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4 StR 573/19

BUNDESGERICHTSHOF StR 573/19 BESCHLUSS vom 6. Oktober 2020 in der Strafsache gegen wegen Fälschung beweiserheblicher Daten u.a.

ECLI:DE:BGH:2020:061020B4STR573.19.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Zustimmung und auf Antrag des Generalbundesanwalts sowie nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. Oktober 2020 gemäß § 154a Abs. 2, § 349 Abs. 2, § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 25. Juli 2019 wird a) die Strafverfolgung in den Fällen II.3 bis II.5 und II.7 bis II.13 der Urteilsgründe gemäß § 154a Abs. 2 StPO jeweils auf den Vorwurf der Fälschung beweiserheblicher Daten beschränkt; b) der Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Fälschung beweiserheblicher Daten in 13 Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit Computerbetrug schuldig ist; c) der Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen dahin geändert, dass diese in Höhe von 5.589,40 Euro angeordnet wird; im Übrigen wird von der Einziehungsentscheidung gemäß § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO abgesehen.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Fälschung beweiserheblicher Daten in 13 Fällen, davon in zehn Fällen in Tateinheit mit veruntreuender Unterschlagung und in drei weiteren Fällen in Tateinheit mit Computerbetrug zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt; ferner hat es die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 7.131 Euro angeordnet. Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt zu einer Beschränkung der Strafverfolgung nach § 154a Abs. 2 StPO sowie zu der aus dem Tenor ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs und der Einziehungsentscheidung; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Mit Zustimmung des Generalbundesanwalts beschränkt der Senat aus prozessökonomischen Gründen die Strafverfolgung gemäß § 154a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO in den Fällen II.3 bis II.5 und II.7 bis II.13 der Urteilsgründe jeweils auf den Vorwurf der Fälschung beweiserheblicher Daten. Die tateinheitliche Verurteilung wegen veruntreuender Unterschlagung begegnet wegen der formellen Subsidiarität gegenüber der Fälschung beweiserheblicher Daten im besonders schweren Fall rechtlichen Bedenken (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Juni 2012 – 2 StR 137/12).

2. Die Verfahrensbeschränkung hat die aus dem Tenor ersichtliche Änderung des Schuldspruchs zur Folge. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat im verbleibenden Umfang beim Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Die Beschränkung der Strafverfolgung lässt die für die Taten II.3 bis II.5 und II.7 bis II.13 verhängten Einzelstrafen unberührt. Der Senat schließt im Hinblick auf die Strafzumessungserwägungen der Strafkammer aus, dass ohne die tateinheitlichen Verurteilungen wegen veruntreuender Unterschlagung auf niedrigere Einzelstrafen erkannt worden wäre. Das Landgericht ist bei der Bemessung der Einzelstrafen jeweils vom Strafrahmen des § 269 Abs. 3 StGB i.V.m. § 267 Abs. 3 StGB ausgegangen und hat die tateinheitliche Verwirklichung von § 246 Abs. 2 StGB nicht strafschärfend berücksichtigt.

3. Die Einziehung wird auf den Wert des aus den Taten II.1, II.2 und II.6 der Urteilsgründe Erlangten beschränkt. Durch diese Taten hat der Angeklagte Verfügungsgewalt über Mobilfunktelefone im Wert von 5.589,40 Euro erlangt. Im Übrigen sieht der Senat gemäß § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO mit Zustimmung des Generalbundesanwalts von der Einziehung des Wertes von Taterträgen ab.

4. Der geringe Teilerfolg der Revision lässt es nicht unbillig erscheinen, den Angeklagten mit den Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (vgl. § 473 Abs. 4 Satz 1 StPO).

Sost-Scheible Sturm Quentin Rommel Bartel Vorinstanz: Magdeburg, LG, 25.07.2019 ‒ 157 Js 36555/17 25 KLs 20/18

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