Paragraphen in 3 StR 122/18
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 249 | StGB |
1 | 250 | StGB |
1 | 252 | StGB |
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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES StR 122/18 URTEIL vom 12. Juli 2018 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren räuberischen Diebstahls ECLI:DE:BGH:2018:120718U3STR122.18.0 Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. Juli 2018, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Becker,
die Richter am Bundesgerichtshof Gericke, Dr. Tiemann, Hoch, Dr. Leplow als beisitzende Richter,
Richter am Landgericht als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizfachangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 9. November 2017 werden verworfen.
2. Die Angeklagte hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen. Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und die der Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
Von Rechts wegen Gründe: 1 Das Landgericht hat die Angeklagte wegen besonders schweren räuberischen Diebstahls (§ 250 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a, Abs. 3, §§ 252, 249 Abs. 1 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. 2 Dagegen wendet sich die Angeklagte mit ihrer auf die Sachrüge gestützten Revision. Die Staatsanwaltschaft beanstandet mit ihrer zu Gunsten der Angeklagten eingelegten Revision die Verletzung materiellen Rechts.
Die Rechtsmittel haben aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts vom 19. März 2018 keinen Erfolg.
Becker Hoch Gericke Tiemann RiBGH Dr. Leplow befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben.
Becker
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