalige Beschwerdegegnerin und ursprüngliche Einsprechende den Einspruch zurückgenommen.

Mit gerichtlichem Hinweis vom 27. Februar 2014 wurde auf die Relevanz der Dokumente E1 und E2, sowie der Druckschrift X1: US 4 830 428 A hingewiesen und zum möglichen Verständnis des Patentgegenstandes ausgeführt.

Die Patentinhaberin und Beschwerdeführerin beantragt in der mündlichen Verhandlung vom 12. März 2014 zuletzt:

den Beschluss der Patentabteilung 24 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 10. Juni 2009 aufzuheben und das Patent beschränkt aufrechtzuerhalten mit folgenden Unterlagen:

- Patentansprüche 1 bis 18 gemäß Hauptantrag, als „Antrag A“ eingereicht mit Schriftsatz vom 21. Februar 2013,

- Beschreibung eingereicht mit Schriftsatz vom 21. Februar 2013 (Bl. 63 bis 71 der Gerichtsakte),

- Zeichnungen Figuren 1 bis 3 wie Patentschrift.

Hilfsweise beantragt die Patentinhaberin und Beschwerdeführerin das Patent beschränkt aufrechtzuerhalten

- mit den Patentansprüchen 1 bis 18 gemäß Hilfsantrag B, weiter hilfsweise Patentansprüche 1 bis 19 gemäß Hilfsantrag C, weiter hilfsweise Patentansprüche 1 bis 15 gemäß Hilfsantrag D, weiter hilfsweise Patentansprüche 1 bis 13 gemäß Hilfsantrag E, weiter hilfsweise Patentansprüche 1 bis 12 gemäß Hilfsantrag F, alle eingereicht mit Schriftsatz vom 11. März 2014,

- jeweils mit ggf. anzupassender Beschreibung, - jeweils Zeichnungen Figuren 1 bis 3 wie Patentschrift.

Der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet (Unterschiede zum Patentanspruch 1 gemäß Streitpatent unterstrichen):

Faltdachanordnung für ein Kraftfahrzeug offener Bauweise, mit einem Faltbezug (1), dessen vorderer Endabschnitt an einem Frontspriegel (2) befestigt ist, und einer Anzahl von seitlichen Dachlenkern (3, 4), die einen Teil einer Verdeckkinematik (15) bilden, wobei der Faltbezug (1) in einem geschlossenen Zustand die Außenhaut eines Verdecks bildet, wobei der Frontspriegel (2) relativ zu den seitlichen Dachlenkern (3, 4) von einer Schließstellung in eine teilweise geöffnete Stellung bis maximal in eine Halboffenstellung stufenlos verlagerbar ist,

wobei die seitlichen Dachlenker (3,4) unverändert in der Schließstellung der Faltdachanordnung verbleiben, wobei der Frontspriegel im geschlossenen Verdeckzustand an einen Windschutzscheibenrahmen angrenzt, wobei der Frontspriegel (2) in einem vollständig geöffneten Zustand des Verdecks an den vorderen seitlichen Dachlenkern (3) angeordnet ist, wobei die Verdeckkinematik (15) bei einem Verfahren des Verdecks von der Halboffenstellung in die vollständig geöffnete Stellung vollständig eingeklappt und in einem Verdeckkasten abgelegt wird, und wobei an den Dachlenkern (3) eine Schiebeführung (5) in Form einer Rollenanordnung mit jeweils zwei Rollen auf jeder Seite vorgesehen ist, die eine Verlagerung des Frontspriegels (2) relativ zu den Dachlenkern (3) erlaubt.

Rückbezogen schließen sich hieran Patentansprüche 2 bis 18 an.

Der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag B lautet:

Faltdachanordnung für ein Kraftfahrzeug offener Bauweise, mit einem Faltbezug (1), dessen vorderer Endabschnitt an einem Frontspriegel (2) befestigt ist, und einer Anzahl von seitlichen Dachlenkern (3, 4), die einen Teil einer Verdeckkinematik (15) bilden, wobei der Faltbezug (1) in einem geschlossenen Zustand die Außenhaut eines Verdecks bildet, wobei der Frontspriegel (2) relativ zu den seitlichen Dachlenkern (3, 4) zwischen einer Schließstellung und einer Halboffenstellung verlagerbar ist, wobei die seitlichen Dachlenker (3, 4) unverändert in der Schließstellung der Faltdachanordnung verbleiben,

wobei der Frontspriegel im geschlossenen Verdeckzustand an einen Windschutzscheibenrahmen angrenzt, wobei der Frontspriegel (2) in einem vollständig geöffneten Zustand des Verdecks an den vorderen seitlichen Dachlenkern (3) angeordnet ist, wobei der Faltbezug (1) in einem hinteren Abschnitt (8) ein Heckfenster (9) aufweist, und wobei der Faltbezug (1) in der Halboffenstellung zwischen dem Frontspriegel (2) und dem hinteren Abschnitt (8) in Falten gelegt ist.

Rückbezogen schließen sich hieran die geltenden Patentansprüche 2 bis 18 gemäß Hilfsantrag B an.

