Paragraphen in 5 StR 687/18
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2 | 354 | StPO |
1 | 349 | StPO |
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1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 687/18 BESCHLUSS vom 7. März 2019 in der Strafsache gegen wegen Totschlags ECLI:DE:BGH:2019:070319B5STR687.18.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 7. März 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 7. September 2018 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird der Feststellungsausspruch dahin klargestellt, dass der Angeklagte verpflichtet ist, dem Adhäsionskläger alle weiteren materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die ihm aufgrund der Tat vom 17. Dezember 2017 entstanden sind, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialleistungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die dem Adhäsions- und Nebenkläger zu 3 insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
In entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO stellt der Senat klar, dass sich der Feststellungsausspruch nur auf alle „weiteren“, nicht also die gegenwärtig schon entstandenen Schäden bezieht.
Mutzbauer König Berger Mosbacher Köhler
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2 | 354 | StPO |
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