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V ZB 70/13

BUNDESGERICHTSHOF V ZB 70/13 BESCHLUSS vom 30. Oktober 2013 in der Abschiebungshaftsache Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Oktober 2013 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richter Dr. Lemke und Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Görlitz vom 6. Mai 2013 wird auf Kosten des Betroffenen zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 3.000 €.

Gründe:

I.

Der Betroffene, ein russischer Staatsangehöriger, reiste zusammen mit seiner Ehefrau am 9. Februar 2013 aus Polen nach Deutschland ein. Die dafür notwendigen Papiere besaß er nicht. Er verfügte lediglich über eine am Vortag ausgestellte polnische Asylbewerberbescheinigung. Er wurde in Görlitz vorläufig festgenommen. Bei einer EURODAC-Recherche stellte sich heraus, dass er in Polen einen Asylantrag gestellt hatte. Auf Antrag der beteiligten Behörde hat das Amtsgericht nach Anordnung der vorläufigen Freiheitsentziehung mit Beschluss vom 11. Februar 2013 Sicherungshaft zum Zweck der Zurückschiebung bis zum 10. März 2013 angeordnet. Mit Beschluss vom 8. März 2013 hat es die Haft bis zum 14. März 2013 verlängert.

Die gegen die Haftanordnung und den Verlängerungsbeschluss gerichteten Beschwerden des Betroffenen, mit denen er nach seiner Zurückschiebung nach Polen am 14. März 2013 die Feststellung der Rechtswidrigkeit beantragt hat, hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt er seinen Feststellungsantrag weiter.

II.

Nach Ansicht des Beschwerdegerichts lagen die Voraussetzungen für die Anordnung von Sicherungshaft und deren Verlängerung vor.

III.

Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet.

1. Es lag ein zulässiger Haftantrag nach § 417 FamFG vor. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde enthält er hinreichende Angaben zum Vorliegen der Zustimmung der Staatsanwaltschaft.

Zu den in dem Haftantrag darzulegenden Abschiebungsvoraussetzungen gehört das nach § 72 Abs. 4 Satz 1 AufenthG erforderliche Einvernehmen der Staatsanwaltschaft, wenn sich - wie hier - aus dem Haftantrag oder den ihm beigefügten Unterlagen ergibt, dass gegen den Betroffenen ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren anhängig ist (Senat, Beschluss vom 20. Januar 2011 - V ZB 226/10, FGPrax 2011, 144 Rn. 9). Erforderlich ist das Einvernehmen auch bei einer Zurückschiebung (Senat, Beschluss vom 24. Februar 2011 - V ZB 202/10, FGPrax 2011, 146, 147 Rn. 17-21). Darzulegen ist das Einvernehmen auch dann, wenn die Staatsanwaltschaft ihr Einvernehmen generell erteilt hat, und dies dem Gericht bekannt ist (Senat, Beschlüsse vom 7. Juni 2011 - V ZB 44/11, juris Rn. 10 und vom 13. Oktober 2011

- V ZB 126/11, juris Rn. 6). Die Angabe zu dem Einvernehmen der Staatsanwaltschaft soll den Betroffenen darüber informieren, woraus die antragstellende Behörde die Zustimmung der Staatsanwaltschaft entnimmt, und ihm die Prüfung ermöglichen, ob das Einvernehmen tatsächlich generell erteilt worden ist und auch seinen Fall erfasst (Senat, Beschluss vom 31. Mai 2012 - V ZB 167/11, NJW 2012, 2448 Rn. 8). Das ist bei einem generell erteilten Einvernehmen etwa dadurch zu erreichen, dass das Datum und das Aktenzeichen angegeben werden, unter welchem die Staatsanwaltschaft das Einverständnis erteilt haben soll.

