Paragraphen in 1 BvQ 52/13
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Zitierung: BVerfG, 1 BvQ 52/13 vom 8.11.2013, Absatz-Nr. (1 - 2), http://www.bverfg.de/entscheidungen/qk20131108_1bvq005213.html Frei für den nicht gewerblichen Gebrauch. Kommerzielle Nutzung nur mit Zustimmung des Gerichts.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvQ 52/13 - Im Namen des Volkes In dem Verfahren über den Antrag im Wege der einstweiligen Anordnung unter Aufhebung der Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 7. November 2013 - 18 L 2231/13 - und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 8. November 2013 - 5 B 1335/13 - die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsteller gegen den versammlungsrechtlichen Bescheid des Polizeipräsidiums Duisburg vom 30. Oktober 2013 - ZA 11 - 57.02.01 (181, 182/13) - hinsichtlich der Auflage unter Ziffer 1., wonach die angemeldeten Versammlungen nicht am 9. November 2013 durchgeführt werden dürfen, wiederherzustellen Antragsteller:
1. F…,
2. Bürgerbewegung P…,
- Bevollmächtigte:
Rechtsanwälte Beisicht & Dr. Schlaeper,
Gartenstraße 3, 51379 Leverkusen - hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten Kirchhof,
die Richter Masing,
Gaier gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 8. November 2013 einstimmig beschlossen:
1. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsteller gegen den versammlungsrechtlichen Bescheid des Polizeipräsidiums Duisburg vom 30. Oktober 2013 - ZA 11 - 57.02.01 (181, 182/13) - hinsichtlich der Auflage unter Ziffer 1., wonach die angemeldeten Versammlungen nicht am 9. November 2013 durchgeführt werden dürfen, wird wiederhergestellt.
2. Das Land Nordrhein-Westfalen hat den Antragstellern die notwendigen Auslagen zu erstatten.
Gründe:
Die einstweilige Anordnung hat zu ergehen, da eine Verfassungsbeschwerde offensichtlich begründet wäre (vgl. BVerfGE 111, 147 <153>). Zu Recht sehen die angegriffenen Entscheidungen in dem 9. November einen Tag mit wichtiger Symbolkraft, der sich mit dem Gedenken an die menschenverachtenden nationalsozialistischen Progrome des 9. November 1938 verbindet. Demgegenüber stützen sich die angegriffenen Entscheidungen in konkret-tatsächlicher Hinsicht jedoch letztlich im Wesentlichen nur auf die Tatsache, dass die Antragstellerin zu 2) als eine dem rechten Spektrum zugerechnete Gruppierung in der Nähe zu umstrittenen Asylbewerberunterkünften Versammlungen unter dem Motto „Kein Asyl in N. - Kein Asylantenheim ins St. B. Hospital“ beziehungsweise „R. darf nicht Klein-Bukarest werden - Recht und Ordnung wieder herstellen“ abhalten will. Damit ist eine Art und Weise, die die Beurteilung einer Versammlung als Verstoß gegen die öffentliche Ordnung tragen könnte, nicht hinreichend dargetan.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Kirchhof Masing Gaier
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