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9 W (pat) 25/14

BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 25/14 Verkündet am 29. März 2017

…

BESCHLUSS In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 10 2006 005 215.3 …

hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 29. März 2017 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Hilber sowie der Richter Paetzold, Dipl.-Ing. Sandkämper und Dr.-Ing. Baumgart BPatG 154 05.11 beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse F 04 B des Deutschen Patent- und Markenamts vom 15. April 2014 aufgehoben und das Patent auf der Basis der Unterlagen des Hilfsantrags erteilt:

- Ansprüche 1 bis 8 gemäß Anlage zum Schriftsatz vom 21. März 2017, Blätter mit den Seitenzahlen 15 und 16,

- Beschreibung gemäß Anlage zum Schriftsatz vom 21. März 2017, Blätter mit den Seitenzahlen 9 bis 14,

- Zeichnung Figuren 1 bis 5 gemäß Offenlegungsschrift DE 10 2006 005 215 A1.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe I

Die Beschwerdeführerin ist Anmelderin der am 6. Februar 2006 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangenen Patentanmeldung mit der Bezeichnung:

„Baueinheit mit einem Steuergerätgehäuse und einem Pumpengehäuse“.

Mit dem am Ende der am 15. April 2014 durchgeführten Anhörung verkündeten Beschluss hat die Prüfungsstelle für Klasse F 04 B des Deutschen Patent- und Markenamts die Anmeldung zurückgewiesen. Laut der das Erstelldatum 29.04.2014 tragenden Beschlussbegründung – der Antragstellerin zugestellt am 03.05.2014 – sind die Gegenstände der Ansprüche 1 in deren zuletzt ausweislich des Protokolls gemäß Haupt- und einem Hilfsantrag verteidigten Fassungen nicht das Ergebnis einer erfinderischen Tätigkeit. Mithin wurde die Anmeldung gemäß § 48 PatG zurückgewiesen, weil eine nach § 4 patentfähige Erfindung nicht vorliegt.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 26. Mai 2014 eingegangene Beschwerde der Anmelderin mit Schriftsatz vom 9. Mai 2014, die mit Schriftsatz vom 12. Januar 2017, eingegangen am 18. Januar 2017 noch eine Begründung nachgereicht hat. Auf die Terminsladung vom 17. Januar 2017 zur mündlichen Verhandlung hat diese mit einem weiteren das Datum 12. Januar 2017 tragenden, am 9. März 2017 eingegangenen Schriftsatz erklärt, dass sie an der anberaumten mündlichen Verhandlung nicht teilnehmen werde.

Mit dem letzten Schriftsatz der Anmelderin vom 21. März 2017, die zur mündlichen Verhandlung am 29. März 2017 wie angekündigt nicht erschienen ist, liegt der sinngemäß wie folgt lautende Antrag vor,

den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse F04B des Deutschen Patent- und Markenamts vom 15. April 2014 aufzuheben und ein Patent auf Basis folgender Unterlagen zu erteilen: - Ansprüche 1 bis 8 gemäß Anlage zum Schriftsatz vom

21. März 2017, Blätter mit den Seitenzahlen 7 und 8, - Beschreibung gemäß Anlage zum Schriftsatz vom

21. März 2017, Blätter mit den Seitenzahlen 1 bis 6, - Zeichnung Figuren 1 bis 5 gemäß Offenlegungsschrift DE 10 2006 005 215 A1,

hilfsweise das Patent auf Basis folgender Unterlagen zu erteilen: - Ansprüche 1 bis 8 gemäß Anlage zum Schriftsatz vom

21. März 2017, Blätter mit den Seitenzahlen 15 und 16,

- Beschreibung gemäß Anlage zum Schriftsatz vom 21. März 2017, Blätter mit den Seitenzahlen 9 bis 14,

- Zeichnung Figuren 1 bis 5 gemäß Offenlegungsschrift DE 10 2006 005 215 A1.

