XII ZB 202/25
BUNDESGERICHTSHOF XII ZB 202/25 BESCHLUSS vom 10. September 2025 in der Familiensache ECLI:DE:BGH:2025:100925BXIIZB202.25.0 Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. September 2025 durch den Vorsitzenden Richter Guhling, die Richter Prof. Dr. Klinkhammer und Dr. Botur und die Richterinnen Dr. Krüger und Dr. Pernice beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 19. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle vom 24. März 2025 wird auf Kosten des Antragsgegners verworfen. Wert: 3.996 €
Gründe: I.
Das antragstellende Land (im Folgenden: Antragsteller) macht als Träger der Unterhaltsvorschusskasse gegen den Antragsgegner im vereinfachten Unterhaltsverfahren Kindesunterhalt aus übergegangenem Recht geltend.
Der Antragsgegner ist der Vater eines im Dezember 2020 geborenen Kindes, das bei seiner Mutter lebt. Der Antragsteller erbrachte bzw. erbringt für das Kind Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz. Beim Amtsgericht hat der Antragsteller beantragt, den Antragsgegner zur Zahlung von rückständigem Kindesunterhalt in Höhe von insgesamt 1.236 € sowie von laufendem Kindesunterhalt in Höhe von 100 Prozent des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe zu verpflichten. Zu diesem Antrag hat der Antragsgegner keine Stellungnahme abgegeben. Das Amtsgericht hat den Unterhalt antragsgemäß festgesetzt. Die dagegen gerichtete Beschwerde, die allein auf Einwendungen gestützt ist, die erstmals mit der - nicht unterschriebenen - Beschwerdebegründung erhoben worden sind, hat das Oberlandesgericht verworfen. Hiergegen wendet sich der Antragsgegner mit seiner Rechtsbeschwerde.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 112 Nr. 1, 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG, §§ 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO zwar statthaft (vgl. Senatsbeschluss vom 12. Oktober 2022 - XII ZB 450/21 - FamRZ 2023, 212 Rn. 6 f. mwN). Im Übrigen ist sie aber entgegen der Auffassung des Antragsgegners unzulässig, weil die Voraussetzungen nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.
Gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 FamFG) oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Diese Voraussetzungen werden von der Rechtsbeschwerde entgegen § 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO nicht dargelegt.
Zur Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde wird lediglich ausgeführt, dem Beschwerdeführer sei unter Verstoß gegen den Justizgewährungsanspruch eine in der Verfahrensordnung vorgesehene Instanz verfahrenswidrig unter Verletzung seines rechtlichen Gehörs verwehrt worden. Die Rüge der Gehörsverletzung wird im Rahmen der Begründetheit der Rechtsbeschwerde weiter wie folgt konkretisiert: Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts könnten die Beteiligten im vereinfachten Unterhaltsverfahren gemäß § 256 Satz 1 FamFG auch rügen, dass das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leide oder Verstöße gegen die richterlichen Hinweis- und Aufklärungspflichten oder weitere Verfahrensmängel vorlägen. Solche Einwendungen habe der Antragsgegner mit seiner Beschwerdebegründung vorgetragen, weil er dort auch Verfahrensmängel und Verfahrensfehler des Amtsgerichts gerügt habe.
Dieses Vorbringen vermag der Rechtsbeschwerde schon deswegen nicht zur Zulässigkeit zu verhelfen, weil es im Verfahren keine Grundlage findet. Die Rechtsbeschwerde führt nicht näher aus, welche Verfahrensfehler oder Verfahrensmängel dem Amtsgericht unterlaufen sein sollen, sondern nimmt insoweit nur pauschal die Beschwerdebegründung in Bezug. Diese lässt aber keinen Bezug zum Verfahren vor dem Amtsgericht erkennen, weil dort lediglich vermeintliche Versäumnisse anderer Behörden kritisiert werden. Verfahrensfehler des Amtsgerichts sind danach nicht ersichtlich.
Im Übrigen erweist sich die angefochtene Entscheidung auch deswegen als richtig, weil der Antragsgegner die Beschwerdeschrift entgegen § 64 Abs. 2 Satz 1 FamFG nicht unterzeichnet hat.
Guhling Krüger Klinkhammer Pernice Vorinstanzen: AG Lüneburg, Entscheidung vom 10.12.2024 - 36 F 166/24 OLG Celle, Entscheidung vom 24.03.2025 - 19 UF 14/25 - Botur