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3 StR 250/16

BUNDESGERICHTSHOF StR 250/16 BESCHLUSS vom 23. August 2016 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.

ECLI:DE:BGH:2016:230816B3STR250.16.0 Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. August 2016 gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stade vom 4. Dezember 2015 wird a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II. 2. a. der Urteilsgründe verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last; b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in 19 Fällen und des sexuellen Missbrauchs von Kindern in 47 Fällen schuldig ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in 19 Fällen und sexuellen Missbrauchs von Kindern in 48 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen. Die gegen die Verurteilung gerichtete, auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg.

Dem Antrag des Generalbundesanwalts folgend stellt der Senat das Verfahren ein, soweit der Angeklagte im Fall II. 2. a. der Urteilsgründe wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern gemäß § 176 Abs. 4 Nr. 2 StGB verurteilt worden ist.

Im verbleibenden Umfang hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Es ist auszuschließen, dass das Landgericht ohne die durch die Verfahrenseinstellung weggefallene Einzelfreiheitsstrafe von sechs Monaten für die anderen Taten jeweils geringere Einzelstrafen und angesichts der verbleibenden 66 Einzelfreiheitsstrafen zwischen acht Monaten und zwei Jahren und sechs Monaten eine geringere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte.

Im Hinblick auf den nur geringen Teilerfolg der Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den verbleibenden, durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).

Schäfer Hubert Gericke Spaniol Tiemann

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