Paragraphen in 1 StR 154/25
Sortiert nach der Häufigkeit
| Häufigkeit | Paragraph | |
|---|---|---|
| 6 | 177 | StGB |
| 2 | 3 | StGB |
| 2 | 46 | StGB |
| 2 | 49 | StGB |
| 1 | 349 | StPO |
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| Häufigkeit | Paragraph | |
|---|---|---|
| 2 | 3 | StGB |
| 2 | 46 | StGB |
| 2 | 49 | StGB |
| 6 | 177 | StGB |
| 1 | 349 | StPO |
BUNDESGERICHTSHOF StR 154/25 BESCHLUSS vom 26. Mai 2025 in der Strafsache gegen wegen schwerer Vergewaltigung u.a.
ECLI:DE:BGH:2025:260525B1STR154.25.0 Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. Mai 2025 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 7. August 2024 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Soweit das Landgericht seiner Strafzumessung für die unter Ziffer C. II. 2. 1. bis C. II. 2. 14. des Urteils festgestellten Taten den Strafrahmen des § 177 Abs. 6 Satz 1 StGB zugrunde gelegt hat, weil es diesem gegenüber dem milderen Strafrahmen des § 177 Abs. 9 Variante 3 StGB eine Sperrwirkung zugemessen hat, birgt dies keinen durchgreifenden Rechtsfehler. Zwar wäre ein Absehen von der Regelwirkung des § 177 Abs. 6 Satz 1 StGB unter (erneuter) Berücksichtigung des vertypten Milderungsgrunds aus §§ 46a, 49 Abs. 1 StGB mit der Folge des Entfallens der Sperrwirkung grundsätzlich möglich gewesen, was im Urteil unerörtert bleibt. Der Senat kann aufgrund der Ausführungen des Landgerichts zum zunächst angewandten Qualifikationsstrafrahmen des § 177 Abs. 7 StGB allerdings ausschließen, dass das Landgericht zu einem Absehen von der Regelwirkung gelangt wäre. Denn es hat die Annahme eines minder schweren Falles nach
§ 177 Abs. 9 Variante 3 StGB ausdrücklich nur unter Heranziehung des vertypten Milderungsgrunds aus §§ 46a, 49 Abs. 1 StGB neben den allgemeinen Milderungsgründen für möglich erachtet. Daraus und aus den Ausführungen zum Festhalten an der Regelwirkung des § 177 Abs. 6 Satz 1 StGB ergibt sich, dass es eine weitere Strafrahmenmilderung, die einem Entfallen der Sperrwirkung gleichgekommen wäre, nicht vornehmen wollte.
Jäger Bär Leplow Allgayer Welnhofer-Zeitler Vorinstanz: Landgericht München I, 07.08.2024 - 10 KLs 454 Js 120022/23
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| Häufigkeit | Paragraph | |
|---|---|---|
| 6 | 177 | StGB |
| 2 | 3 | StGB |
| 2 | 46 | StGB |
| 2 | 49 | StGB |
| 1 | 349 | StPO |
| Häufigkeit | Paragraph | |
|---|---|---|
| 2 | 3 | StGB |
| 2 | 46 | StGB |
| 2 | 49 | StGB |
| 6 | 177 | StGB |
| 1 | 349 | StPO |
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