Paragraphen in 5 StR 127/19
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 308 | StGB |
1 | 265 | StPO |
1 | 349 | StPO |
Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 308 | StGB |
1 | 265 | StPO |
1 | 349 | StPO |
BUNDESGERICHTSHOF StR 127/19 BESCHLUSS vom 20. Juni 2019 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u.a.
ECLI:DE:BGH:2019:200619B5STR127.19.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Juni 2019 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 31. August 2018 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
1. Die tateinheitliche Verurteilung im Fall II.1 der Urteilsgründe wegen vorsätzlichen Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion gemäß § 308 Abs. 1 StGB unterliegt im Ergebnis keinen rechtlichen Bedenken. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Feststellungen des Landgerichts dessen rechtliche Bewertung tragen, es habe eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben eines anderen Menschen vorgelegen. Jedenfalls belegen die Feststellungen zweifelsfrei eine konkrete Gefahr für fremde Sachen von bedeutendem Wert, da durch den Explosionsdruck unter anderem die Hauseingangstür eingedrückt und beschädigt wurde (vgl. zur Sachwertgrenze von 1.500 Euro bei Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion BGH, Urteil vom 13. Oktober 2016 – 4 StR 239/16, NJW 2017, 743 mwN).
2. Die Rüge der Verletzung der Hinweispflicht gemäß § 265 Abs. 1 StPO ist jedenfalls unbegründet.
Mutzbauer König Berger RiBGH Prof. Dr. Mosbacher ist urlaubsbedingt an der Unterschriftsleistung gehindert.
Mutzbauer Köhler
Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 308 | StGB |
1 | 265 | StPO |
1 | 349 | StPO |
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 308 | StGB |
1 | 265 | StPO |
1 | 349 | StPO |
Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.
Öffnen