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V ZR 211/24

BUNDESGERICHTSHOF V ZR 211/24 BESCHLUSS vom 6. November 2025 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2025:061125BVZR211.24.0 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. November 2025 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Brückner, die Richter Dr. Göbel, Dr. Hamdorf und Dr. Malik und die Richterin Dr. Grau beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 15. November 2024 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 9.227 €.

Gründe:

I.

Der Kläger verlangt von der Beklagten Herausgabe eines PKW, der sich aufgrund eines Abschleppvorgangs in deren Besitz befindet (Klageantrag zu 1). Mit den Klageanträgen zu 2 und 3 beantragt er, der Beklagten zur Herausgabe eine Frist von 14 Tagen nach Rechtskraft zu setzen und sie zu verurteilen, nach fruchtlosem Ablauf der Frist an ihn 2.500 € als Schadensersatz zu zahlen. Mit dem Klageantrag zu 4 erstrebt der Kläger eine weitere Zahlungsverurteilung der Beklagten in Höhe von 6.727 € (Nutzungsausfall: 5.727 € und Wertverlust: 1.000 €) nebst Zinsen. Schließlich beantragt er festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm alle materiellen und immateriellen Schäden zu zahlen, die aus dem Abschleppvorgang entstanden sind bzw. noch entstehen werden (Klageantrag zu 5).

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung ist ohne Erfolg geblieben. Gegen die Nichtzulassung der Revision wendet sich der Kläger mit der Beschwerde, deren Verwerfung bzw. Zurückweisung die Beklagte beantragt.

II.

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).

1. Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist der Wert des Beschwerdegegenstands aus dem beabsichtigten Revisionsverfahren maßgebend. Um dem Revisionsgericht die Prüfung dieser Zulässigkeitsvoraussetzung zu ermöglichen, muss der Beschwerdeführer innerhalb laufender Begründungsfrist darlegen und glaubhaft machen, dass er mit der Revision das Berufungsurteil in einem Umfang, der die Wertgrenze von 20.000 € übersteigt, abändern lassen will (vgl. Senat, Beschluss vom 11. Februar 2021 - V ZR 140/20, WuM 2021, 333 Rn. 4 mwN).

2. Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.

a) Der Kläger verweist zunächst auf den im Berufungsverfahren eingereichten Schriftsatz vom 11. November 2024, in dem er beantragt habe, die Beklagte zur Zahlung eines Nutzungsausfalls von 25.231 € zu verurteilen. Hieraus folgt aber keine Beschwer in entsprechender Höhe, weil der Schriftsatz erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereicht worden und deshalb von dem Berufungsgericht nicht zugestellt worden und unberücksichtigt geblieben ist. Wie sich aus § 256 Abs. 2, § 261 Abs. 2 und § 297 ZPO ergibt, ist die Erhebung einer neuen Klageforderung oder einer Klageerweiterung durch einen nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsatz unzulässig, weil Sachanträge spätestens in der letzten mündlichen Verhandlung gestellt werden müssen. Andernfalls werden sie nicht Gegenstand der Entscheidung; ihr Wert ist bei der Bestimmung des Beschwerdegegenstandes außer Betracht zu lassen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. März 2009 - IX ZB 152/08, NJW-RR 2009, 853 Rn. 8 f.).

b) Im Hinblick auf die Abweisung der im Berufungsverfahren weiterverfolgten Klageanträge zu 1 bis 5 sieht sich der Kläger in Höhe eines Betrages von 23.375,20 € beschwert. Hierbei sollen auf die Klageanträge zu 1 bis 3 ein Betrag von 1.500 € und auf den Feststellungsantrag (Antrag zu 5) ein Betrag von 15.603,20 € (weitere Nutzungsausfallentschädigung) entfallen, so dass nach Addition des Zahlungsantrags zu 4 in Höhe von 6.272 € (gemeint: 6.727 €) die Wertgrenze von 20.000 € überschritten werde. Wie die Erwiderung zu Recht geltend macht, kann der Kläger hiermit aber bereits deshalb nicht gehört werden, weil die Vorinstanzen den Streitwert entsprechend den Angaben des Klägers in der Klageschrift lediglich auf 9.227 € festgesetzt haben und der Kläger dies nicht (rechtzeitig) beanstandet hat. Der Kläger hatte insoweit die Anträge zu 1 bis 4 ebenfalls mit 1.500 € bzw. mit 6.727 € in Ansatz gebracht, den Feststellungsantrag (Klageantrag zu 5) aber mit lediglich 1.000 € bewertet.

aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es einer Partei verwehrt, sich im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auf der Grundlage neuen Vorbringens auf einen höheren, die erforderliche Rechtsmittelbeschwer erreichenden Streitwert der Klage zu berufen, wenn sie die Streitwertfestsetzung in den Vorinstanzen nicht beanstandet und auch nicht glaubhaft gemacht hat, dass bereits in den Vorinstanzen vorgebrachte Umstände, die die Festsetzung eines höheren Streitwerts - und einer damit einhergehenden entsprechenden Beschwer - rechtfertigen, nicht ausreichend berücksichtigt worden sind (vgl. Senat, Beschluss vom 7. März 2024 - V ZR 96/23, juris Rn. 9; Beschluss vom 18. März 2021 - V ZR 156/20, juris Rn. 10 - jeweils mwN).

bb) Dies gilt grundsätzlich gleichermaßen, wenn der Streitwert der Klage von den Vorinstanzen auf der Grundlage der Angaben in der Klageschrift festgesetzt worden ist und die klagende Partei erstmals nach ihrem Unterliegen in der Berufungsinstanz mit der Gegenvorstellung eine abweichende Festsetzung auf einen 20.000 € übersteigenden Betrag beantragt. Denn in diesem Fall dient die Gegenvorstellung ersichtlich allein dazu, der unterlegenen Partei die Nichtzulassungsbeschwerde zu eröffnen, die nach ihren bisherigen Angaben zu dem Wert der eigenen Klage nicht statthaft ist (vgl. Senat, Beschluss vom 7. März 2024 - V ZR 96/23, juris Rn. 10; Beschluss vom 18. März 2021 - V ZR 156/20, juris Rn. 11).

cc) Hier hat sich der Kläger erstmalig nach Zustellung des Berufungsurteils mit einem von dem Berufungsgericht als Gegenvorstellung ausgelegten Schriftsatz vom 11. Dezember 2024 gegen die Festsetzung des Streitwerts gewandt und damit zu spät.

dd) Aber selbst wenn man die Ausführungen in dem Schriftsatz vom 11. Dezember 2024 bei der Bemessung der Beschwer berücksichtigen würde, ergäbe sich kein die Wertgrenze von 20.000 € übersteigender Betrag. Soweit der Kläger hierin auf den mit dem Schriftsatz vom 11. November 2024 geltend gemachten Betrag von 25.231 € verweist, ist dies bereits aus den oben (Rn. 6) dargelegten Gründen unerheblich. Auch dass sich ausweislich der Berufungsbegründung eine Nutzungsausfallentschädigung von 20.102 € ergebe, weil sich das Fahrzeug bereits seit 874 Tagen auf dem Hof des Beklagten befinde und die tägliche Entschädigung 23 € betrage, rechtfertigt keine Beschwer in Höhe von 20.102 €. Wie die Erwiderung zutreffend ausführt, könnte auf dieser Grundlage der Feststellungsantrag mit höchstens 11.500 € bewertet werden. Da nämlich in dem Antrag zu 4 bereits eine Nutzungsentschädigung von 5.727 € enthalten ist, verbliebe zur Berechnung der auf den Klageantrag zu 5 bezogenen zusätzlichen Beschwer nur noch ein Betrag von 14.375 € (20.102 € - 5.727 €). Hiervon wäre ein Abschlag von 20 % vorzunehmen, da es sich um einen Feststellungsantrag handelt, so dass 11.500 € in Ansatz zu bringen wären. Damit ergäbe sich eine Beschwer von - lediglich - 19.727 € (1.500 € [Anträge zu 1 bis 3] + 6.727 € [Antrag zu 4] + 11.500 € [Antrag zu 5]).

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Den Gegenstandswert für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde hat der Senat mit den Vorinstanzen auf 9.227 € festgesetzt.

Brückner Göbel Hamdorf Malik Grau Vorinstanzen:

LG Koblenz, Entscheidung vom 21.03.2024 - 9 O 107/22 OLG Koblenz, Entscheidung vom 15.11.2024 - 8 U 413/24 -

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