Paragraphen in XI ZR 640/20
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1 | 544 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF XI ZR 640/20 BESCHLUSS vom 23. März 2021 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2021:230321BXIZR640.20.0 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. März 2021 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, den Richter Dr. Grüneberg sowie die Richterinnen Dr. Menges, Dr. Derstadt und Ettl beschlossen:
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 30. Oktober 2020 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die mit der Revision geltend zu machende Beschwer von über 20.000 € nicht erreicht ist (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Der Wert des vom Kläger verfolgten Klagebegehrens bemisst sich lediglich nach dem Wert seines Feststellungsantrags, weil die übrigen Anträge unter die innerprozessuale Bedingung des Obsiegens mit dem Feststellungsantrag gestellt worden sind. Der Wert des Feststellungsantrags bestimmt sich nach dem Kosteninteresse, d.h. in der Regel - wie auch hier - nach der Summe der bis zum Zeitpunkt der Erledigungserklärung entstandenen Kosten (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Juni 2015 - V ZR 224/14, NJW 2015, 3173 Rn. 3). Streitwert: bis 5.000 €
Ellenberger Derstadt Grüneberg Menges Ettl Vorinstanzen: LG Ellwangen, Entscheidung vom 21.11.2019 - 4 O 98/19 OLG Stuttgart, Entscheidung vom 30.10.2020 - 6 U 730/19 -
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