Der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag C lautet:

Faltdachanordnung für ein Kraftfahrzeug offener Bauweise, mit einem Faltbezug (1), dessen vorderer Endabschnitt an einem Frontspriegel (2) befestigt ist, und einer Anzahl von seitlichen Dachlenkern (3, 4), die einen Teil einer Verdeckkinematik (15) bilden, wobei der Faltbezug (1) in einem geschlossenen Zustand die Außenhaut eines Verdecks bildet, wobei der Frontspriegel (2) relativ zu den seitlichen Dachlenkern (3, 4) zwischen einer Schließstellung und einer Halboffenstellung verlagerbar ist, wobei die seitlichen Dachlenker (3, 4) unverändert in der Schließstellung der Faltdachanordnung verbleiben, wobei der Frontspriegel im geschlossenen Verdeckzustand an einen Windschutzscheibenrahmen angrenzt, wobei der Frontspriegel (2) in einem vollständig geöffneten Zustand des Verdecks an den vorderen seitlichen Dachlenkern (3) angeordnet ist,

wobei der Frontspriegel (2) in dem vollständig geöffneten Zustand in einer Öffnung eines Verdeckkastens angeordnet ist.

Rückbezogen schließen sich hieran die geltenden Patentansprüche 2 bis 19 gemäß Hilfsantrag C an.

Der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag D lautet:

Faltdachanordnung für ein Kraftfahrzeug offener Bauweise, mit einem Faltbezug (1), dessen vorderer Endabschnitt an einem Frontspriegel (2) befestigt ist, und einer Anzahl von seitlichen Dachlenkern (3, 4), die einen Teil einer Verdeckkinematik (15) bilden, wobei der Faltbezug (1) in einem geschlossenen Zustand die Außenhaut eines Verdecks bildet, wobei in einem hinteren Abschnitt (8) des Verdecks ein Heckfenster (9) vorgesehen ist, wobei der Frontspriegel (2) relativ zu den seitlichen Dachlenkern (3, 4) zwischen einer Schließstellung und einer Halboffenstellung verlagerbar ist, in der die seitlichen Dachlenker (3, 4) unverändert in der Schließstellung der Faltdachanordnung verbleiben und das Heckfenster (9) keine Verlagerung erfährt, wobei der Frontspriegel im geschlossenen Verdeckzustand an einen Windschutzscheibenrahmen angrenzt, wobei der Frontspriegel (2) in einem vollständig geöffneten Zustand des Verdecks an den vorderen seitlichen Dachlenkern (3) angeordnet ist, wobei der Faltbezug (1) in der Halboffenstellung zwischen dem Frontspriegel (2) und dem hinteren Abschnitt (8) in Falten gelegt ist, wobei ein Antriebszylinder (10) für die Verlagerung des Verdecks von der Halboffenstellung in den vollständig geöffneten Zustand vorgesehen ist, wobei der Antriebszylinder (10) die Dachlenker (3, 4) und das Heckfenster (9) in einem Verdeckkasten (6) ablegt.

Rückbezogen schließen sich hieran die geltenden Patentansprüche 2 bis 15 gemäß Hilfsantrag D an.

Der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag E lautet:

Faltdachanordnung für ein Kraftfahrzeug offener Bauweise, mit einem Faltbezug (1), dessen vorderer Endabschnitt an einem Frontspriegel (2) befestigt ist, und einer Anzahl von seitlichen Dachlenkern (3, 4), die einen Teil einer Verdeckkinematik (15) bilden, wobei der Faltbezug (1) in einem geschlossenen Zustand die Außenhaut eines Verdecks bildet, wobei in einem hinteren Abschnitt (8) des Verdecks ein Heckfenster (9) vorgesehen ist, wobei der Frontspriegel (2) relativ zu den seitlichen Dachlenkern (3, 4) zwischen einer Schließstellung und einer Halboffenstellung verlagerbar ist, in der die seitlichen Dachlenker (3, 4) unverändert in der Schließstellung der Faltdachanordnung verbleiben und das Heckfenster (9) keine Verlagerung erfährt, wobei der Frontspriegel im geschlossenen Verdeckzustand an einen Windschutzscheibenrahmen angrenzt, wobei der Frontspriegel (2) in einem vollständig geöffneten Zustand des Verdecks an den vorderen seitlichen Dachlenkern (3) angeordnet ist, wobei der Faltbezug (1) in der Halboffenstellung zwischen dem Frontspriegel (2) und dem hinteren Abschnitt (8) in Falten gelegt ist, wobei an den Dachlenkern (3) eine Schiebeführung (5) in Form einer Rollenanordnung mit jeweils zwei Rollen auf jeder Seite vorgesehen ist, die eine Verlagerung des Frontspriegels (2) relativ zu den Dachlenkern (3) erlaubt.

Rückbezogen schließen sich hieran die geltenden Patentansprüche 2 bis 13 gemäß Hilfsantrag E an.

