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EnVR 8/15

BUNDESGERICHTSHOF EnVR 8/15 BESCHLUSS vom

13. September 2017 in der energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungssache ECLI:DE:BGH:2017:130917BENVR8.15.0 Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg sowie die Richter Dr. Grüneberg, Dr. Bacher, Sunder und Dr. Deichfuß am 13. September 2017 beschlossen:

1. Das Beschwerdeverfahren und das Rechtsbeschwerdeverfahren werden eingestellt. Diese Verfahren sind als nicht anhängig geworden anzusehen. Der auf die Beschwerde ergangene Beschluss des 3. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 14. Januar 2015, Az. VI-3 Kart 110/13 ist wirkungslos.

2. Die Kosten des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

3. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 12.793.052 € festgesetzt. Im Übrigen verbleibt es bei der Wertfestsetzung des Beschwerdegerichts.

Gründe:

Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerde - im Einvernehmen mit der Beschwerdegegnerin - zurückgenommen. Die Rücknahme der Beschwerde bewirkt, dass das Verfahren als nicht anhängig geworden anzusehen ist (BGH,

Beschluss vom 27. August 2013 - EnVR 19/10, juris Rn. 1; Beschluss vom 23. April 2013 - EnVR 47/12, juris Rn. 2 mwN). Die Kosten des Beschwerdeund Rechtsbeschwerdeverfahrens sind entsprechend dem übereinstimmenden Antrag der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin zu verteilen.

In Übereinstimmung mit der Wertfestsetzung des Beschwerdegerichts wird der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens auf 12.793.052 € festgesetzt.

Limperg Sunder Grüneberg Deichfuß Bacher Vorinstanz: OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 14.01.2015 - VI-3 Kart 110/13 (V) -

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