Paragraphen in 8 W (pat) 19/13
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BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 19/13
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(Aktenzeichen)
BESCHLUSS In der Beschwerdesache betreffend das Patent 195 46 915 …
BPatG 152 08.05 hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 28. September 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Zehendner, den Richter Dipl.-Ing. Dr. Dorfschmidt, die Richterin Grote-Bittner und den Richter Dipl.-Ing. Brunn beschlossen:
Es wird festgestellt, dass das Einspruchsverfahren und das Beschwerdeverfahren in der Hauptsache erledigt sind.
Gründe I.
Gegen das Patent 195 46 915 mit der Bezeichnung „Gehäuse, insbesondere für eine Heizungs- und/oder Klimaanlage von Kraftfahrzeugen“, dessen Erteilung am 13. Juli 2006 veröffentlicht worden ist, hat die Einsprechende mit Schriftsatz vom 13. Oktober 2006, eingegangen am selben Tag, Einspruch erhoben und beantragt, das Patent in vollem Umfang zu widerrufen. Als Widerrufsgrund hat sie angegeben, dass das Streitpatent mangels Neuheit und erfinderischer Tätigkeit nicht nach §§ 1-5 PatG patentfähig sei.
Mit Beschluss vom 10. April 2013 hat die Patentabteilung 16 des Deutschen Patent- und Markenamts das Patent beschränkt aufrechterhalten. Gegen diesen Beschluss, der ihr am 6. Mai 2013 zugestellt worden ist, hat die Patentinhaberin mit Schriftsatz vom 14. Mai 2013, eingegangen per Telefax am selben Tag, Beschwerde eingelegt.
Das Streitpatent ist wegen Nichtzahlung der Jahresgebühr mit Wirkung zum 1. Juli 2015 erloschen, was im Patentregister eingetragen worden ist.
Der Einsprechenden ist mit Bescheid vom 9. September 2015 Gelegenheit gegeben worden, ein Rechtsschutzinteresse an einem rückwirkenden Widerruf des Patents geltend zu machen. Die Einsprechende hat mit Schriftsatz vom 17. September 2015 mitgeteilt, dass ihrerseits hierzu keine Mitteilung erfolgen werde.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Der form- und fristgerecht eingelegte Einspruch sowie die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde sind statthaft und auch im Übrigen zulässig.
Sowohl das Einspruchsverfahren wie auch das Beschwerdeverfahren sind in der Hauptsache erledigt. Das Streitpatent ist mit Wirkung für die Zukunft erloschen. Wegen des Erlöschens des Streitpatents ist ein Interesse der Allgemeinheit am Widerruf eines zu Unrecht erteilten Patents nicht mehr gegeben, so dass eine Fortsetzung des Einspruchsverfahrens wie auch des Beschwerdeverfahrens von Amts wegen nicht mehr zulässig ist (vgl. BGH GRUR 2012, 1071f. – Sondensystem; GRUR 1997, 615, 617 – Vornapf). Eine Fortführung der Verfahren kommt auch nicht im Hinblick auf ein Rechtsschutzbedürfnis der Einsprechenden an einem rückwirkenden Widerruf des Streitpatents in Betracht (vgl. zum Erfordernis eines Rechtsschutzinteresses: BGH GRUR 2012, 1071f. – Sondensystem). Ein solches Rechtsschutzinteresse hat die Einsprechende nicht dargetan. Auf die entsprechende Aufforderung zur Geltendmachung eines rechtlichen Interesses hat sie sich inhaltlich nicht geäußert.
Aus Gründen der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit ist die Erledigung des Einspruchs- und Beschwerdeverfahrens im Interesse der Verfahrensbeteiligten und Dritter durch einen förmlichen Beschluss auszusprechen (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. u. a. Beschlüsse vom 24. Juni 2014, Az.: 8 W (pat) 16/09; vom 30. Juli 2014, Az.: 8 W (pat) 19/11, 8 W (pat) 25/10; vom 4. November 2014, Az.: 8 W (pat) 8/11, jeweils zu finden in juris; vgl. auch BPatG GRUR 2010, 363 – Radauswuchtmaschine).
III.
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss können die am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde einlegen. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich oder in elektronischer Form einzulegen.
Dr. Zehendner Dr. Dorfschmidt Grote-Bittner Brunn
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