Der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag F lautet:

Faltdachanordnung für ein Kraftfahrzeug offener Bauweise, mit einem Faltbezug (1), dessen vorderer Endabschnitt an einem Frontspriegel (2) befestigt ist, und einer Anzahl von seitlichen Dachlenkern (3, 4), die einen Teil einer Verdeckkinematik (15) bilden, wobei der Faltbezug (1) in einem geschlossenen Zustand die Außenhaut eines Verdecks bildet, wobei in einem hinteren Abschnitt (8) des Verdecks ein Heckfenster (9) vorgesehen ist, wobei der Frontspriegel (2) relativ zu den seitlichen Dachlenkern (3, 4) zwischen einer Schließstellung und einer Halboffenstellung verlagerbar ist, in der die seitlichen Dachlenker (3, 4) unverändert in der Schließstellung der Faltdachanordnung verbleiben und das Heckfenster (9) keine Verlagerung erfährt, wobei der Frontspriegel im geschlossenen Verdeckzustand an einen Windschutzscheibenrahmen angrenzt, wobei der Frontspriegel (2) in einem vollständig geöffneten Zustand des Verdecks an den vorderen seitlichen Dachlenkern (3) angeordnet ist, wobei der Faltbezug (1) in der Halboffenstellung zwischen dem Frontspriegel (2) und dem hinteren Abschnitt (8) in Falten gelegt ist, wobei ein Antriebszylinder (10) für die Verlagerung des Verdecks von der Halboffenstellung in den vollständig geöffneten Zustand vorgesehen ist, wobei der Antriebszylinder (10) die Dachlenker (3, 4) und das Heckfenster (9) in einem Verdeckkasten (6) ablegt, wobei an den Dachlenkern (3) eine Schiebeführung (5) in Form einer Rollenanordnung mit jeweils zwei Rollen auf jeder Seite vorgesehen ist, die eine Verlagerung des Frontspriegels (2) relativ zu den Dachlenkern (3) erlaubt.

Rückbezogen schließen sich hieran die geltenden Patentansprüche 2 bis 12 gemäß Hilfsantrag F an.

Wegen des Wortlauts der Unteransprüche sowie zu weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II

1. Die statthafte Beschwerde ist frist- und formgerecht eingelegt worden und auch im Übrigen zulässig. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.

2. Die Beteiligte des Verfahrens hat sich geändert.

Die Patentinhaberin war ursprünglich die E… GmbH in H…. Deren Beteiligtenstellung ist im Wege der Gesamtrechtsnachfolge aufgrund rechtsgeschäftlicher Übertragung durch den Insolvenzverwalter der ursprünglichen Patentinhaberin, der E… GmbH übergegangen auf die W… AG in S….

Mit Schriftsatz vom 26. Juni 2012 wurde der Einspruch mit dem Hinweis zurückgenommen, dass von der Rücknahme des Einspruchs die Beteiligtenstellung der W… AG als Patentinhaberin unberührt bleibt und das Einspruchsbeschwerdeverfahren auf die Beschwerde der Patentinhaberin unter Verlust der Beteiligtenstellung der W… AG als Einsprechende weitergeführt werden soll.

Am Einspruchsbeschwerdeverfahren ist nach der Rücknahme des Einspruchs nur noch die jetzige Patentinhaberin beteiligt.

3. Das Patent betrifft eine Faltdachanordnung für ein Kraftfahrzeug offener Bauweise, welches neben der bekannten Funktionalität Schließen und vollständiges Öffnen des Verdecks auch ein teilweises Öffnen des Faltdachs ermöglicht (Absatz [0010] der Streitpatentschrift). Hierzu weist die Faltdachanordnung einen Faltbezug mit einem an dessen vorderen Abschnitt befestigten Frontspriegel auf, der zwischen einer Schließstellung und einer Halboffenstellung verlagerbar ist, wobei der Verdeckrahmen weiterhin in der an sich geschlossenen Stellung verbleibt. Mittels des Faltbezugs mit dem daran befestigten Frontspriegel lässt sich daher eine Art Schiebedachstellung realisieren, ohne dass der Verdeckrahmen bewegt werden muss. Die Bewegung des Verdeckrahmen erfolgt erst bei einer vollständigen Öffnen des Verdecks (Absätze [0002], [0013], [0014] der Streitpatentschrift).

4. Als Durchschnittsfachmann legt der Senat einen Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau zugrunde, der bei einem Fahrzeughersteller oder Fahrzeugzulieferer mit der Entwicklung von Verdecken für Cabriolets befasst ist und auf diesem Gebiet über mehrere Jahre Berufserfahrung verfügt.

5. Hauptantrag Der geltende Patentanspruch1 gemäß Hauptantrag ist zulässig.

Die Merkmale des Gegenstands gemäß dem geltenden Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag sind sämtlich in der Streitpatentschrift offenbart. Sie ergeben sich auch ohne weiteres aus den Ursprungsunterlagen. Insofern die Merkmale dabei nicht wortidentisch in der Beschreibung wiedergegeben sind, wie dies insbesondere hinsichtlich der Merkmale, wonach „der Frontspriegel im geschlossenen Verdeckzustand an einem Windschutzscheibenrahmen angrenzt“ und wonach „der Frontspriegel (2) in einem vollständig geöffneten Zustand des Verdecks an den vorderen seitlichen Dachlenkern angeordnet ist“, zutrifft, ergeben sich diese Merkmale für den Fachmann jedenfalls ohne weiteres aus den deutlichen Darstellungen in den Figuren 1 bis 3.

Der Schutzbereich des Streitpatents ist nachträglich nicht erweitert worden. Der Patentanspruch 1 in der geltenden Fassung nach Hauptantrag stellt gegenüber der erteilten Fassung eine Beschränkung dar.

