Paragraphen in 5 StR 212/24
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 24 | StGB |
1 | 349 | StPO |
Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 24 | StGB |
1 | 349 | StPO |
BUNDESGERICHTSHOF StR 212/24 BESCHLUSS vom 17. Juli 2024 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u.a.
ECLI:DE:BGH:2024:170724B5STR212.24.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Juli 2024 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 12. Dezember 2023 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei einen strafbefreienden Rücktritt (§ 24 Abs. 1 StGB) vom Mordversuch verneint. Auf die insoweit missverständliche Formulierung im Urteil, wonach dem Angeklagten ein direktes und unmittelbares Nacheilen aufgrund der körperlichen Nähe der Kinder und deren Abwehrbemühungen „jedenfalls aufgrund innerer Hemmungen verwehrt“ gewesen sei, kommt es insoweit nicht an. Das Landgericht hat einen Fehlschlag des Mordversuchs an seiner Ehefrau tragfähig begründet. Denn sie hatte, für den Angeklagten überraschend, einen Moment seiner Ablenkung durch das körperliche Eingreifen der beiden gemeinsamen Kinder zur Flucht aus der Wohnung genutzt. Aufgrund der baulichen Situation konnte er ihre Fluchtrichtung nicht wahrnehmen, wodurch sich die Geschädigte seinem unmittelbaren weiteren Zugriff entzog. Der Angeklagte sah sich deshalb ausweislich der Urteilsgründe nicht mehr in der Lage, den tatbestandlichen Erfolg herbeizuführen.
Cirener Gericke Köhler Resch RiBGH von Häfen ist im Urlaub und kann nicht unterschreiben.
Cirener Vorinstanz: Landgericht Leipzig, 12.12.2023 - 16 Ks 301 Js 12340/23
Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 24 | StGB |
1 | 349 | StPO |
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 24 | StGB |
1 | 349 | StPO |
Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.
Öffnen