Paragraphen in 2 StR 269/19
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1 | 349 | StPO |
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1 | 349 | StPO |
BUNDESGERICHTSHOF StR 269/19 BESCHLUSS vom 26. November 2019 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. November 2019 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 19. Dezember 2018 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Jedoch wird der Schuldspruch dahingehend klargestellt, dass der Angeklagte der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sieben Fällen, davon in vier Fällen in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie des Fahrens ohne Fahrerlaubnis in fünf Fällen schuldig ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Franke Krehl RiBGH Zeng ist wegen Urlaubs an der Unterschrift gehindert.
Franke Grube Eschelbach ECLI:DE:BGH:2019:261119B2STR269.19.0
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1 | 349 | StPO |
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