Dabei ist der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag gegenüber dem erteilten Patentanspruch 1 sprachlich angepasst und sein Gegenstand durch Aufnahme von weiteren Merkmalen aus der Beschreibung (Patentschrift Absätze [0019], [0025] und [0034] sowie ursprünglich offenbart in der Offenlegungsschrift, Spalte 2, Zeilen 6 – 9 und Zeilen 31 – 62, sowie Spalte 3, Zeilen 16 - 18) beschränkt, wonach der Frontspriegel (2) relativ zu den seitlichen Dachlenkern (3, 4) „von“ einer Schließstellung „in eine teilweise geöffnete Stellung bis maximal in“ eine Halboffenstellung „stufenlos“ verlagerbar ist, und wonach „die Verdeckkinematik (15) bei einem Verfahren des Verdecks von der Halboffenstellung in die vollständig geöffnete Stellung vollständig eingeklappt und in einem Verdeckkasten abgelegt wird, und wobei an den Dachlenkern (3) eine Schiebeführung (5) in Form einer Rollenanordnung mit jeweils zwei Rollen auf jeder Seite vorgesehen ist, die eine Verlagerung des Frontspriegels (2) relativ zu den Dachlenkern (3) erlaubt“.

Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag ist dabei gewerblich anwendbar und auch neu; nähere Ausführungen erübrigen sich jedoch, da die vorliegend beanspruchte Faltdachanordnung nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.

So ist aus der Druckschrift E1 eine Faltdachanordnung für ein Kraftfahrzeug offener Bauweise (Figur 3), bekannt, bei der ein herkömmliches, eine große Dachöffnung gestattendes öffnungsfähiges Dachteil (3) vorgesehen ist, das sowohl separat in verschiedene Öffnungspositionen verfahrbar ist, als auch mit umgebenden seitlichen Dachlenkern (4) und einem hinteren Dachteil (5) gemeinsam in einen Stauraum ablegbar ist, so dass eine mehrstufige Verwandlung von einer geschlossenen Limousine zu einem Cabriolet während der Fahrt problemlos möglich ist (Spalte 1, Zeilen 36 – 43). In der ersten Stufe, die in Figur 1 dargestellt ist, ist dabei eine Art Schiebedachstellung realisiert, während in der letzten Stufe, die in Figur 3 dargestellt ist, das Fahrzeug ein vollständig geöffnetes Fahrzeugdach aufweist.

In der ersten Stufe ist das öffnungsfähige Dachteil (3), das aus einem flexiblen Faltbezug besteht, während der Fahrt an in den Dachlenkern (4) angeordneten Führungen in Fahrzeuglängsrichtung in wenigstens eine Öffnungsposition (Anspruch 1) sowie beliebigen Zwischenpositionen (Spalte 2, Zeilen 44 – 49) verfahrbar, wobei sich der Faltbezug bei der Bewegung von der Schließstellung in die Öffnungsposition in Falten legt (Figuren, sowie Spalte 1, Zeilen 44 – 50). Wie der Figur 1 in Verbindung mit den Ausführungen in Spalte 3, Zeilen 9 – 14, zu entnehmen ist, verbleiben bei dieser Verfahrbewegung die seitlichen Dachlenker (4) dabei in ihrer Schließstellung.

Erst bei vollständigem Öffnen des Fahrzeugdachs werden die seitlichen Dachlenkern (4) entriegelt (Spalte 3, Zeilen 33 – 35), und anschließend wird die gesamte Verdeckkinematik der Faltdachanordnung, die neben den seitlichen Dachlenkern (4) ferner ein hinteres Dachteil (5), eine B-Säule (6) und eine C-Säule (9) umfasst (Spalte 3, Zeilen 11 – 14), nach hinten geschwenkt und in einem Stauraum (20) abgelegt (Spalte 3, Zeilen 35 – 39). Dabei besteht nicht nur das öffnungsfähige Dachteil (3) aus einem Faltbezug, sondern es ist auch die übrige Verdeckkinematik ebenfalls mit einem flexiblen Bezug umgeben, der in der Figur 1 als Seitenteil (15) erkennbar ist, welches faltbar ist und in dem im Heckbereich eine Heckscheibe eingesetzt ist (Spalte 2, Zeilen 36 – 41, Anspruch 14).

Die Druckschrift E1 führt darüber hinaus in Anspruch 1 aus, dass das öffnungsfähige Dachteil (3) während des Verfahrens von der Schließstellung in die Öffnungs- position in Führungen verfahrbar ist, die in den seitlichen Dachlenkern angeordnet sind. Da sich in der Druckschrift E1 jedoch keine weiteren Ausführungen hinsichtlich der Umsetzung der Führungen an den seitlichen Dachlenkern (4) bzw. hinsichtlich der geführten Elemente an dem öffnungsfähigem Dachteil (3) finden lassen und es somit der Druckschrift E1 nicht entnehmbar ist, wie eine zuverlässige Verfahrbewegung des öffnungsfähigen Dachteils an den Führungen in den seitlichen Dachlenkern (4) explizit technisch zu realisieren ist, war der einen konstruktiven Nachbau anstrebende Fachmann gehalten, hierzu auf ihm aus dem Stand der Technik bekannte Elemente zurückzugreifen, die eine Verfahrbarkeit eines großflächigen öffnungsfähigen Dachteils in seitlichen Führungen ermöglichen.

Solche Elemente sind dem Fachmann dabei aus der Druckschrift X1 bekannt.