Der demnach gemäß Hauptantrag geltende Anspruch 1 hat folgenden Wortlaut:

1. „Baueinheit mit einem Steuergerätgehäuse (7) und einem Pumpengehäuse (9), wobei zur Verbindung des Steuergerätgehäuses (7) mit dem Pumpengehäuse (9) das Steuergerätgehäuse (7) wenigstens einen hülsenartigen Bereich (15A, 15B) zur Aufnahme eines Befestigungselements (26) aufweist, welches in montiertem Zustand mit wenigstens einem Bereich (10) des Pumpengehäuses (9) zusammenwirkt und das Steuergerätgehäuse (7) mit dem Pumpengehäuse (9) verbindet und wobei das Befestigungselement (26) in einem Fügebereich mit dem Pumpengehäuse (9) mit einer Umfangsstruktur (26C) ausgeführt ist, mittels der das Befestigungselement (26) in montiertem Zustand mit dem Pumpengehäuse (9) eine form- und reibschlüssige Verbindung ausbildet, dadurch gekennzeichnet, dass der hülsenartige Bereich (15A, 15B) des Steuergerätgehäuses (7) innerhalb eines durch seitliche Wände (13) begrenzten Innenraumes (6) des Steuergerätgehäuses (7) angeordnet ist, dass der hülsenartige Bereich (15A, 15B) in Form einer Röhre ausgebildet ist, die an einem Ende mit einer Bodenfläche des Steuergerätegehäuses (7) fest verbunden ist und die ein von der Bodenfläche abgewandtes Ende mit einem radial nach innen gerichteten gestuften Absatz (17) aufweist und dass das Befestigungselement (26) an seinem in montiertem Zustand dem Pumpengehäuse (9) abgewandten Ende einen radial erweiterten Abschnitt (26A ) aufweist, der in montiertem Zustand des Befestigungselements (26) mit dem nach innen gerichteten Absatz (17) des hülsenartigen Bereichs (15A, 15B) des Steuergerätgehäuses (7) in Form eines Anschlages zusammenwirkt.“

Der Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag ist demgegenüber durch folgenden Zusatz nach dem letzten Wort „zusammenwirkt“ ergänzt:

„ , wobei ein Deckel (32) über eine Schweißverbindung mit dem Steuergerätgehäuse (7) auf der den hülsenförmigen Bereichen (15A, 15B) abgewandten Seite der Bodenfläche (18) festgelegt ist“.

An diesen Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag schließen sich sieben unmittelbar oder mittelbar rückbezogene Unteransprüche an, wegen deren Wortlaut auf die mit den Seitenzahlen 15 und 16 versehenen Blätter der Anlage (Akte Bl. 91 und 92) verwiesen wird.

Im Prüfungsverfahren wurden von der Prüfungsstelle folgende Patentdokumente zum druckschriftlichen Beleg des Standes der Technik eingeführt (folgend D1 bis D7) bzw. zusammen mit einer bereits im Beschreibungseinleitungsteil der Anmeldungsunterlagen genannten Druckschrift (folgend AV1) berücksichtigt:

D1 DE 75 40 562 U D2 DE 100 37 799 C2 D3 DE 695 04 884 T2 D4 US 5 045 971 D5 DE 348 078 A D6 DE 75 06 080 U1 D7 DE 197 19 360 A1 AV1 DE 199 16 985 A1.

Die Anmeldungsunterlagen in der ursprünglich eingereichten Fassung wurden in Gestalt der DE 10 2006 005 215 A1 – folgend OS kurzbezeichnet – veröffentlicht.

II

1. Die frist- und formgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde hat im Umfang des Hilfsantrags – insoweit teilweise – Erfolg.

2. Die Anmeldung betrifft eine Baueinheit mit einem Steuergerätgehäuse und einem Pumpengehäuse, die in der Praxis bei direkt an einem Hydroaggregat befindlichen Steuergeräten zu realisieren ist, wenn z. B. hierfür das Steuergerätgehäuse im Eckbereich Hülsen zur Aufnahme hindurchreichender Schrauben für eine Befestigung am Pumpengehäuse aufweist, vgl. Absätze 2 bis 4 – mit Hinweis auf den durch die AV1 dokumentierten Stand der Technik – in der den Inhalt der ursprünglichen Anmeldungsunterlagen wortlautgetreu wiedergebenden Offenlegungsschrift DE 10 2006 005 215 A1 (OS).

