Paragraphen in 2 ARs 118/25
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BUNDESGERICHTSHOF ARs 118/25 2 AR 73/25 BESCHLUSS vom 25. März 2025 in der Strafsache gegen wegen Subventionsbetruges u.a.
Verteidiger: Rechtsanwalt Rechtsanwalt und hier: Verbindung von Strafverfahren gemäß § 4 StPO Az.: 113 Js 452/22 Staatsanwaltschaft Köln KLs 13/24 Landgericht Köln – große Wirtschaftsstrafkammer –
Js 11103/23 Staatsanwaltschaft Göttingen Cs 167/24 Amtsgericht Duderstadt – Strafrichter –
ECLI:DE:BGH:2025:250325B2ARS118.25.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 25. März 2025 beschlossen:
Das beim Amtsgericht Duderstadt – Strafrichter – rechtshängige Verfahren 3 Cs 167/24 wird zu dem beim Landgericht Köln – große Wirtschaftsstrafkammer – rechtshängigen Verfahren 109 KLs 13/24 verbunden.
Gründe:
Das Landgericht Köln – große Wirtschaftsstrafkammer –, das am 12. Februar 2025 das Hauptverfahren gegen die Angeklagte eröffnet hat, ist bereit, das beim Amtsgericht Duderstadt – Strafrichter – rechtshängige Verfahren zu übernehmen. Die Staatsanwaltschaft Köln hat mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft Göttingen die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
Der Bundesgerichtshof ist als gemeinschaftliches oberes Gericht für das Amtsgericht Duderstadt (Bezirk des Oberlandesgerichts Braunschweig) und das Landgericht Köln (Bezirk des Oberlandesgerichts Köln) für die Entscheidung gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 StPO zuständig.
Das beim Amtsgericht Duderstadt – Strafrichter – rechtshängige Verfahren war gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 StPO in Verbindung mit § 3 StPO zu dem beim Landgericht Köln – große Wirtschaftsstrafkammer – rechtshängigen Verfahren zu verbinden. Die Verbindung erscheint im Interesse umfassender Aufklärung und Aburteilung sachdienlich.
Menges Grube Appl Schmidt Zeng
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