Die Druckschrift X1 offenbart in den Figuren 10 bis 12 ein Fahrzeugdach, mit einem großflächigen öffnungsfähigen Dachteil (retractable panel assembly 4), welches aus einem Faltbezug (foldable hood 22) besteht, wobei das öffnungsfähige Dachteil (4) zwischen einer Schließstellung (Figur 10) und einer Öffnungsposition (Figur 12) verlagerbar ist. An dem Faltbezug (22) ist an dessen Frontbereich ein Frontspriegel (rigid front panel 20) befestigt ist (Spalte 3, Zeilen 3 - 6), der beim Öffnen des öffnungsfähigen Dachteil (4) entlang einer Führungsschiene (guide rail 5) in Fahrzeugrichtung nach hinten verschoben wird, wobei sich der Faltbezug(22) dabei auffaltet (Figuren 2 und 11).

Zur technischen Realisierung einer Verschiebefunktionalität zwischen der Schließstellung und der Öffnungsposition sind an beiden Seiten des Frontspriegels (20) jeweils an einer an dem Rand des Frontspriegel befestigten Montageplatte (bracket 25) Lenker (first link 13, second link 15) angeordnet, die dabei einenends an der Montageplatte (25) befestigt und anderenends jeweils über Rollen (first roller 14, second roller 14‘) in einer Nut (groove 6) geführt sind. Die Nut (6) ist dabei längs entlang der seitlichen Führungsschiene (5) angeordnet ist. Die Lenker (12,

13) mit ihren Rollen (14, 14‘) bilden zusammen mit der Nut (6) in der Führungsschiene (5) eine Schiebeführung in Form einer Rollenanordnung, wobei zumindest zwei Rollen (14, 14‘) vorgesehen sind (Figur 2; Spalte 3, Zeilen 10 – 28).

Damit liegt es für den Fachmann, der nach einer Konstruktionslösung für die in der Druckschrift E1 lediglich skizzierten Dachführung des öffnungsfähigen Dachteils (3) sucht, nahe, diese ihm aus der Druckschrift X 1 bekannte Konstruktion, die eine Verfahrbarkeit eines großflächigen öffnungsfähigen Dachteils zwischen einer Schließstellung und einer Öffnungsposition erlaubt, und die hierzu einen am vorderen Endes des Faltbezug des öffnungsfähigem Dachteils befestigten Frontspriegel in Verbindung mit einer Schiebeführung in Form einer Rollenanordnung mit jeweils mindestens zwei Rollen auf jeder Seite an dem Frontspriegel bzw. an seitlichen Dachlenkern vorsieht, auf das öffnungsfähige Dachteil (3) und die seitlichen Dachlenker (4) der Druckschrift E1 zu übertragen.

In der Kombination ergibt sich dabei ausgehend von einer Faltdachanordnung für ein Kraftfahrzeug offener Bauweise, wie sie die Druckschrift E1 offenbart, und die einen Faltbezug (3, 15), der in einem geschlossenen Zustand die Außenhaut des Verdecks bildet, und eine Anzahl von seitlichen Dachlenkern (4), die einen Teil der Verdeckkinematik bilden, aufweist, dass in Analogie zu der Befestigung des Frontspriegels der Druckschrift X1 an den vorderen Ende des Faltbezugs (22), nun auch an dem vorderen Endabschnitt des Faltbezugs (3) der Druckschrift E1 ein Frontspiegel befestigt ist.

Dabei ist das öffnungsfähige Dachteil (3) und der daran befestigte Frontspriegel, relativ zu den seitlichen Dachlenkern (4) von einer Schließstellung in eine teilweise geöffnete Stellung bis maximal einer Halboffenstellung, die der in der Druckschrift E1 beschriebenen Öffnungsposition des öffnungsfähigen Dachteil (3) entspricht, über beliebige Zwischenpositionen und somit stufenlos verlagerbar, wobei die seitlichen Dachlenker (4) bei dieser Dachteil-Verlagerung unverändert in der Schließstellung des Faltdachanordnung verbleiben.

Da der Frontspriegel an der Vorderseite des öffnungsfähigen Dachteils (3) befestigt ist, grenzt er im geschlossenen Verdeckzustand an den Rahmen der Windschutzscheibe (1) an.

Wie es der Figur 3 der Druckschrift E1 zu entnehmen ist, ist das öffnungsfähige Dachteil (3) in einem vollständig geöffneten Zustand des Verdecks vollständig an den seitlichen Dachlenkern (4) angeordnet, was somit zwingend auch für den am vorderen Endabschnitt des öffnungsfähigen Dachteils (3) befestigten Frontspriegel zutrifft.

Dabei wird die Verdeckkinematik der Druckschrift E1, die wie bereit erläutert neben den seitlichen Dachlenkern (4) ferner das hintere Dachteil (5), die B-Säule (6) und die C-Säule (9) umfasst, bei dem Verfahren des Verdecks von der Halboffenstellung in die vollständig geöffnete Stellung vollständig eingeklappt und in einem Stauraum abgelegt, der als U-förmige Vertiefung ausgebildet ist, die sich um die hintere Sitzbank des Fahrzeugs erstreckt (Spalte 3, Zeilen 33 – 43).

Die Führung des öffnungsfähigen Dachteils wird in dieser somit nahe liegenden Kombination durch die wie oben beschriebene an dem Frontspriegel bzw. den seitlichen Dachlenkern realisierte Schiebeführung in Form einer Rollenanordnung umgesetzt, wie sie aus der Druckschrift X1 bekannt ist. Die dann an den Dachlenkern vorgesehene Schiebeführung in Form einer Rollenanordnung, weist auf jeder Seite mindestens jeweils zwei Rollen auf, wobei die Rollenanordnung eine Verlagerung des Frontspriegels relativ zu den Dachlenkern erlaubt.