Diesem Erfordernis hat die beteiligte Behörde entsprochen. Sie hat im Haftantrag mitgeteilt, dass die Generalstaatsanwaltschaft ihr Einvernehmen zur Durchführung der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen generell für Fälle erteilt habe, in denen ein Ermittlungsverfahren bei einem einfach gelagerten Sachverhalt eingeleitet worden ist. Zwar hat sie mit der Angabe „BPOLD P. , SB 14 10 00 05 vom 28.11.2011 (Sachsen)“ nicht das Aktenzeichen der Staatsanwaltschaft mitgeteilt, sondern ihr behördeninternes Aktenzeichen und Datum, unter dem die Zustimmung geführt wird. Zu Recht nimmt das Beschwerdegericht aber an, dass die Angaben der beteiligten Behörde prüffähig sind und es dem Betroffenen ohne weiteres ermöglichen, das entsprechende Schreiben der Staatsanwaltschaft aufzufinden.

2. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde leidet das Verfahren nicht daran, dass es an einer unverzüglichen Unterrichtung der konsularischen Vertretung des Heimatstaates des Betroffenen über dessen Inhaftierung fehlte.

a) Nach Art. 36 Abs. 1 Buchst. b des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen, dem Polen beigetreten ist (BGBl. II 1981, S. 1079), sind die konsularischen Vertretungen des Heimatstaates eines Betroffenen auf Verlangen unverzüglich von dessen Inhaftierung zu unterrichten (Satz 1); auf dieses Recht ist er unverzüglich hinzuweisen (Satz 3). Das Gericht hat deshalb neben der Belehrung des Betroffenen sicherzustellen, dass eine von diesem verlangte Unterrichtung der konsularischen Vertretung unverzüglich erfolgt. Da es sich bei den Rechten aus dem Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen um Verfahrensgarantien handelt, muss deren Beachtung für die Rechtsmittelinstanzen nachvollziehbar sein und daher aktenkundig gemacht werden. Die Belehrung des Betroffenen, seine Reaktion hierauf und die unverzügliche Unterrichtung der konsularischen Vertretung (sofern verlangt) sind zu dokumentieren. Unterbleibt dies, kann nicht festgestellt werden, dass die Verfahrensgarantien des Wiener Übereinkommens gewahrt worden sind; dies wirkt zugunsten des Betroffenen (Senat, Beschluss vom 18. November 2010 - V ZB 165/10, FGPrax 2011, 99).

b) Wie sich aus dem in den Anhörungsprotokollen enthaltenen Vermerk „Dem Betroffenen wird mitgeteilt, dass aufgrund internationaler Abkommen die konsularische Vertretung des Heimatlandes in Deutschland automatisch von der Inhaftierung benachrichtigt wird“ ergibt, verkennt das Amtsgericht zwar, dass nach Art. 36 Abs. 1 Buchst. b WÜK die konsularische Vertretung nur auf Verlangen des Betroffenen zu unterrichten ist. Dies ist aber schon deshalb unschädlich, weil der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde beanstandet, dass die Vertretung seines Heimatlandes nicht unverzüglich von seiner Inhaftierung informiert worden sei, die Benachrichtigung als solche also seinem Willen entsprach.

Soweit die Beschwerde eine Verletzung von Art. 36 Abs. 1 Buchst. b WÜK darin sieht, dass es an einer unverzüglichen Benachrichtigung fehle, greift die Rüge nicht durch. Der in den Protokollen enthaltene Vermerk über die Benachrichtigung der konsularischen Vertretung ist mit einem Häkchen und dem handschriftlichen Kürzel „erl.“ versehen. Zwar trägt der Erledigungsvermerk kein Datum. Das allein trägt aber nicht die Annahme, dass die richterliche Verfügung nicht unverzüglich ausgeführt wurde. Besondere Umstände, die den Schluss auf eine verzögerte Erledigung rechtfertigten, trägt die Beschwerde nicht vor und sind auch sonst nicht ersichtlich.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Die Festsetzung des Beschwerdewerts folgt aus § 128c Abs. 2 KostO i.V.m. § 30 Abs. 2 KostO.

Stresemann Lemke Schmidt-Räntsch Brückner Weinland Vorinstanzen: AG Görlitz, Entscheidungen vom 11.02.2013 und 08.03.2013 - XIV B 8/13 LG Görlitz, Entscheidung vom 06.05.2013 - 2 T 27/13 -

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