Laut der Angabe in der Beschreibungseinleitung sei es Aufgabe der Erfindung, eine Baueinheit zu schaffen, bei der ein einfacher und robuster Befestigungsmechanismus zwischen dem Steuergerätgehäuse und dem Pumpengehäuse realisiert ist.

Als mögliche Ausführungsform ist in Figur 1 ein Aufbau gezeigt, bei dem ein Steuergerät zur Ansteuerung eines Hydroaggregats – das selbst Bestandteile wie eine Kolbenpumpe und u. a. zu steuernde Magnetventile sowie einen die Pumpe antreibenden Elektromotor 11 aufweisen kann (vgl. Abs. 0026), – in einem Steuergehäuse 7 untergebracht sind, das an einer Seitenfläche des Hydroaggregats angeordnet ist, wobei die notwendige Verbindung zwischen dem Pumpengehäuse des Hydroaggregats (Abs. 0027) und dem Steuergerätgehäuse durch ein Befestigungselement wie ein „bolzenartiger Pin“ (Niet) oder einer Schraube (vgl. Anspruch 4 der OS) im Bereich des Innenraums des Steuergerätgehäuses erfolgt (Abs. 0031). Eine Bodenfläche des ansonsten durch seitliche Wände begrenzten Steuergerätgehäuses weist zu dessen Aufnahme einen hülsenartigen Bereich (15A, 15B) auf. Ein montiertes Befestigungselement mit ausreichender Länge – vgl. Anspruch 8 in der Fassung gemäß der OS – ist aufgrund dieser Anordnung bzw. der Ausbildung des Steuergerätgehäuses versenkt angeordnet; das freie, in das Pumpengehäuse hineinragende Ende des Befestigungselements soll zur Ausbildung einer form- und reibschlüssigen Verbindung eine hierfür ausgebildete Umfangsstruktur wie z. B. eine „Rändelung“ aufweisen, vgl. Anspruch 6 in der Fassung gemäß der OS.

Figur 1 der OS mit ergänzten Erläuterungen Die Anmeldung schlägt noch die Verschweißung eines das Steuergerätgehäuse verschließenden Deckels auf der für das Einsetzen der Befestigungselemente offenen Seite vor, vgl. Absatz 0034 i. V. m. Figuren 4 und 5.

Als Fachmann ist vorliegend ein Diplom-Ingenieur Maschinenbau angesprochen, befasst mit der Konstruktion von Hydroaggregaten mit direkt daran angeordneten Steuergeräten.

3. Zum Beanspruchten gemäß Haupt- und Hilfsantrag Dem Anspruch 1 gemäß Hauptantrag zufolge bzw. entsprechend der Ergänzung beim Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag wird – in zulässiger Weise, weil im Rahmen der Ursprungsoffenbarung aus einer Zusammenfassung der ursprünglichen Ansprüche 1, 2 teilweise, 3 und 9 folgend bzw. in dieser Kombination auch für das Ausführungsbeispiel beschrieben – Schutz begehrt für eine M1 Baueinheit mit einem Steuergerätgehäuse (7) und einem Pumpengehäuse (9),

M2 das Steuergerätgehäuse (7) weist wenigstens einen hülsenartigen Bereich (15A) zur Aufnahme eines Befestigungselements (26) zur Verbindung des Steuergerätgehäuses (7) mit dem Pumpengehäuse (9) auf,

M3 der hülsenartige Bereich (15A, 15B) des Steuergerätgehäuses (7) ist innerhalb eines durch seitliche Wände (13) begrenzten Innenraumes (6) des Steuergerätgehäuses (7) angeordnet,

M3.1 der hülsenartige Bereich (15A, 15B) ist in Form einer Röhre ausgebildet,

M3.2 die an einem Ende mit einer Bodenfläche des Steuergerätgehäuses (7) fest verbunden ist M3.3 und die ein von der Bodenfläche abgewandtes Ende mit einem radial nach innen gerichteten gestuften Absatz (17) aufweist; M4 das Befestigungselement wirkt im montiertem Zustand mit wenigstens einem Bereich (10) des Pumpengehäuses (9) zusammen und verbindet das Steuergerätgehäuse (7) mit dem Pumpengehäuse (9),