Damit ergibt sich aus der aufgrund fachüblicher Überlegungen bei der konstruktiven Ausführung veranlassten und dadurch naheliegenden Kombination der Vorrichtungen der Druckschriften E1 und X1 eine Faltdachanordnung gemäß dem Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag, so dass der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag daher auf keiner erfinderischen Tätigkeit beruht.

Der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag ist deshalb nicht patentfähig.

6. Hilfsantrag B Der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag B ist zulässig.

Die Merkmale des Gegenstands gemäß dem geltenden Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag B sind sämtlich in der Streitpatentschrift offenbart. Sie ergeben sich auch ohne weiteres aus den Ursprungsunterlagen. Der Schutzbereich des Streitpatents ist nachträglich nicht erweitert worden. Der Patentanspruch 1 in der geltenden Fassung nach Hilfsantrag B stellt gegenüber der erteilten Fassung eine Beschränkung dar.

Dabei ist der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag B gegenüber dem erteilten Patentanspruch 1 sprachlich angepasst und sein Gegenstand durch Aufnahme von weiteren Merkmalen aus der Beschreibung (Patentschrift, Absatz [0030], sowie ursprünglich offenbart in der Offenlegungsschrift, Spalte 2, Zeilen 56 ff), sowie der ursprünglichen Ansprüchen 12 und 13 beschränkt, wonach „der Faltbezug (1) in einem hinteren Abschnitt (8) ein Heckfenster (9) aufweist, und wobei der Faltbezug (1) in der Halboffenstellung zwischen dem Frontspriegel (2) und dem hinteren Abschnitt (8) in Falten gelegt ist“.

Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag B ist dabei gewerblich anwendbar und auch neu; nähere Ausführungen erübrigen sich jedoch, da die vorliegend beanspruchte Faltdachanordnung nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.

Hinsichtlich der in dem geltenden Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag B inhaltsgleichen Merkmale zu der Fassung gemäß Hauptantrag gelten die im vorstehenden Abschnitt 5 gemachten Ausführungen gleichermaßen.

Die in der Druckschrift E1 offenbarte Faltdachanordnung weist dabei zunächst, wie unter Abschnitt 5 ebenfalls bereits erläutert, in einem hinteren Abschnitt des Faltbezugs (15) ein Heckfenster (12) auf (Anspruch 14 in Verbindung mit Spalte 2, Zeilen 36 – 41).

In der Halboffenstellung, die der in der Druckschrift E1 beschriebenen Öffnungsposition des öffnungsfähigen Dachteil (3) entspricht (s. o.), ist der Faltbezug des öffnungsfähigen Dachteil (3), wie die Figur 1 der Druckschrift E1 zeigt, vor dem hinteren Abschnitt des Faltbezugs (15) in Falten gelegt. Der in oben beschriebener für den Fachmann in nahe liegender Weise an dem Faltbezugs des öffnungsfähigen Dachteils (3) der Druckschrift E1 angebrachte Frontspriegel, wie er aus der Druckschrift X1 bekannt ist, befindet sich dabei vor diesen Falten, da der Frontspriegel an dem vorderen Ende des Faltbezugs und somit vor den Falten angebracht ist.

Damit ergibt sich aus der aufgrund fachüblicher Überlegungen bei der konstruktiven Ausführung veranlassten und dadurch naheliegenden Kombination der Vorrichtungen der Druckschriften E1 und X1 auch eine Faltdachanordnung gemäß dem Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag B, so dass diese Faltdachanordnung daher ebenfalls auf keiner erfinderischen Tätigkeit beruht.

Der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag B ist deshalb nicht patentfähig.

7. Hilfsantrag C Der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag C ist zulässig.

Die Merkmale des Gegenstands gemäß dem geltenden Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag C sind sämtlich in der Streitpatentschrift offenbart. Sie ergeben sich auch ohne weiteres aus den Ursprungsunterlagen. Der Schutzbereich des Streit- patents ist nachträglich nicht erweitert worden. Der Patentanspruch 1 in der geltenden Fassung nach Hilfsantrag C stellt gegenüber der erteilten Fassung eine Beschränkung dar.

Dabei ist der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag C gegenüber dem erteilten Patentanspruch 1 sprachlich angepasst und sein Gegenstand durch Aufnahme von weiteren Merkmalen aus der Beschreibung (Patentschrift, Absatz [0018], sowie ursprünglich offenbart in der Offenlegungsschrift, Spalte 2, Zeilen 6 ff) in Verbindung mit Merkmalen, die sich für den Fachmann aus der deutlichen Darstellung der Figur 3 ohne weiteres ergeben, beschränkt, wonach „der Frontspriegel (2) in dem vollständig geöffneten Zustand in einer Öffnung eines Verdeckkastens (9) angeordnet ist“.

Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag C ist dabei gewerblich anwendbar und auch neu; nähere Ausführungen erübrigen sich jedoch, da die vorliegend beanspruchte Faltdachanordnung nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.

Hinsichtlich der in dem geltenden Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag C inhaltsgleichen Merkmale zu der Fassung gemäß Hauptantrag gelten die im vorstehenden Abschnitt 5 gemachten Ausführungen gleichermaßen.

