Paragraphen in 2 StR 516/19
Sortiert nach der Häufigkeit
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1 | 4 | StPO |
1 | 349 | StPO |
1 | 354 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 516/19 BESCHLUSS vom 26. Mai 2020 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 26. Mai 2020 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO analog beschlossen:
1. Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 26. Juni 2019 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass gegen die Angeklagte die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 4.215 € sowie als Gesamtschuldnerin mit dem nicht revidierenden Mitangeklagten H. 73.962,50 € angeordnet wird.
in Höhe von
2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Franke Grube Appl Schmidt Zeng ECLI:DE:BGH:2020:260520B2STR516.19.0
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1 | 4 | StPO |
1 | 349 | StPO |
1 | 354 | StPO |
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