M4.1 das Befestigungselement (26) ist in einem Fügebereich mit dem Pumpengehäuse (9) mit einer Umfangsstruktur (26C) ausgeführt, mittels der das Befestigungselement (26) in montiertem Zustand mit dem M4.2 Pumpengehäuse (9) eine form- und reibschlüssige Verbindung ausbildet,

das Befestigungselement (26) weist an seinem in montiertem Zustand dem Pumpengehäuse (9) abgewandten Ende einen radial erweiterten Abschnitt (26A) auf, der in montiertem Zustand des Befestigungselements (26) mit dem nach innen gerichteten Absatz (17) des hülsenartigen Bereichs (15A, 15B) des Steuergerätgehäuses (7) in Form eines Anschlages zusammenwirkt.

Beim Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 ist demgegenüber folgendes Merkmal ergänzt:

M5 wobei ein Deckel (32) über eine Schweißverbindung mit dem Steuergerätgehäuse (7) auf der den hülsenförmigen Bereichen (15A, 15B) abgewandten Seite der Bodenfläche (18) festgelegt ist.

Der Verbindung (M2) des seitliche Wände und eine Bodenfläche (M3.2) aufweisenden Steuergerätgehäuses (M3) mit dem Pumpengehäuse und somit der Ausbildung einer Baueinheit (M1) im montierten Zustand dient demnach das „Befestigungselement“, das im gefügten Zustand einerseits mit dem – nach dem Bestandteil „Pumpengehäuse“ des Hydroaggregats und andererseits mit dem Steuergerätgehäuse unter Vermittlung des hülsenartigen Bereichs (M3) der Bodenfläche (M3.2) zusammenwirkt (M4). Der nach innen gerichtete Absatz des hülsenartigen Bereichs dient hierbei als formschlüssiger Anschlag für den daran anliegenden radial erweiterten Abschnitt 26A des Befestigungselements (M4.2).

Der Aufbau des Steuergerätgehäuses ist über die Merkmalsgruppe 3 hinaus nicht näher definiert. Das Befestigungselement liegt im montierten Zustand abschnittweise jedenfalls im Bereich des Innenraumes des Steuergerätgehäuses vor; dem „hülsenartigen“ Bereich, der „in Form einer Röhre ausgebildet“ sein soll, ist von daher eine Längserstreckung in Richtung der Höhe der Seitenwände beizumes- sen, die zwar nicht zwingend bis zum Pumpengehäuse im Bereich der sich ausbildenden form- und reibschlüssigen Verbindung reichen muss, jedoch zu einer versenkten Anordnung des „radial erweiterten Abschnitts 26A“ gegenüber der Bodenfläche führt.

Merkmal M5 definiert den „Deckel 32“ für das Steuergerätgehäuse in Anbetracht des Ausführungsbeispiels nach Figuren 4 bzw. 5 in der OS entsprechend der fachüblichen Begriffsbedeutung als einen solchen, der den durch die seitlichen Wände begrenzten Innenraum des Steuergerätgehäuses oberhalb der Bodenplatte verschließt und hierbei auch das Befestigungselement verdeckt.

4. Der Anspruch 1 gemäß Hauptantrag, der einen Gegenstand mit den Merkmalen M1, M2, M3, M4 und M4.1 des Anspruchs 1 in der ursprünglichen Fassung zusammen mit den unmittelbar aus dem ursprünglichen Anspruch 3 in Verbindung mit dem Absatz 0028 der OS folgenden Merkmalen M3.1 und M3.3 und dem aus dem ursprünglichen Anspruch 9 folgenden Merkmal M4.2 definiert, ist insoweit zulässig. Ebenso der hierauf beruhende Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag, dessen demgegenüber ergänztes Merkmal unmittelbar aus Absatz 0034 der Beschreibung der OS ableitbar und zur Erfindung gehörig offenbart ist.

Die Baueinheiten nach der Lehre dieser Ansprüche sind in der Anmeldung auch ausreichend und vollständig für eine Ausführung durch den Fachmann beim Nacharbeiten offenbart; dies folgt bereits aus der Beschreibung des Ausführungsbeispiels zur möglichen Realisierung der einzelnen Merkmale, die in der Zeichnung zudem ergänzend deutlich dargestellt sind.