Wie in Abschnitt 5 ebenfalls bereits erläutert ist, wird bei dem Verfahren des Verdecks der Faltdachanordnung der Druckschrift E1 von der Halboffenstellung in die vollständig geöffnete Stellung das Verdeck vollständig eingeklappt und in einem Stauraum (20) abgelegt, der als U-förmige Vertiefung ausgebildet ist, die sich um die hintere Sitzbank des Fahrzeugs erstreckt (Spalte 3, Zeilen 33 – 43). Dabei werden die seitlichen Dachlenker (4) und das hintere Dachteil (5) voll von dem Stauraum (20) aufgenommen, der somit einen Verdeckkasten darstellt (Spalte 3, Zeilen 43 – 45).

Der an dem vorderen Ende des Faltbezugs des öffnungsfähigen Dachteils (3) der Druckschrift E1, wie oben beschrieben, in nahe liegender Weise befestigte Frontspriegel der Druckschrift X1, der mittels der in der Druckschrift X1 beschriebenen Schiebeführung in den seitlichen Dachlenkern (4) geführt ist, befindet sich in der vollständig geöffneten Position an den hinteren Enden der seitlichen Dachlenker (4) und in der Nähe des hinteren Dachteils (5). Da sowohl die seitlichen Dachlenker (4), wie auch das hintere Dachteil (5), vollständig in dem Stauraum aufgenommen werden, ergibt es sich für den Fachmann zwingend, dass in der Öffnungsposition auch der an den seitlichen Dachlenkern (4) jedoch dann im Bereich des hinteren Dachteils (5) angelangte Frontspriegel ebenfalls voll in diesem Stauraum aufgenommen wird. Der Frontspriegel ist somit in dem vollständig geöffneten Zustand des Verdecks in einer Öffnung eines den Verdeckkasten bildenden Stauraums angeordnet.

Damit ergibt sich aus der aufgrund fachüblicher Überlegungen bei der konstruktiven Ausführung veranlassten und dadurch naheliegenden Kombination der Vorrichtungen der Druckschriften E1 und X1 auch eine Faltdachanordnung gemäß dem Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag C, so dass diese Faltdachanordnung daher ebenfalls auf keiner erfinderischen Tätigkeit beruht.

Der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag C ist deshalb nicht patentfähig.

8. Hilfsantrag D Der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag D ist unzulässig, da der Gegenstand des geltenden Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag D gegenüber der Ursprungsoffenbarung unzulässig erweitert ist.

Mit dem geltenden Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag D ist eine Faltdachanordnung für ein Kraftfahrzeug offener Bauweise beansprucht, bei der unter anderem

„ein Antriebszylinder (10) für die Verlagerung des Verdecks von der Halboffenstellung in den vollständig geöffneten Zustand vorgesehen ist, wobei der Antriebszylinder (10) die Dachlenker (3, 4) und das Heckfenster (9) in einem Verdeckkasten (6) ablegt“.

Dabei sind diese Merkmale derart auszulegen, dass die Verlagerung des Verdecks von der Halboffenstellung in den vollständig geöffneten Zustand, von einem Antriebszylinder (10) bewirkt wird, wobei dieser eine Antriebszylinder explizit die Dachlenker (3, 4) und das Heckfenster (9) in einem Verdeckkasten (6) ablegt.

Zur Offenbarung der letztgenannten neu in den geltenden Patentanspruch 1 mit aufgenommenen Merkmale verweist die Patentanmelderin auf die ursprüngliche Beschreibung (Offenlegungsschrift, Spalte 2, Zeilen 52 – 55 und Spalte 3, Zeilen 6 – 15) in Zusammenschau mit den Figuren. Die Beschreibung in Spalte 2, Zeilen 52 – 55, führt hierzu aus, dass ein Antriebszylinder (10) für den Verdeckmechanismus an der Verdeckkinematik (15) im Bereich des Verdeckkastens (6) angreift, wobei die Verdeckkinematik ausweislich Spalte 3, Zeilen 6 – 9 bei einem Verfahren des Verdecks von der Halboffenstellung in die vollständig geöffnete Stellung vollständig eingeklappt wird. Der beschriebene Antriebszylinder (10) ist dabei auch den Figuren 1 – 3 entnehmbar. Damit ist es unstrittig, dass in den ursprünglichen Unterlagen ein Antriebszylinder (10) offenbart ist, der die Verlagerung des Verdecks von der Halboffenstellung in die vollständig geöffnete Stellung unterstützt. Es ist jedoch keiner Stelle in den ursprünglichen Unterlagen zu entnehmen, dass der Antriebszylinder (10) als einer und einziger die vollständige Verdeckbewegung ausschließlich bewirkt und dieser eine und einzige Antriebszylinder somit explizit auch die Dachlenker und das Heckfenster in dem Verdeckkasten ablegt.

Die letztgenannten Merkmale, wonach „der Antriebszylinder (10) die Dachlenker (3, 4) und das Heckfenster (9) in einem Verdeckkasten (6) ablegt“ sind somit in den ursprünglichen Unterlagen nicht offenbart. Damit geht die beanspruchte Fas- sung des Schutzbegehrens über die ursprüngliche Offenbarung der Anmeldung in ihrer Gesamtheit hinaus. Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag D ist demzufolge gegenüber der Ursprungsoffenbarung unzulässig erweitert.

