Paragraphen in 9 W (pat) 397/04
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BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 397/04
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(Aktenzeichen)
BESCHLUSS In der Einspruchssache betreffend das Patent 102 47 724 …
BPatG 152 08.05
…
hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 4. Juni 2014 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Hilber sowie der Richter Paetzold, Dr.-Ing. Baumgart und Dr.-Ing. Geier beschlossen:
Das Einspruchsverfahren ist in der Hauptsache erledigt.
Gründe I.
Gegen das Patent 102 47 724 mit der Bezeichnung „Cabriolet-Fahrzeug mit das Verdeck aufnehmendem Verdeckkasten“, dessen Erteilung am 13. Mai 2004 veröffentlicht wurde, hat die Einsprechende am 13. August 2004 schriftlich mit Begründung Einspruch erhoben. Dagegen hat sich die damalige Patentinhaberin, die K… GmbH in O…, mit Schriftsatz vom 13. Januar 2006 gewandt.
Nachdem das Verfahren wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der damaligen Patentinhaberin zwischenzeitlich unterbrochen war, hat die neue Patentinhaberin am 28. April 2014 auf das Patent verzichtet.
Die Einsprechende hat darauf mit Schriftsatz vom 15. Mai 2014 erklärt, dass ihrerseits kein Interesse an der Fortführung des Einspruchsverfahrens besteht.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
II.
1. Die Patentinhaberin hat sich im Verlauf des Einspruchsverfahrens geändert.
Patentinhaberin war ursprünglich die K… GmbH in O…. Deren Beteiligtenstellung ist durch Veräußerung des Sparten etriebs Dachsysteme der K… GmbH im Rahmen des Insolvenzver ahrens über das Vermögen der K… GmbH auf die V…… Oy in U… übergegangen.
Die Einsprechende hat mit Schriftsatz vom 21. März 2014 hierzu keine Bedenken geäußert.
2. Das Streitpatent ist am 28. April 2014 erloschen, nachdem die Patentinhaberin auf das Patent verzichtet hat.
Nach dem Erlöschen besteht kein Interesse der Allgemeinheit mehr an einem Widerruf des Patents für die vorausgegangene Laufzeit. Denn das öffentliche Interesse ist lediglich darauf gerichtet, das Patentregister von zu Unrecht erteilten Patenten freizuhalten und damit die Öffentlichkeit zu schützen (vgl. BPatG GRUR 2010, 363 f. - Radauswuchtmaschine). Allerdings ist ein gegen ein Patent erhobener Einspruch weiterzuverfolgen, wenn die Einsprechende ein eigenes Rechtsschutzinteresse daran hat (vgl. BGH GRUR 2008, 279 Rn. 13 - Kornfeinung; GRUR 2012, 1071 Rn. 8 - Sondensystem).
In der vorliegenden Einspruchssache hat die Einsprechende auf die Anfrage des Senats vom 7. Mai 2014, ob sie ein rechtliches Interesse an dem rückwirkenden Widerruf des Patents geltend mache, mit Schriftsatz vom 15. Mai 2014, ausgeführt, dass ihrerseits kein Interesse an der Fortführung des Einspruchsverfahrens bestehe. Damit hat sie zuerkennen gegeben, dass sie kein eigenes Rechtsschutzbedürfnis für einen rückwirkenden Widerruf geltend macht.
In einer solchen Situation ist das Einspruchsverfahren für erledigt zu erklären. Dies ergibt sich aus der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH GRUR 2012, 1071 - Sondensystem). Zwar lag dieser Entscheidung der Fall zugrunde, dass die Patentinhaberin nach dem Verzicht auf das Patent zusätzlich gegenüber der Einsprechenden erklärt hat, gegen diese aus dem Patent auch für die Vergangenheit keine Ansprüche geltend zu machen. Nach Auffassung des Bundesgerichtshof ist damit das Rechtsschutzbedürfnis der Einsprechenden, die nach der Freistellungserklärung nicht mehr mit einer Inanspruchnahme aus dem Patent rechnen müsse, für die Weiterverfolgung des Einspruchs entfallen (vgl. BGH a. a. O., S. 1072). Wenn die Einsprechende im vorliegenden Fall von sich aus erklärt, dass sie kein Rechtsschutzinteresse an der Fortsetzung des Einspruchsverfahrens habe, bedarf es keiner (zusätzlichen) Verzichtserklärung der Patentinhaberin mehr.
3. Zum förmlichen Abschluss des Verfahrens und zur Klarstellung der Sach- und Rechtslage im Interesse der Verfahrensbeteiligten sowie Dritter ist die Erledigung des Einspruchsverfahrens durch einen der förmlichen Rechtskraft fähigen Beschluss auszusprechen (vgl. dazu BGH a. a. O. - Sondensystem).
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den am Einspruchsverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn sie auf einen der nachfolgenden Gründe gestützt wird, nämlich dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.
Hilber Paetzold Dr. Baumgart Dr. Geier Pü
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