5. Die Baueinheit mit den Merkmalen gemäß Anspruch 1 in dessen Fassung gemäß Hauptantrag ist zwar neu gemäß § 3 PatG gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik. Gegenüber der nächstkommenden – wie nachfolgende Ausführungen zeigen – Druckschrift D3 beruht dessen Gegenstand indes nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit gemäß § 4 PatG.

Aus dieser Druckschrift geht eine ähnlich verbundene Baueinheit hervor, bei der an einem eine Pumpe aufnehmenden „Körperabschnitt 7“ (vgl. S. 6, 3. Absatz in D3) ein „oberer Gehäuseteil 11“, der eine „elektronische Steuereinheit 2“ aufnimmt, mittels durchreichender „Befestigungsbolzen 17“ – vorliegend durch „Schraubenlöcher 18“ in einer Bodenplatte in den Innenraums geführt, vgl. auch Seite 8, zweiter Absatz – daran befestigt ist.

Figur 1 aus D3 Der die Pumpe umfassende „Körperabschnitt 7“ stellt hierbei gleichsam ein „Pumpengehäuse“ und das „obere Gehäuseteil 11“ ein Steuergerätgehäuse im Sinne des Merkmals M1 dar, die auch entsprechend Merkmal M4 verbunden sind, wobei das Ende eines jeden Befestigungs-Schraubenbolzens 17 mit seinem Gewinde eine Verbindung entsprechend Merkmal M4.1 „ausbildet“, während die Außenseite des Steuergerätgehäuses im Bereich der Kopfauflagefläche des Befestigungsbolzens ähnlich Merkmal M4.2 zusammenwirkt. Dort verkörpert die mit den den Innenraum begrenzenden Seitenwänden verbundene Außenseite des Gehäuses (Teil des Merkmals M3) eine Bodenfläche, die um die die Befestigungs-Schraubenbolzen durchlassenden Öffnungen gleichsam einen Anschlag für deren Köpfe ähnlich Merkmal M3.3 ausbildet.

Nach der ein Ausführungsbeispiel zeigenden Figur 1 in D3 ist es für den Fachmann offensichtlich, dass die Anordnung der Schraubenbolzen 17 – deren Köpfe dort über die Erstreckung der Seitenwände auf der Außenseite der Bodenfläche überstehen – der Größe des die Steuereinheit aufnehmenden Gehäuses gegenüber dem relativ kleineren, die Pumpe aufnehmenden und von daher zur Befestigung geeigneten „Körperabschnitt 7“ geschuldet ist. Die Anordnung eines Befestigungsmittels im Bereich des Pumpengehäuses gemäß Merkmal M3 findet somit ihr Vorbild aus anderen Gründen in D3. Die in den Eckbereichen des Gehäuses noch vorgesehenen weiteren Schrauben dienen der Befestigung eines Gehäuseunterteils 13 außerhalb des vom Pumpengehäuse definierten Anlagebereichs, wobei deren Köpfe gegenüber der äußeren Bodenseitenfläche bereits zurückgesetzt angeordnet sind.

Bei der einen äußeren Überstand vermeidenden, „versenkten“ Anordnung der Köpfe von z. B. Schrauben oder Nieten als Befestigungsmittel von Gehäusebestandteilen gegenüber der aus D3 bekannten Anordnung, die dort zwangsläufig die Ausbildung eines hülsenartigen Bereichs in Form einer Röhre mit einem nach innen gerichteten Absatz gestuften Absatz am Steuergerätgehäuses entsprechend den Merkmalen M2, M3.1, M3.2 und M3.3 bedingte, handelt es sich jedoch um eine dem Fachmann allgemein präsente, beispielsweise aus der D6 für das Ausführungsbeispiel nach Figur 1 gezeigte Gestaltungsmaßnahme, auf die dieser bei Bedarf aus verschiedenen technisch-wirtschaftlichen Gründen wie z. B. der Abstandshaltung (Vermeidung der Durchbiegung des Gehäusebodens), der Verringerung der notwendigen Schraubenlänge, der Verhinderung einer unmittelbaren Zugänglichkeit oder einfach der optischen und haptischen Anmutung fachüblich zurückgreift, zumal solch eine Gestaltung in ähnlicher Weise mit gleichen Effekten beim Gehäuse der D3 bereits für die Anordnung der 4 Schrauben in den Ecken des quaderförmigen Gehäuses realisiert ist.