9. Hilfsantrag E Der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag E ist zulässig.

Die Merkmale des Gegenstands gemäß dem geltenden Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag E sind sämtlich in der Streitpatentschrift offenbart. Sie ergeben sich auch ohne weiteres aus den Ursprungsunterlagen. Der Schutzbereich des Streitpatents ist nachträglich nicht erweitert worden. Der Patentanspruch 1 in der geltenden Fassung nach Hilfsantrag E stellt gegenüber der erteilten Fassung eine Beschränkung dar.

Dabei ist der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag E gegenüber dem erteilten Patentanspruch 1 sprachlich angepasst und sein Gegenstand durch Aufnahme von weiteren Merkmalen aus der Beschreibung (Patentschrift, Absätze [0025] und [0030], sowie ursprünglich offenbart in der Offenlegungsschrift, Spalte 2, Zeilen 31 – 39 sowie Zeilen 56 ff), sowie der ursprünglichen Ansprüchen 12 und 13 beschränkt, wonach „in einem hinteren Abschnitt (8) des Verdecks ein Heckfenster (9) vorgesehen ist“, wonach das Heckfenster (9)“ in der Halboffenstellung „keine Verlagerung erfährt“, wonach „der Faltbezug in der Halboffenstellung zwischen dem Frontspriegel (2) und dem hinteren Abschnitt in Falten gelegt ist“ und wonach „an den Dachlenkern (3) eine Schiebeführung (5) in Form einer Rollenanordnung mit jeweils zwei Rollen auf jeder Seite vorgesehen ist, die eine Verlagerung des Frontspriegels (2) relativ zu den Dachlenkern (3) erlaubt“.

Das letztgenannte Merkmal war dabei bereits Bestandteil des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag.

Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag E ist dabei gewerblich anwendbar und auch neu; nähere Ausführungen erübrigen sich jedoch, da die vorliegend beanspruchte Faltdachanordnung nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.

Hinsichtlich der in dem geltenden Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag E inhaltsgleichen Merkmale zu der Fassung gemäß Hauptantrag gelten die im vorstehenden Abschnitt 5 gemachten Ausführungen gleichermaßen.

Die in der Druckschrift E1 offenbarte Faltdachanordnung weist dabei zunächst, wie unter Abschnitt 5 ebenfalls bereits erläutert, in einem hinteren Abschnitt des Verdecks ein Heckfenster (12) auf (Anspruch 14 in Verbindung mit Spalte 2, Zeilen 36 – 41).

In der Halboffenstellung, die der in der Druckschrift E1 beschriebenen Öffnungsposition des öffnungsfähigen Dachteil (3) entspricht (s. o.), ist der Faltbezug des öffnungsfähigen Dachteil (3), wie die Figur 1 der Druckschrift E1 zeigt, vor dem hinteren Abschnitt des Faltbezugs (15) in Falten gelegt. Der in oben beschriebener für den Fachmann in nahe liegender Weise an dem Faltbezugs des öffnungsfähigen Dachteils (3) der Druckschrift E1 angebrachte Frontspriegel, wie er aus der Druckschrift X1 bekannt ist, befindet sich dabei vor diesen Falten, da der Frontspriegel an dem vorderen Ende des Faltbezugs und somit vor den Falten angebracht ist.

Damit ergibt sich aus der aufgrund fachüblicher Überlegungen bei der konstruktiven Ausführung veranlassten und dadurch naheliegenden Kombination der Vorrichtungen der Druckschriften E1 und X1 auch eine Faltdachanordnung gemäß dem Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag E, so dass diese Faltdachanordnung daher ebenfalls auf keiner erfinderischen Tätigkeit beruht.

Der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag E ist deshalb nicht patentfähig.

10. Hilfsantrag F Der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag F ist unzulässig, da der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag F gegenüber der Ursprungsoffenbarung unzulässig erweitert ist.

Mit dem geltenden Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag F ist eine Faltdachanordnung für ein Kraftfahrzeug offener Bauweise beansprucht, bei unter anderem „ein Antriebszylinder (10) für die Verlagerung des Verdecks von der Halboffenstellung in den vollständig geöffneten Zustand vorgesehen ist, wobei der Antriebszylinder (10) die Dachlenker (3, 4) und das Heckfenster (9) in einem Verdeckkasten (6) ablegt“.

Diese Merkmale sind dabei, wie vorstehend unter Abschnitt 8 ausgeführt, so in den ursprünglichen Unterlagen nicht offenbart, wobei die im vorstehenden Abschnitt 8 gemachten Ausführungen gleichermaßen gelten.

Somit geht die beanspruchte Fassung des Schutzbegehrens über die ursprüngliche Offenbarung der Anmeldung in ihrer Gesamtheit hinaus. Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag F ist demzufolge gegenüber der Ursprungsoffenbarung unzulässig erweitert.

11. Die auf die Patentansprüche 1 nach Hauptantrag und Hilfsanträgen B bis F folgenden jeweiligen Unteransprüche teilen das Schicksal des zugehörigen Patentanspruchs 1, da über einen Antrag immer nur in seiner Gesamtheit entschieden werden kann (BGH GRUR 1997, 120 ff., "Elektrisches Speicherheizgerät").

Bei dieser Sach- und Aktenlage war die Beschwerde zurückzuweisen.

Rechtsbelehrung Gegen diesen Beschluss steht der am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn sie auf einen der nachfolgenden Gründe gestützt wird, nämlich dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.

Hilber Paetzold Dr. Baumgart Dr. Geier Ko

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