Figuren 1 und 3 aus D6 Die Anwendung einer solchen im Griffbereich des Fachmanns liegenden Gestaltungsmaßnahme als frei wählbare Alternative zu offen aufliegenden Bolzenköpfen zur Erzielung einer versenkten Anordnung auch der Befestigungselemente zur Verbindung mit dem Pumpengehäuse bei einem Steuergerätgehäuse, wie aus D3 bekannt, und bei insoweit unveränderter Lage der Achsen der Schraubenbolzen 17 gegenüber dem „Körperabschnitt 7“ dort führt jedoch zwangsläufig zu einer auch dem Merkmal M3 entsprechenden Anordnung, bei der der dann gegenüber der Bodenfläche verlagerte Absatz (M3.3) unter Vermittlung der Röhre (M3.1) weiterhin mit der Bodenfläche des Steuergerätgehäuses fest verbunden ist (M3.2).

Mithin ist der durch den Anspruch 1 gemäß Hauptantrag definierte Gegenstand nicht patentfähig, weil sich dieser in naheliegender Weise aus der D3 in Verbindung mit dem durch D6 dokumentierten Fachwissen ergibt.

5.1 Die unzweifelhaft gewerblich anwendbare Baueinheit mit den Merkmalen gemäß Anspruch 1 in dessen Fassung gemäß Hilfsantrag ist neu gemäß § 3 PatG – auf vorstehende Ausführungen im Abschnitt 5.1 zu den Merkmalen M1 bis M4.2 wird verwiesen – und beruht zudem auch auf einer erfinderischen Tätigkeit i. S. des § 4 PatG.

Das Merkmal M5 entsprechend seiner oben in Verbindung mit den übrigen Merkmalen herausgestellten Bedeutung für die „Baueinheit“ in ihrer Gesamtheit bedingt, dass der Innenraum des Steuergerätgehäuses nach der Verbindung der Komponenten zur Baueinheit nicht mehr zugänglich ist; auch der das Befestigungsmittel versenkt aufnehmende, hülsenartige Bereich ist durch den Deckel nach dem Verschweißen überdeckt und nicht mehr zugänglich.

Wie die Überprüfung ergeben hat, zeigt der im Verfahren befindliche Stand der Technik zur Bildung von Baueinheiten durchweg demontagefähige Gehäusebestandteile, bei denen der konstruktive Aufbau insoweit zerstörungsfrei noch einen nachträglichen Zugang zum Innenraum und zu den Befestigungsmitteln ermöglicht. Jedoch sind Schweißverbindungen weder im Zusammenhang mit der Befestigung eines Deckels im Speziellen nachgewiesen noch im Allgemeinen überhaupt angesprochen. Mag dem Fachmann zwar das alternative Befestigungsmittel „Verschweißung“ zum unlösbaren Verbinden von Konstruktionselementen allgemein bekannt sein und für eine allgemeine Anwendung zur Verfügung stehen, liegt eine Baueinheit mit den Merkmalen M1 bis M4.2, bei der noch ein Deckel über eine Schweißverbindung entsprechend Merkmal M5 festgelegt ist, in dieser Gesamtheit von daher nicht nahe.

Mithin ist der durch den Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag definierte Gegenstand auch im Übrigen patentfähig.

5.1.1 Die geltenden Unteransprüche 2 bis 8, die zweckmäßige Ausgestaltungen bzw. Weiterbildungen der erfindungsgemäßen Baueinheit betreffen, entsprechen den Ansprüchen 2, 4 bis 8 und 10 in der ursprünglich eingereichten Fassung mit vorliegend der Umnummerierung angepasstem Rückbezug.

Die Änderungen der Beschreibung betreffen der ursprünglichen Offenbarung folgende Anpassungen an den Gegenstand gemäß der vorliegend beanspruchten Merkmalskombination.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn sie auf einen der nachfolgenden Gründe gestützt wird, nämlich dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.

Hilber Paetzold Sandkämper Dr. Baumgart Fa

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